Steuertipp September 2016

Wenn der Chef die Kita zahlt - Zuschüsse zu Kita- und Kindergartenkosten sind steuerfrei.

Über eine Gehaltserhöhung freuen sich meist zwei: Der Angestellte und der Staat. Dabei gibt es viele Möglichkeiten eine Gehaltserhöhung abgabenoptimiert zu gestalten. Eine der wesentlichsten und zugleich einfachsten Möglichkeiten ist dabei die anteilige oder vollständige Übernahme der Kosten für Kita bzw. Kindergarten durch den Chef.

Dieser Gehaltsbestandteil ist ab dem ersten Euro und nach oben unbegrenzt steuer- und
sozialversicherungsfrei. Wichtig ist nur, dass die bezuschusste Betreuung des Kindes
nicht zuhause erfolgt und das Kind noch nicht zur Schule geht. Somit kommen
Arbeitgeberzuschüsse für Beiträge an Kindergärten, Krippen, Tagesmütter etc. in Frage.

Idealerweise zahlt der Arbeitgeber seinen Zuschuss direkt an die Einrichtung. Er kann
diesen aber auch mit dem übrigen Lohn bzw. Gehalt an den Mitarbeiter auszahlen, wenn
dem Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber
muss die Nachweise hierüber dann zu den Lohnunterlagen nehmen.

Nun wird kaum ein Arbeitgeber ohne besondere Veranlassung diese Zusatzkosten
übernehmen. Wenn der Zuschuss aber anstatt der anstehenden Lohnerhöhung oder
anstatt einer außerordentlichen Bonuszahlung gezahlt wird, ist dieses Modell ebenso für den Arbeitgeber steuerlich interessant, denn auch der Arbeitgeberanteil zu den
Sozialversicherungsabgaben entfällt bei dieser Art der Entlohnung vollständig.

Besonders interessant kann diese Gestaltung übrigens bei Arbeitnehmern sein, die im
Rahmen eines Mini-Jobs beschäftigt sind. Eine Anrechnung auf die 450 € Grenze findet
in diesem Fall nicht statt.

Aufpassen muss allerdings der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung, denn wer einen
Zuschuss vom Arbeitgeber kassiert, der kann die entsprechenden Kosten in dieser Höhe
nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Zudem gilt es zu
berücksichtigen, dass der Zuschuss entfällt, sobald das Kind in die Schule kommt. Man
sollte somit frühzeitig gemeinsam überlegen, auf welche andere Art und Weise dann
alternative steuerfreie Gehaltsbestandteile gezahlt werden können.