Mitarbeiterrabatte im Steuerrecht
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern Personalrabatte auf Waren oder Dienstleistungen an. Die Vorteile, die den Arbeitnehmern aus diesen Rabatten zufließen, sind als sogenannter geldwerter Vorteil grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Durch die Anwendung des Rabattfreibetrages führt jedoch nicht jeder Rabatt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Der Rabattfreibetrag bezieht sich vereinfacht formuliert auf das übliche Angebot, dass der Arbeitgeber auch fremden Personen anbietet. Aus diesem Angebot können Arbeitnehmer Waren und Dienstleistungen bis zu einem jährlichen Gesamtrabatt von 1.080 € steuerfrei beziehen. Typische Beispiele für solche Rabatte sind z. B.
- Preisnachlässe beim Möbelkauf im Einrichtungshaus
- Personalrabatt beim Kauf eines Pkws im Kfz-Handel
- Preisnachlass auf Bekleidung für Verkaufspersonal eines Modegeschäfts
- Preisnachlass fürs Tanken an Mitarbeiter einer Tankstelle
- zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen im Kredit- und Versicherungsgewerbe
Der Wert des geldwerten Vorteils errechnet sich aus dem üblichen Verkaufspreis (inkl. Umsatzsteuer) abzüglich eines pauschalen Rabatts von 4 % und abzüglich der Zahlung, die der Arbeitnehmer noch leisten muss. Dazu folgendes Beispiel:
Die Mitarbeiterin eines Möbelhauses kauft bei ihrem Arbeitgeber verschiedene Einrichtungsgegenstände. Ein fremder Kunde hätte hierfür 5.000 € an das Möbelhaus zahlen müssen. Durch den Mitarbeiterrabatt sind jedoch nur 3.000 € zu zahlen. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Beispiel 1.800 € und errechnet sich wie folgt: 5.000 € minus 4 % pauschaler Rabatt minus Zahlung der Mitarbeiterin. Bei Anwendung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 € sind dann noch 720 € als geldwerter Vorteil zu versteuern und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Der Personalrabatt kann auch 100 % betragen. Damit kann jeder Mitarbeiter Waren und Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers im Wert von bis zu 1.080 € jährlich unentgeltlich erhalten. Umgerechnet auf den Monat sind das 90 €, die beispielsweise im Lebensmitteleinzelhandel, im Modefachhandel oder bei Tankstellen ein interessanter Gehaltsbestandteil sein können. Wichtig ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Da es sich bei dem Rabattfreibetrag um einen Jahresbetrag handelt, kann auch ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres eingestellt wird, den vollen Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Für eine rechtssichere Inanspruchnahme des Rabattfreibetrages ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, sich vorab mit seinem steuerlichen Berater auszutauschen.
Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus