Steuertipp September 2019

Verbesserte steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat vor wenigen Wochen den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere für Beschäftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gefördert werden. Folgende Maßnahmen hat das Kabinett dabei beschlossen:

Jobticket: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein entsprechendes Ticket für öffentliche Verkehrsmittel oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile bereits seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um für die Nutzer eines Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, soll der Vorteil alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden können. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht den Mitarbeitern durch die unentgeltliche Gewährung des „Jobtickets“ kein steuerlicher Nachteil mehr.

Dienstwagenbesteuerung: Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert. Im letzten Jahr wurde diese Versteuerung für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises/Monat). Um eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung über das Jahr 2021 bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen in Puncto Reichweite bzw. CO2-Ausstoß schrittweise angehoben.

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge: Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Ladestrom und Ladevorrichtungen: Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2030).

Miete / Leasing von Elektrofahrzeugen: Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.

Dienstfahrrad: Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus