Sofortabschreibung für EDV
Sofortabschreibung für EDV in der Steuererklärung 2021 nutzen
Wer in den nächsten Wochen seine Steuererklärung für das Jahr 2021 erstellt, sollte berücksichtigen, dass sich ab dem Steuerjahr 2021 die Abschreibungsregeln für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter geändert haben.
Grundsätzlich sind im Steuerrecht die Anschaffungskosten für eine betriebliche oder berufliche Investition mit einem längerfristigen Nutzen auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Wird beispielsweise ein neuer Computer für 1.000 € gekauft, war es bislang selbstverständlich, die Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. Eine Ausnahme des Grundprinzips sind nur die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), die mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto ohne Umsatzsteuer) direkt als Kosten berücksichtigt werden können.
Im letzten Jahr hat nun die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter erstmals seit über 20 Jahren angepasst. Ab dem Steuerjahr 2021 gilt, dass Investitionen in Hard- und Software direkt im Moment der Anschaffung vollständig als Kosten geltend gemacht werden können. Die standardisierte Nutzungsdauer soll damit nur noch ein Jahr betragen. Auch wenn beispielsweise erst im Dezember 2021 die Anschaffung erfolgt, können die Kosten als Sofortabschreibung vollständig im Monat Dezember berücksichtigt werden. Begünstigt sind dabei jegliche Art von typischen Computern einschließlich des Zubehörs und einschließlich Tablet-Computer sowie jegliche Art von Anwendersoftware. Eine wertmäßige Begrenzung gibt es nicht. Wenn aus den Vorjahren für begünstigte Wirtschaftsgüter noch nicht abgeschriebene Restwerte bestehen, können diese auch im Steuerjahr 2021 vollständig abgeschrieben werden.
Die Sofortabschreibung findet Anwendung in betrieblichen Gewinnermittlungen und auch bei EDV-Kosten in der privaten Steuererklärung. Wer sich somit im Jahr 2021 für das Homeoffice zum Beispiel einen neuen Laptop einschließlich Zubehör und Software für 1.500 € gekauft hat, kann die Kosten vollständig in der Steuererklärung für das Jahr 2021 berücksichtigen. Wird der neue Laptop auch privat genutzt, muss die Sofortabschreibung jedoch wie schon bisher um den privaten Nutzungsanteil gekürzt werden.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus