Steuertipp März 2019

Der Fahrtkostenzuschuss vom Chef

Bei richtiger Gestaltung entstehen Vorteile für beide Seiten

Gerade in unser ländlich geprägten Umgebung ist es für viele eine Selbstverständlichkeit,
täglich einige Kilometer zur Arbeitsstätte zu fahren. Bekanntermaßen können diese Fahrten dann in der jährlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur Arbeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen
Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent. Bei beispielhaft 225
Arbeitstagen und einer Entfernung von 12 km könnten somit 810,00 € als Kosten
berücksichtigt werden. Wenn die Gesamtkosten für den Job pro Jahr aber unterhalb von 1.000 € bleiben, verlieren sie ihre Wirkung, denn das Finanzamt berücksichtigt immer
mindestens den sogenannten Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 €.

Gerade in diesen Fällen kann ein freiwilliger Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber
eine sinnvolle Alternative sein. Die Attraktivität dieses Zuschusses ergibt sich durch die
Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 15% unter Berücksichtigung des
Solidaritätszuschlags und eventuell der Kirchensteuer. Damit einhergehend ist der
Fahrtkostenzuschuss auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Voraussetzung ist,
dass der Zuschuss maximal in Höhe der Entfernungspauschale und zusätzlich zur bisherigen
Vergütung gezahlt wird. Gegenüber einer gewöhnlichen Gehaltserhöhung bleibt dem
Arbeitnehmer also deutlich mehr Netto. Für das oben genannte Beispiel dürfen über das
Jahr verteilt 810,00 € an Fahrtkostenzuschuss gezahlt werden. Pro Monat bedeutet dies eine
zusätzliche Vergütung von durchschnittlich 67,50 €. Diese können beim Arbeitnehmer in
voller Höhe auf dem Bankkonto ankommen. Der Arbeitgeber muss auf diesen Betrag die
pauschale Steuer (15%), den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abführen, insgesamt
ca. 140 € für ein Jahr. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber aber die Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung, und diese liegen in der Regel oberhalb von 140 € im Falle einer regulären
Erhöhung der Vergütung.

In dem Maße, wie der Arbeitnehmer den Fahrtkostenzuschuss erhält, kann er jedoch keine
Fahrtkosten mehr in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Im vorliegenden
Beispiel dürfe dies wohl kein Nachteil sein, denn der oben genannte
Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € wird trotzdem berücksichtigt.

Das Beispiel zeigt, dass der Fahrtkostenzuschuss eine interessante Alternative zu einer
üblichen Gehaltserhöhung sein kann. Bei richtiger Gestaltung kann der Zuschuss auch für
Minijobber gezahlt werden, ohne dass der Zuschuss auf die bekannte 450 € Grenze
angerechnet wird.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volkers Neumeyer Partner