GWG: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro
Vor einigen Wochen hat der Gesetzgeber den Schwellenwert für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) angepasst. Diese Anpassung war schon deshalb überfällig, weil die bisherige Wertgrenze seit über 50 Jahren nahezu unverändert Bestand hatte. Für die Sofortabschreibung von GWG gilt bis zum Jahresende 2017 noch die alte Wertgrenze von 410 €, ab Januar 2018 beträgt diese nunmehr 800 €.
Begünstigt sind von der GWG-Regelung nach gesetzlicher Definition „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind“. Typische Beispiele für GWG sind somit Computer, Büroeinrichtungen, Werkzeuge oder kleinere Maschinen. Ohne die GWG-Regelung müssten die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter nach den üblichen Abschreibungsregeln über mehrere Jahre verteilt werden. Die Kosten beispielsweise für einen Schreibtisch müssten in der Regel über 13 Jahre verteilt bzw. abgeschrieben werden. Für den Computer müsste ein Zeitraum von 3 Jahren angewendet werden.
Die GWG-Regelung ermöglicht es, die Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend zu machen. Wer somit zum Beispiel im Dezember 2017 einen Schreibtisch für 650 € kauft, muss nach alter Rechtslage die Kosten gleichmäßig auf 13 Jahre verteilen (jährlich 50 €). Wird der Schreibtisch im Januar 2018 gekauft, können die Kosten durch die neue Wertgrenze vollständig in 2018 steuerlich geltend gemacht werden.
Die Möglichkeit der beschriebenen Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung haben nicht nur Unternehmen, Freiberufler und Landwirte sondern auch Privatpersonen bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln für den Beruf. Auch Vermieter können bei Investitionen in z.B. Einrichtungsgegenstände profitieren. Sowohl bei der neuen als auch bei der alten Wertgrenze ist übrigens stets der Nettowert ohne Umsatzsteuer maßgeblich.
Unser Praxis-Tipp: Bei demnächst geplanten Investitionen zwischen 410 € und 800 € sollte überlegt werden, ob diese in das Jahr 2018 verlagert werden können. Dadurch können die neuen Wertgrenzen optimal ausgenutzt werden.
Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus