Steuertipp Juni 2020

Arbeitszimmer in Coronazeiten

Steuerliche Berücksichtigung vom Homeoffice
Coronabedingt arbeiten in den letzten Wochen viele Beschäftigte zu Hause im Homeoffice. Schnell kommt da die Fragen auf, ob die Kosten für das Homeoffice in der Steuererklärung 2020 berücksichtigt werden können. Wie so oft im Steuerrecht lässt sich auch diese Fragen nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Vielmehr müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt.
Zunächst muss der Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus ausdrücklich angeordnet haben. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Homeoffice steuerlich berücksichtigt werden, nicht aber, wenn ein Wechsel ins Homeoffice lediglich freigestellt wurde. Sinnvoll ist deshalb eine Bescheinigung des Arbeitgebers drüber, in welchem Zeitraum der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und dass aus diesem Grund von zu Hause aus gearbeitet werden musste.
Zweitens muss ein separates Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung vorhanden sein, das ausschließlich dafür genutzt wird, dem beruflichen Zweck nachzugehen. Wer also den Esstisch notgedrungen in einen Schreibtisch umgewandelt hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch Durchgangszimmer, Flurbereiche, offene Galerien oder Arbeitsecken erfüllen diese Bedingung nicht. Für Nachweiszwecke bietet es sich an, dass Arbeiten im Arbeitszimmer mit Fotos zu belegen.
Wenn nun ein anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt, können Kosten bis maximal 1.250 € pro Jahr angesetzt werden. Berücksichtigungsfähige Kosten sind grundsätzlich alle Kosten, die für die Wohnung entstehen. Dieses sind Kosten für Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Grundsteuer, Reinigungskosten, Instandhaltungskosten etc. sowie die Mietzahlungen bzw. bei den eigenen vier Wänden Abschreibungen und Zinskosten. Die Gesamtkosten müssen anteilig im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche für das Arbeitszimmer ermittelt werden.
Zusätzlich können Kosten für Arbeitsmittel berücksichtigt werden. Gemeint sind hiermit die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers. Dies können z.B. Möbel, Bürobedarf oder die EDV-Ausstattung sein. Wenn die Kosten für einzelne Anschaffungen über 952 € liegen, erfolgt ein Ansatz über mehrere Jahre durch die sogenannte Abschreibung. Eventuell private Nutzungsanteile reduzieren den steuerlichen Ansatz. Die Kosten für Arbeitsmittel können auch dann anerkannt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht vorliegen, z.B. in einer Arbeitsecke.
Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsaufwendungen 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer auch diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Zusammenfassende gilt: je besser die Voraussetzungen und die Kosten dokumentiert werden, desto erfolgreicher ist der Ansatz der Kosten in der Steuererklärung.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner

Dipl.-Kaufm. (FH)
Frank Hoelter
Steuerberater