Steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung
Am 27.11.2020 hat der Bundesrat das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ verabschiedet. Damit werden erstmalig seit 1975 die Behinderten-Pauschbeträge erhöht und zudem Nachweispflichten vereinfacht. Folgende Maßnahmen wurden konkret beschlossen:
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises der Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Diese Pauschbeträge werden ab Januar 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird künftig eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 statt bislang 25 festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Die bisherigen Zusatzvoraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 fallen ersatzlos weg. Bei einem Grad der Behinderung von beispielsweise 50 liegt der Pauschbetrag bis Ende 2020 bei 570 € und ab 2021 somit bei 1.140 €. Bei einem Grad der Behinderung von 100 erhöht sich der Wert von 1.420 € auf 2.840 €. Für hilflose und blinde Menschen mit Merkzeichen „H“ beziehungsweise „Bl“ erhöht er sich von 3.700 € auf 7400 €.
Zusätzlich wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale neu eingeführt. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ beträgt die Fahrtkostenpauschale 900 €. Mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ wird eine Fahrtkostenpauschale von 4.500 € gewährt. Über den jeweiligen Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sind dann keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Schon bislang wurden diese Kosten regelmäßig anerkannt, ab 2021 besteht nun ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung auch ohne Nachweise.
Erhöht wird auch der Pflege-Pauschbetrag für häusliche Pflege. Dieser kann von pflegenden Steuerpflichtigen (z.B. Angehörigen) geltend gemacht werden wenn die geleistete Pflege unentgeltlich erfolgt. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird erhöht von 924 € auf 1.800 € und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) neu eingeführt.
Die oben beschriebenen Pauschbeträge und Pauschalen haben jeweils die gleiche Wirkungsweise. Wenn die Anspruchsberechtigung vorliegt, kann das steuerpflichtige Einkommen um diese Werte reduziert werden. Eltern können sich die Pauschbeträge von Kindern mit Behinderung übertragen lassen. Auf das geringere Einkommen sind dann in Abhängigkeit vom persönlichen Steuersatz geringere Steuern zu zahlen. Diese geringeren Steuern können wahlweise unmittelbar durch einen Freibetrag bei den Lohnabrechnungen oder im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus