Steuertipp März 2021

Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Wenn betriebliche oder berufliche Investitionen einen längerfristigen Nutzen haben, sind die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Dieses System der sogenannten Abschreibung ist eines der Grundprinzipien im Steuerrecht. Wird beispielsweise ein neuer Computer für 1.000 € gekauft, war es bislang selbstverständlich, die Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. Die Finanzverwaltung gibt für die steuerliche Abschreibung für jegliche Art von Investitionen eine standardisierte Nutzungsdauer bzw. Abschreibungsdauer vor. Eine Ausnahme des Grundprinzips sind nur die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), die mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto) direkt als Kosten berücksichtigt werden können.

Mit einer Anweisung vom 26. Februar 2021 hat nun das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter erstmals seit über 20 Jahren angepasst. Ab dem Steuerjahr 2021 gilt, dass Investitionen in Hard- und Software direkt im Moment der Anschaffung vollständig als Kosten geltend gemacht werden können, da die standardisierte Nutzungsdauer nur noch ein Jahr betragen soll. Auch wenn beispielsweise erst im Dezember 2021 die Anschaffung erfolgt, können die Kosten als Sofortabschreibung vollständig im Monat Dezember berücksichtigt werden.

Das genannte Schreiben des BMF versucht, für die Anwendung der neuen Sofortabschreibung recht genau zu definieren, welche digitalen Investitionen unter die Begünstigung fallen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass jegliche Art von typischen Computern einschließlich des Zubehörs und einschließlich Tablet-Computern sowie jegliche Art von Anwendersoftware begünstigt sind. Eine wertmäßige Begrenzung gibt es nicht. So ist beispielsweise auch die Anschaffung einer neuen ERP-Software für 200.000 € begünstigt, die bislang über 5 Jahre abzuschreiben war. Nicht begünstigt sind hingegen unter anderem Smartphones oder umfangreiche Serverlandschaften.

Wenn aus den Vorjahren für begünstigte Wirtschaftsgüter noch nicht abgeschriebene Restwerte in den Büchern stehen, können diese auch im Steuerjahr 2021 vollständig abgeschrieben werden.

Die Sofortabschreibung findet Anwendung in betrieblichen Gewinnermittlungen und auch bei EDV-Kosten in der privaten Steuererklärung. Wer sich im Jahr 2021 für das Homeoffice einen neuen Laptop einschließlich Software für beispielsweise 1.500 € kauft, kann die Kosten vollständig in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigen. Wird der neue Laptop auch privat genutzt, muss die Sofortabschreibung jedoch wie schon bisher um den privaten Nutzungsanteil gekürzt werden.

Die Finanzverwaltung begründet die deutlich verkürzten Nutzungsdauern mit dem technischen Fortschritt. Vielmehr steht jedoch wohl der Wunsch der Politik im Vordergrund, dass mehr Investitionen in die Digitalisierung erfolgen sollen. So ist es schwer zu begründen, weshalb der technische Fortschritt erst im Steuerjahr 2021 beginnt und in den Vorjahren weiterhin die bisherigen Abschreibungsdauern anzuwenden sind. Konsequent wäre es gewesen, die neuen Grundsätze auch für die Vergangenheit zuzulassen. Dennoch ist Neuregelung ein gutes Signal an die Wirtschaft zugunsten der Digitalisierung.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus