Steuernews September 2019

Aus einer Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Betreuer

Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer aus der Landeskasse eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit, ist diese nach Auffassung des Finanzgerichts Baden‑Württemberg nur in Höhe des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 € pro Jahr steuerfrei. Die entsprechende einschränkende Spezialvorschrift gehe der allgemeinen Vorschrift zur Steuerbefreiung für aus Bundes‑ oder Landeskassen gezahlte Bezüge für Aufwandsentschädigungen vor, so das Gericht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen

In Arbeitsverträgen werden häufig Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen vereinbart. So war es auch bei einem Verkaufsmitarbeiter, über dessen Fall das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Der Arbeitsvertrag, der in dieser Form mit vielen Arbeitnehmern geschlossen worden war, sah eine zweistufige Verfallklausel vor, der zufolge Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht und im Falle der Nichtanerkennung innerhalb weiterer drei Monate eingeklagt werden mussten. Davon ausgenommen waren laut Arbeitsvertrag „unabdingbare gesetzliche Ansprüche“.

Anfang März 2016 wurde dem Verkaufsmitarbeiter gekündigt und es wurde ihm Urlaub gewährt. Sein Arbeitsverhältnis endete Ende März 2016. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung von Gehalt und Urlaubsentgelt klagte der Arbeitnehmer erst im August 2016 auf Zahlung dieser Beträge. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage wegen verspäteter Geltendmachung der Vergütungsansprüche ab.

Anders das Bundesarbeitsgericht: Die Vergütungsansprüche waren demnach nicht in Gänze verfallen. Für den Monat März stand dem Kläger für jede geleistete Arbeitsstunde der gesetzliche Mindestlohn zu. Dieser Anspruch konnte durch Verfallklauseln nicht ausgeschlossen werden. Der den gesetzlichen Mindestlohn übersteigende vertragliche Entgeltanspruch war allerdings wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen. Die zugrunde liegende Klausel war insofern nicht unwirksam. Wegen der Urlaubsgewährung stand dem Kläger auch das Urlaubsentgelt zu.

Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Zweitwohnung

Ein Ehepaar unterhielt einen gemeinsamen Hausstand. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns hatte es zudem eine Wohnung am Beschäftigungsort des Manns erworben und hierfür ein Darlehn aufgenommen. Nach Beendigung der Beschäftigung veräußerte das Ehepaar die Wohnung und zahlte das Darlehn vorzeitig zurück. Die hierbei angefallene Vorfälligkeitsentschädigung machte es in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung des Ehemanns) geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Hierzu zählen u. a. die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, wie z. B. der Mietzins oder die Finanzierungskosten. Letztere umfassen grundsätzlich auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehns gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Im entschiedenen Fall war die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Damit hatte das Darlehn hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Die Mehraufwendungen waren vielmehr das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehnsvertrags. Sie waren daher dem ‑ vorliegend ‑ nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

Einkommensteuer auf Urlaubsabgeltungsanspruch

Ein Arbeitnehmer konnte seinen Urlaubsanspruch für zwei Jahre wegen Krankheit und späterer Schwerbehinderung nicht einlösen. Den entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitnehmer meinte, der Abgeltungsanspruch sei ein Schadensersatzanspruch, der nicht einkommensteuerbar sei.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Arbeitnehmer hat die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Unerheblich ist, wie die Zahlung bezeichnet wird. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann daher auch als Entschädigungsanspruch bezeichnet sein. Es lagen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder war es eine Entschädigung, noch handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche für zwei Jahre flossen nur in einem Jahr zu. Sie waren aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit.

Erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich auch bei längerer Auswärtstätigkeit nur nach deren voraussichtlicher Dauer

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer solchen Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fahrten zu Einsatzstellen, die keine erste Tätigkeitstätte sind, können bei Benutzung eines Pkw pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Dienstreise angesetzt werden, also dem doppelten Betrag der Entfernungspauschale.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers streitig, der bereits seit mehr als 48 Monaten ununterbrochen bei einem Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt war. Mit dem Kunden waren aber weder Verträge über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten geschlossen worden, noch konnte bei Beginn des jeweiligen Auftrags prognostiziert werden, ob er länger dauern würde. Der Arbeitnehmer konnte folglich nicht davon ausgehen, dass er länger als 48 Monate beim Kunden eingesetzt wird. Das Gericht entschied deswegen, dass er beim Kunden keine erste Tätigkeitsstätte hatte und die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen konnte.

Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay

Wer kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit gehandelt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeitvertreib bzw. ein Hobby gehandelt.

Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind ‑ soweit notwendig ‑ unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Zeitstunden leistet ein Arbeitnehmer in seinen Bereitschaftsdienstzeiten auch dann, wenn er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Mindestlohngesetzes ist es egal, ob eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohnstandards dadurch erfolgt, dass der Stundenlohn niedriger ist als gesetzlich vorgeschrieben, oder dadurch, dass die Gesamtzahl der geleisteten Stunden nicht in vollem Umfang bei der Entgeltfindung berücksichtigt wird. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Altenpflegerin, die als Nachtwache in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft arbeitete.

Nach der 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung war es bis zum 31. Dezember 2016 möglich, geleistete Bereitschaftsdienste nur teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, auch wenn der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wurde. 2017 galt das übergangsweise zunächst noch, wenn ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde gezahlt wurde; ansonsten war ein Mindestlohn gemäß der Mindestlohnanpassungsverordnung zu zahlen, nämlich 8,84 € je Zeitstunde.

Ordnungsgeldzahlung durch den Geschäftsführer einer GmbH

Gegen eine GmbH und deren Geschäftsführer wurde eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Darin wurden für den Wiederholungsfall Ordnungsmittel festgesetzt. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € gegen den Geschäftsführer fest. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war die einstweilige Verfügung bereits an den Geschäftsführer, jedoch noch nicht an die GmbH zugestellt worden. Dagegen erhob der Geschäftsführer Beschwerde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Ordnungsgeldfestsetzung. Grundsätzlich könne bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Geschäftsführer erlassenen Titel nach einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld allein gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden. Davon ausgenommen ist der vorliegende Fall, weil im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Verfügung nur dem Geschäftsführer und noch nicht der Gesellschaft zugestellt gewesen ist. Folglich konnte gegen die Gesellschaft eine Anordnung von Ordnungsmitteln nicht erfolgen. Der Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn die einstweilige Verfügung gegen den Geschäftsführer allein ergangen wäre.

Preisgelder aus Turnierpokerspielen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein

Einnahmen aus reinen Glücksspielen, beispielsweise Rennwetten oder Lotteriespielen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sieht das Turnierpokerspiel allerdings als Mischung aus Glücks‑ und Geschicklichkeitsspiel an. Damit kann die Teilnahme an solchen Pokerspielen als Gewerbebetrieb einzustufen sein.

Im entschiedenen Fall hatte ein Pokerspieler sogar sein Arbeitsverhältnis gekündigt, um professionell und umfangreich an Pokerturnieren im In‑ und Ausland teilzunehmen. Daher war der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten.

Ob der Pokerspieler auch mit Gewinnen aus anderen Kartenspielen der Einkommen‑ und Gewerbesteuer unterliegt, muss das Finanzgericht erneut prüfen. Der Spieler hatte nämlich außerhalb von Pokerturnieren in Casinos „Black Jack“ und andere „Cash Games“ gespielt. Der Bundesfinanzhof hat bereits darauf hingewiesen, dass „Black Jack“ nicht mit dem Pokerspiel vergleichbar ist.

Renovierungsleistungen zugunsten von Teilnehmern der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ unterliegen der Einkommensteuer

Gewinne aus einer Fernsehshow sind einkommensteuerpflichtig, wenn die Teilnahme und der Gewinn oder Vorteil ein gegenseitiges Leistungsverhältnis darstellen. Dann ist der Gewinn wie eine Entlohnung oder ein Erfolgshonorar zu beurteilen. Überwiegt bei einer Fernsehshow der Faktor Glück, sind die Gewinne nicht einkommensteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Teilnehmer an der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss.

Bei dieser Show werden Eigenheime bedürftiger Personen umgebaut und renoviert. Die Leistungen der Teilnehmer bestehen u. a. in der Überlassung des Hauses, dem Geben von Interviews und der Kamerabegleitung. Für diese Leistungen erhält der Teilnehmer zwar kein Geld, er muss aber die Renovierungskosten nicht zahlen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Renovierung kein Glücksmoment sei, sondern in einem Veranlassungszusammenhang mit den Leistungen des Teilnehmers stehe. Es stellt aber klar, dass nur die reinen Renovierungsleistungen steuerpflichtig seien.

Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier

Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen:

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als steuermindernde Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle Neu‑Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tatsächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen nicht abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuermindernd geltend gemacht.

Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Aufwendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen.

Steuerpflicht für den zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Pkw

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung, liegt darin ein als Lohnzufluss zu erfassender geldwerter steuerpflichtiger Nutzungsvorteil. Er ist monatlich entweder mit 1 % des Bruttolisten‑Neupreises oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen. Auf eine tatsächliche private Nutzung kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit zur Privatnutzung reicht aus.

Für den Arbeitnehmer liegt die Bereicherung nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg in den ersparten Aufwendungen für die private Unterhaltung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht nutzen sollte, erspart er sich die für das Fahrzeug anfallenden nutzungsunabhängigen Kosten.

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines Hotel‑Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine Betriebs‑GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30‑jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.