Steuertipp April 2019

Neuregelungen in der Gleitzone ab dem 1. Juli 2019

Viele Arbeitnehmer mit kleineren Einkünften werden von Neuregelungen profitieren

Arbeitnehmer mit regelmäßigen monatlichen Gehalts- oder Lohnzahlungen zwischen Brutto 450,01 und 850,00 € befinden sich sozialversicherungsrechtlich momentan in der sogenannten Gleitzone. Diese Arbeitsverhältnisse werden auch Midijobs genannt und dürfennicht verwechselt werden mit den sogenannten Minijobs, in denen das regelmäßige monatliche Entgelt höchstens 450 € betragen darf. Ein Midijob in der Gleitzone zeichnet sich dadurch aus, dass bei der Gehalts- oder Lohnabrechnung verminderte Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Somit bleibt mehr Netto vom Brutto und damit soll die Aufnahme auch von niedrig entlohnter Beschäftigung angeregt und gefördert werden. Der Arbeitgeber hat hingegen den vollen Sozialversicherungsbeitrag im Rahmen der Arbeitgeberbeiträge zu leisten. Steuerliche Vorteile sind mit einem Midijob grundsätzlich nicht verbunden.

Weil geringere Sozialversicherungsbeiträge auch ein geringeres Rentenniveau im Alter zur
Folge haben, können Midijobber zum Ausgleich aktuell noch wahlweise und auf Antrag den vollen bzw. regulären Rentenversicherungsbeitrag über den Job entrichten.

Zum 01.07.2019 wird die Gleitzone auf regelmäßige Verdienste zwischen 450,01 und 1.300,00 € ausgeweitet. Durch die höhere Entgeltgrenze wird sich die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich mit ca. 5,7 Millionen mehr als verdoppeln. Wer beispielsweise ab Juli monatlich brutto 900 € verdient, wird durch die Neuregelung ca. 20 € monatlich mehr Nettoentgelt erhalten. Zudem wird die Gleitzone künftig offiziell in „Übergangsbereich“ umbenannt. Eine weitere Änderung ist ab Juli 2019 die volle Rentenanrechnung. Jeder Midijobber wird automatisch so gestellt, als würde er den regulären Beitragssatz zur Rentenversicherung zahlen. Damit wirken sich künftig die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht mehr negativ auf die Rente aus.

Die Gleitzonenregelung gilt aktuell und auch künftig allerdings ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst.

Auch für Midijobber und Minijobber gibt es viele Möglichkeiten das Nettogehalt zu
optimieren. Wie sich beispielsweise Gutscheinprogramme, Fahrtkostenzuschüsse oder
betriebliche Altersvorsorge positiv auswirken können, kann Ihnen Ihr Steuerberater erläutern.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus