Steuertipp November 2023

Risiko Bauabzugssteuer

Zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe wurde vor über 20 Jahren die sogenannte Bauabzugssteuer eingeführt. Zum Zeitpunkt der Einführung wurde diese besondere Art der Besteuerung viel diskutiert und war somit im Bewusstsein der betroffenen Unternehmer. Inzwischen ist die Bauabzugssteuer jedoch bei vielen Auftraggebern in Vergessenheit geraten, was im Falle einer Prüfung durch die Finanzverwaltung sehr teuer werden kann.

Durch die Bauabzugssteuer ist der Unternehmer als Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der leistende Handwerker erhält also nur 85 % des Rechnungsbetrages auf sein Bankkonto und kann sich die 15 % vom Finanzamt auf seine Steuerlast anrechnen lassen. Führt der Auftraggeber die 15 % nicht an das Finanzamt ab, haftet er weiterhin für diesen Betrag. Das Finanzamt kann also die 15 % nachträglich vom Auftraggeber einfordern, auch wenn die Rechnung vollständig an den Handwerker bezahlt wurde. Diese mögliche Überzahlung kann sich der Auftraggeber nur vom Handwerker zurückholen. Befindet sich dieser jedoch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ist die Rückzahlung der Überzahlung nicht immer einfach. Zudem drohen Bußgelder bei Verstößen.

Der Kreis der betroffenen Auftraggeber ist relativ groß. Die Bauabzugssteuer ist von jedem Leistungsempfänger einzubehalten, der eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Die Definition des Unternehmers knüpft dabei an das Umsatzsteuergesetz an. Damit ist zunächst jeder Unternehmer betroffen, der selbst mit Umsatzsteuer abrechnet. Die Verpflichtung gilt aber auch für so genannte Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte). Auch der private Vermieter von Grundstücken und die öffentliche Hand können unter Umständen als Auftraggeber von der Regelung betroffen sein.

Die Verpflichtung zur Abzugsbesteuerung kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  • wenn der ausführende Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen kann oder
  • wenn bei wertmäßig geringfügigen Aufträgen eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro je Bauunternehmer und Jahr bzw. bei reinen Wohnungsvermietern ohne weitere steuerpflichtige Umsätze von 15.000 Euro je Jahr und Bauunternehmer nicht überschritten wird.

Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Risiken zu vermeiden, kann die Empfehlung an alle betroffenen Auftraggeber nur lauten, sich vom ausführenden Bauunternehmen stets eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen zu lassen. In der Regel ist diese Anforderung unproblematisch. Problematisch wird es häufig erst dann, wenn das ausführende Bauunternehmen aus dem Ausland stammt, sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder unzureichend organisiert ist.

Bei Fragen zur Definition von Bauleistungen, zur Anmeldung und Abführung der Steuer oder zur Beantragung der Freistellungsbescheinigung ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
VVP in Neuenhaus“