Steuertipp September 2023

Wachstumschancengesetz

Welche Änderungen sind bei der Abschreibung geplant?

Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche die Eckpunkte des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie zur Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit (Wachstumschancengesetz)“ beschlossen. Eine endgültige Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat wird voraussichtlich erst Ende des Jahres erfolgen, so dass im Folgenden nur der aktuelle Planungsstand wiedergegeben wird. Dieser lässt jedoch sehr interessante Änderungen im Bereich der Abschreibung erkennen, auf die ggf. schon jetzt reagiert werden sollte:

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Investitionen mit Anschaffungskosten von bis zu 1.000 € sollen ab 2024 im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden können. Dieser Grenzwert liegt bislang bei 800 €.

Poolabschreibung: für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll ab 2024 ein Abschreibungssammelposten gebildet werden können, wenn die einzelnen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 1.000 € und 5.000 € liegen. Dieser Sammelposten ist dann pauschal über drei Jahre abzuschreiben.

Degressive Abschreibung: für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, soll die degressive Abschreibung wieder genutzt werden können.

Sonderabschreibung: Unternehmen mit einem steuerlichen Gewinn unterhalb von 200.000 € sollen für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter ab 2024 Sonderabschreibungen von bis zu 50% geltend machen können. Zusammen mit der degressiven Abschreibung können in diesen Fällen im Jahr der Anschaffung bis zu 75% der Investitionskosten als Abschreibung berücksichtigt werden.

Degressive Gebäudeabschreibung: erstmals soll auch für Wohngebäude eine degressive Abschreibung in Höhe von 6 % möglich sein. Dies hat zur Folge, dass bei einem vermieteten Wohngebäude in den ersten 10 Jahren eine kumulierte Abschreibung von über 46% möglich ist. Die degressive Gebäudeabschreibung soll für Neubauten gelten, mit deren Herstellung ab Oktober 2023 begonnen wird (Bauantrag) oder für Neubauten, die ab Oktober 2023 angeschafft werden. Wer also entsprechende Investitionen plant, sollte eventuell mit dem Bauantrag oder dem Kaufvertrag noch ein paar Wochen warten.

Auch wenn es sich derzeit noch um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt, sollten Unternehmen und Investoren die oben genannten Änderungen bei ihrer aktuellen Investitionsplanung berücksichtigen, um die für sie bestmögliche Abschreibung zu erreichen.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus