Steuertipp September 2022

Wallboxen steuermindernd geltend machen

Der für den Betrieb von Elektrofahrzeugen benötigte Strom kommt vielfach aus sogenannten Wallboxen. Dies sind Wandladestationen, die häufig in der Garage oder im Carport installiert werden und die ein bequemes Aufladen der Fahrzeugbatterien ermöglichen. Je nachdem, wer die Anschaffungskosten der Wallbox trägt, können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Anschaffung für die Eigennutzung: Steuerpflichtige, die an oder in der privaten Immobilie eine Ladeinfrastruktur nachrüsten, können die dafür anfallenden Kosten steuerlich im Rahmen der allgemeinen Regelungen zu Handwerkerleistungen geltend machen. Begünstigt ist hier aber nur der Aufwand für die Arbeitsleistung bei der Installation. Die Kosten für das technische Gerät sind nicht begünstigt. Für diese Installationskosten kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der Gesamtsumme, maximal aber 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden.

Anschaffung durch den Arbeitgeber: Auch der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Wallbox seiner Mitarbeiter übernehmen. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung und Installation übernimmt, und die Wallbox in das Eigentum des Mitarbeiters übergeht, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal und damit begünstigt besteuert werden. Auf die Anschaffungskosten (einschließlich der Umsatzsteuer) sind dann 25% pauschale Lohnsteuer abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen im Rahmen der Pauschalversteuerung nicht an. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Wenn der Arbeitgeber die Wallbox bezahlt und diese -trotz Montage in z.B. der Garage des Mitarbeiters- im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, ist diese Nutzungsüberlassung an den Mitarbeiter gänzlich steuerfrei. Im Falle einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, müsste die Wallbox dann aber an den Arbeitgeber zurückzugeben werden.

Anschaffung durch Vermieter: Auch Vermieter, die ihre Immobilie mit einer oder mehreren Ladestationen ausstatten, können die dafür angefallenen Kosten steuermindernd geltend machen. Steuerrechtlich werden nachgerüstete E-Ladesäulen als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet. Die Kosten für die Nachrüstung der Ladesäule können Vermieter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Dabei besteht ein gewisser Spielraum. Die Finanzverwaltung setzt bei Wallboxen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren an. Über diesen Zeitraum hinweg können Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten komplett abschreiben, hierdurch die Vermietungseinkünfte mindern und damit Steuern sparen. Von den abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Installationskosten sind allerdings erhaltene Zuschüsse abzuziehen.

Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus