Steuertipp Februar 2021

Verbesserte Förderung des Ehrenamts

In Deutschland sind nach statistischen Erhebungen rund 40% der Bevölkerung bzw. rund 30 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. In der Regel steht bei all diesen Menschen nicht der Verdienst im Vordergrund, sondern die Freude darüber, anderen helfen zu können. Um das soziale Engagement in Deutschland dennoch zu fördern, hat die Politik mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag und dem Ehrenamtsfreibetrag steuerliche Anreize geschaffen.

Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr bzw. auf 250 Euro pro Monat erhöht. Dies bedeutet, dass ein Verdienst bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn es sich um Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten handelt. Beispielhafte Tätigkeiten sind Trainer in einem Sportverein, Chorleiter in einem Gesangsverein, Dozenten einer Volkshochschule oder Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr. Allerdings müssen drei wesentliche Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Zeitlich darf das Ehrenamt damit nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  2. Die Vergütung muss von einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen, Gemeinden oder Kirchen) erfolgen.
  3. Das Ehrenamt muss unmittelbar oder mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Wer sich in anderer Weise ehrenamtlich engagiert, kann vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Dieser wurde mit Wirkung ab 2021 erhöht von 720 Euro auf 840 Euro pro Jahr bzw. 70 Euro pro Monat erhöht. Auch hier gilt, dass eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Typische Tätigkeiten für den Ehrenamtsfreibetrag sind beispielsweise Vorstandstätigkeiten, Schatzmeister, Platzwart, Reinigungsdienste, Schiedsrichter oder Tierpfleger. Die drei oben für den Übungsleiterfreibetrag genannten Bedingungen gelten für die Ehrenamtspauschale ebenso.

Verdient ein Übungsleiter mehr als 3.000 Euro oder ein Ehrenamtlicher mehr als 840 Euro pro Jahr für seine Tätigkeit, muss der übersteigende Betrag in der Steuererklärung eingetragen werden und es werden regelmäßig Steuern fällig. Die beiden Freibeträge können aber gleichwohl nebeneinander ausgenutzt werden. Wer also beispielsweise eine Jugendmannschaft trainiert und gleichzeitig Platzwart im Sportverein ist, kann insgesamt bis zu 3.840 Euro steuerfrei vereinnahmen. Beide Freibeträge können pro Person aber nur einmal ausgenutzt werden. Wer somit in zwei Vereinen als Trainer aktiv ist, muss beide Vergütungen zusammenrechnen und darf insgesamt 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei einnehmen.

Wer für sein Ehrenamt keine Vergütung möchte, kann seine Arbeitszeit auch steuerwirksam spenden. Dieses Prinzip nennt sich Vergütungsspende oder auch Rückspende und ist an einige Bedingungen geknüpft. So muss im ersten Schritt ein realistischer und rechtswirksamer Vergütungsanspruch bestehen. Der Verein muss dabei wirtschaftlich in der Lage sein, die Vergütung auch wirklich bezahlen zu können. In einem zweiten Schritt wird dann auf den Vergütungsanspruch verzichtet. Wichtig beim Verzicht ist, dass dieser innerhalb von drei Monaten nach der Tätigkeit erklärt wird und nicht im Vorfeld schon vertraglich vereinbart wurde. Über den Verzicht wird dann eine Zuwendungsbestätigung in Höhe der Vergütung ausgestellt und diese kann als Sonderausgabe steuermindernd in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus