Krankenversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung als Sonderausgaben der Eltern?
Neues Urteil des BFH kann für Eltern Steuerentlastung bedeuten
Bekanntermaßen mindern die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Einkommensteuerbelastung. Sowohl Beiträge an die gesetzliche als auch an private Krankenversicherungen sind im Rahmen der sogenannten Basisabsicherung vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig. Unstrittig ist zudem, dass Eltern auch gesonderte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der eigenen Kinder steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung angeben können, sofern für die Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Insbesondere wenn die Kinder bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können die Eltern diese Beiträge steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13. März 2018 (Az. X R 25/15, veröffentlicht am 8. Oktober 2018) eine zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit für Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern klargestellt. Wenn das Kind in der Berufsausbildung ist, können die Eltern des Kindes die vom Ausbildungsbetrieb einbehaltenen Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung auch in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen,
- die Eltern müssen zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sein und
- die Eltern müssen dem Kind die einbehaltenen Versicherungsbeiträge nachweislich erstatten
Bei einer Ausbildungsvergütung von monatlich brutto 900 € behält der Ausbildungsbetrieb monatlich ca. 87 € an Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträgen ein. Die Eltern können somit pro Jahr über 1.000 € an das Kind erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung ansetzen. Ob die Erstattung der Beiträge monatlich erfolgt oder beispielsweise nur einmal im Jahr dürfte für die Berücksichtigung keine Rolle spielen. Somit kann in dieser Sache noch bis zum Jahresende gestaltet werden.
Ob für die Voraussetzung der Unterhaltsverpflichtung das Einkommen bzw. die Ausbildungsvergütung des Kindes zu berücksichtigen ist, wurde mit dem BFH-Urteil leider nicht geklärt. Die Finanzverwaltung geht aber aktuell noch davon aus, dass das Einkommen des Kindes hierbei nicht zu berücksichtigen ist (BMF-Schreiben vom 24.05.2017, RZ 81). Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung langfristig dieser Meinung bleibt.
Selbstverständlich kann das Kind die erstatteten Beiträge nicht mehr in der eigenen Steuererklärung ansetzen, jedoch wirken sich diese Beiträge ohnehin nur selten aus.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus