Steuertipp Juni 2022

Energiepauschale und Co: Diese Steuererleichterungen wurden beschlossen

Der Bundesrat hat vor ca. drei Wochen mit dem Steuerentlastungsgesetz zahlreiche Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht, die wir Ihnen nachfolgend kurz vorstellen wollen:

Höherer Grundfreibetrag: Beim Grundfreibetrag handelt es sich um die Einkommensgrenze, ab der in Deutschland Einkommensteuer abgeführt werden muss. Dieser Grenzwert wurde nun rückwirkend auf den 1. Januar 2022 um 390 Euro angehoben, wodurch alle Steuerzahler entlastet werden. Der Grundfreibetrag beträgt nun 10.347 Euro für Ledige und für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht, ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Diese Erhöhung wirkt sich insbesondere für Arbeitnehmer aus, deren tatsächliche Kosten für die Arbeit unterhalb dieses Grenzwertes liegen, denn bei der Steuererklärung wird immer mindestens der Pauschbetrag als sogenannte Werbungskosten berücksichtigt.

Der erhöhte Grundfreibetrag und der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurden auch in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet und wirken sich dadurch schon unterjährig steuerentlastend aus. Durch die rückwirkende Änderung haben nun die Arbeitgeber in den ersten Monaten des Steuerjahrs 2022 zu viel Lohnsteuer einbehalten. Besteht das Arbeitsverhältnis im Juni 2022 noch, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer korrigieren, und damit zu viel einbehaltene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zurückerstatten. Dies erfolgt in der Regel über die Juni-Lohnabrechnung. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr (z.B. wegen Kündigung oder Ruhestand) bekommt der Ex-Arbeitnehmer die zu viel bezahlte Steuer nur erstattet, wenn er für 2022 eine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt.

Höhere Entfernungspauschale: Um Arbeitnehmer bei den gestiegenen Fahrtkosten zur Arbeit finanziell zu unterstützen, wurde die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ab dem 21. Entfernungskilometer von 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Diese Erhöhung gilt auch bei Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung. Die höhere Entfernungspauschale kann sich durch die sogenannte Mobilitätsprämie auch für Arbeitnehmer auswirken, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und die deshalb keine Steuern zahlen. Voraussetzung ist, dass der Weg zur Arbeit länger als 20 km ist und dass die Prämie beantragt wird.

Kinderbonus: Eine pauschale Entlastung für Familien ist der Kinderbonus. Durch diesen erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro im Juli 2022. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.

Energiepreispauschale (EPP): Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die EPP in Höhe von einmalig 300 Euro. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022 und wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann sich die Kosten über die Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt erstatten lassen. Arbeitnehmer erhalten die EPP nur im ersten Beschäftigungsverhältnis (Steuerklassen 1 bis 5). Auch Minijobber erhalten die Pauschale, wenn der Minijob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Zu beachten ist, dass die EPP steuerpflichtig ist, und die darauf entfallende Steuer den Vorteil direkt wieder mindert. Versorgungsempfänger (Pensionäre) und Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, haben leider keinen Anspruch. Für Selbständige soll die EPP über die Steuervorauszahlungen erstattet bzw. angerechnet werden.

Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus