Steuertipp März 2020

Grundsteuererlass bei Leerstand von Immobilien

Wenn ein Mietobjekt leer steht oder der Mieter über Monate nicht bezahlt, stehen den fehlenden Mieteinnahmen weiterhin laufende Kosten gegenüber. Zu diesen Kosten zählt beispielsweise auch die Grundsteuer. Bei längeren Mietausfällen kann jedoch ein rückwirkender Antrag auf Erlass bzw. Minderung der Grundsteuer gestellt werden. Diese Antragsmöglichkeit ist in § 33 des Grundsteuergesetzes geregelt.

Die Höhe des Erlasses bzw. der Minderung ist abhängig von der Höhe des Mietausfalls im Vorjahr. Unterschieden werden zwei Fälle:

  • Wenn für ein Objekt gar keine Mieteinnahmen erzielt wurden, ist ein Erlass von bis zu 50 % der Grundsteuer möglich.
  • Wenn für ein Objekt durch vorübergehenden Leerstand oder durch Mietausfälle eine Ertragsminderung von mehr als 50 % entstand, ist ein Erlass in Höhe von 25 % der Grundsteuer möglich.

Beide Fälle machen nachfolgendes Beispiel deutlich: Herr Mustermann vermietet ein Ladenlokal an ein junges Unternehmen. Der normale Ertrag beläuft sich auf 12.000 € pro Jahr. Zum April 2019 zieht das Unternehmen aufgrund von Wachstum in ein eigenes Ladenlokal, seitdem steht die vermietete Gewerbeeinheit leer. Die Mieteinnahmen für 2019 reduzieren sich um 9.000 € auf 3.000 €, was einer Ertragsminderung von 75 Prozent entspricht. Da mehr als 50 Prozent der Einnahmen ausfallen, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Bei einer Grundsteuer von z.B. 900 € ist ein Erlass von 225 € möglich. Wäre der Mieter schon zum Vorjahresende ausgezogen, würden 450 € (50 Prozent) erlassen, da gar keine Einnahmen in 2019 erzielt worden wären.

Wichtig für den erfolgreichen Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter keine Schuld am Mietausfall tragen darf. Dies ist beispielsweise bei Schäden durch Unwetter oder erfolglosen Pfändungsversuchen bei zahlungsunfähigen Mietern der Fall. Der Vermieter muss nachweislich alle erforderlichen Bemühungen auf sich nehmen, neue Mieter zu finden und dabei die Immobilie marktüblich anbieten. Ist dies nicht der Fall, kann die Gemeinde den Grundsteuererlass ablehnen.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist direkt bei der Stadt oder Gemeinde zu stellen. Er kann formlos und ohne besonderen Vordruck bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Gesammelte Nachweise können auch nachträglich eingereicht werden. Nach Bewilligung des Antrags wird der erlassene Anteil der Grundsteuer erstattet.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus