Steuernews Oktober 2019

Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten dafür unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordenbar sind, sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude. Sie sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, sind diese Kosten nicht abziehbar. Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, sind aufzuteilen und anteilig abzugsfähig.

Anscheinsbeweis bei privater Pkw Nutzung

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %‑Regelung akzeptieren.

Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kinds erarbeitet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann. Entscheidend ist, dass der nachgezahlte Arbeitslohn dem Elterngeldberechtigten innerhalb dieser zwölf Monate zugeflossen ist.

Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf‑Monats‑Zeitraum umfasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihrem Arbeitgeber im August 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zugeflossen war.

Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Geschäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbH‑Beteiligung resultierende Umsatz.

Im entschiedenen Fall waren ein Einzelunternehmer zu 100 % an der B‑GmbH, und diese wiederum zu 100 % an der A‑ und C‑GmbH beteiligt. 99,9 % seines Umsatzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der C‑GmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen überwiegend zur C‑GmbH und nicht zur B‑GmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen unerheblich, da die B‑GmbH die C‑GmbH beherrscht hat.

Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht

Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort („erste Tätigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Ausnahme. Hier kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreibarbeiten oder auch Dienstantrittsbesprechungen sein. Auch kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darunter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht.

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs‑ und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören.

Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.

Grunderwerbsteuer auf den Grundstücksrückerwerb

Veräußert ein Grundstückseigentümer ein Grundstück zunächst und erwirbt das Eigentum später zeitnah zurück, ist unter bestimmten Voraussetzungen die ursprüngliche Besteuerung der Grundstücksveräußerung an den Erwerber aufzuheben bzw. unterliegt auch die Rückübertragung des Grundstückseigentums nicht der Grunderwerbsteuer.

Liegt das Grundstückseigentum bei der Veräußerung an den Erwerber (Ersterwerb) jedoch nicht oder noch nicht beim Veräußerer, führt die Eigentumsrückübertragung (Zweiterwerb) auf den Veräußerer zur Besteuerung. Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer ist, dass das Grundstück vor dem ersten Veräußerungsvorgang wenigstens eine logische Sekunde im grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich des Veräußerers lag.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sollte den Bau eines Mehrfamilienhauses vorbereiten. Mehrere Gesellschafter der GbR erwarben hierfür ein unbebautes Grundstück. Im Falle eines Gesellschafterwechsels auf Käuferseite sollte der Kaufvertrag entsprechend ergänzt werden. Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

K trat neben weiteren Gesellschaftern in die GbR ein. Der Kaufvertrag wurde wie vereinbart ergänzt. Die Gesellschafter schlossen mit der GbR einen Miteigentumsübereignungs‑ und Teilungsvertrag, in dem den Gesellschaftern Wohnungen bzw. Einheiten zugewiesen wurden. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer gegen K fest.

Zu Recht, bestätigte der Bundesfinanzhof. Zwar wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer Beteiligter übergeht, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Das gilt aber insoweit nicht, als ein Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamtheit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Das war hier der Fall. K war zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht Gesellschafter der GbR. Die spätere Änderung des Kaufvertrags war für die Grunderwerbsteuer nicht von Bedeutung. Auch die Steuerbefreiung für die Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums mehrerer Miteigentümer oder einer Gesamthand in Flächeneigentum greift nicht. Der Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück ist damit grunderwerbsteuerpflichtig.

Kindergeldanspruch: Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung

Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind kann nach Erreichen eines ersten Abschlusses in einem öffentlich‑rechtlich geordneten Ausbildungsgang fortbestehen. Bei einer nach dem Abschluss aufgenommenen beruflichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis im Vordergrund steht. Letzteres wird unterstellt, wenn die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet, es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Solange es sich um eine einheitliche Erstausbildung handelt, kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen. Bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung oder Zweitausbildung hingegen entfällt er.

Selbst mehrere Ausbildungsabschnitte können eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt wird und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Eine Verbindung zweier Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung kann ferner nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht BadenWürttemberg.

Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Obergeschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinbarung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei.

Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig.

Schadensersatz für künftig ausfallendes Erwerbseinkommen ist zu versteuern

Ein zwölfjähriges Mädchen wurde durch einen fremdverschuldeten Unfall irreversibel erwerbsunfähig. Neben einer Entschädigung für den künftigen Betreuungsaufwand erhielt sie von der Versicherung des Unfallgegners noch 695.000 € für den möglichen Ausfall von Verdienst, den sie in ihrem späteren Berufsleben bis zum 67. Lebensjahr hätte erzielen können.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz muss das Mädchen den Betrag als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Das gilt unabhängig davon, dass das Mädchen noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte und auch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn haben wird. Der Betrag sollte ausdrücklich den zivilrechtlichen Anspruch auf Erwerbs‑ und Fortkommensschaden ausgleichen und nicht etwa Vermögenseinbußen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Entschädigungen für entgehende Einnahmen können als außerordentliche Einkünfte ermäßigt versteuert werden.

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten

Honorarärzte im Krankenhaus sind nicht selbstständig tätig, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht. So entschied das Bundessozialgericht im Fall einer Anästhesistin und Notfallmedizinerin, die in einem Krankenhaus wiederholt im Tages- und Bereitschaftsdienst und im OP tätig gewesen war. Dabei war sie in den Betriebsablauf eingegliedert und nutzte die Ressourcen des Krankenhauses.

Entscheidend für die Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit vorliegt, ist die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Diese ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dabei spielt die besondere Qualität der ärztlichen Tätigkeit als „Dienst höherer Art“ keine Rolle. Auch ein Fachkräftemangel beeinflusst die rechtliche Beurteilung nicht. Die Honorarhöhe kann lediglich ein Indiz sein, das im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände zu berücksichtigen ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Ausfall eines Darlehns einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter

Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehn, kann bereits die Darlehnshingabe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führen. Diese darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und führt beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies ist dann der Fall, wenn bereits bei Darlehnsauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Darlehnsnehmers mit einer Rückzahlung nicht gerechnet werden kann. In diesem Fall steht der Darlehnsgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüber und es ist davon auszugehen, dass keine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden sollte. Die Darlehnsgewährung beruht in diesem Fall auf dem Gesellschaftsverhältnis.

Konnte die GmbH im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung mit einer Rückzahlung rechnen, kommt es nicht bereits in diesem Zeitpunkt zu einer vGA. Wird das Darlehn später uneinbringlich und bucht die GmbH deshalb das Darlehn aus, kann es in diesem Zeitpunkt zu einer vGA kommen, wenn die Darlehnsgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Dies ist dann der Fall, wenn das Darlehn dem Fremdvergleich nicht standhält. Bei einem beherrschenden Gesellschafter hält ein Darlehn bereits dem formellen Fremdvergleich nicht stand, wenn es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung über das Darlehn und seine Konditionen fehlt. Dem materiellen Fremdvergleich hält ein Darlehn nicht stand, wenn die geschäftlichen Bedingungen der Darlehnsvergabe (Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlungsrisiko) nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart worden wäre.

Aufgrund der vorgenannten Grundsätze hat das Finanzgericht Münster die Klage einer GmbH gegen Körperschaftsteuerbescheide abgewiesen, in denen das Finanzamt die Vermögensminderungen aus der Darlehnsgewährung bzw. der Ausbuchung von Darlehn nicht einkommensmindernd berücksichtigt hatte.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bewirtungsaufwendungen

Auch wenn gegen einkommensteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstoßen wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Vorsteuerabzug möglich.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Unternehmensberater stellte der Prüfer fest, dass die Belege für Bewirtungsaufwendungen keine Eintragung zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung enthielten. Aus diesem Grund versagte er den entsprechenden Betriebsausgabenabzug. Gleichzeitig kürzte er die geltend gemachten Vorsteuern aus den einkommensteuerlich nicht anerkannten Aufwendungen.

Dem hat das Finanzgericht BerlinBrandenburg widersprochen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf der Grundlage der Nichteinhaltung steuerlicher Formvorschriften ist eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht zu vereinbarende Belastung. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt es darauf an, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Vorsteuerberichtigung bei einem in Etappen fertig gestellten Gebäude

Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen unternehmerischen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine Berichtigung der in Anspruch genommenen Vorsteuer vorzunehmen. Sind bestimmte Grenzen nicht erreicht, entfällt die Berichtigung.

Ein Unternehmer betrieb einen Weinbau- und einen Gewerbebetrieb. Den Weinbaubetrieb versteuerte er nach Durchschnittssätzen, also ohne weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Umsätze aus dem Gewerbebetrieb unterlagen der Regelbesteuerung. Im Jahr 2006 begann er, ein gemischt genutztes Gebäude zu errichten, das zum Teil 2008 fertig gestellt wurde. Zwei Ferienwohnungen wurden erst 2016 fertig. Der Unternehmer ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu. Er wies eine Teilfläche (nach Flächenschlüssel) von 11,51 % dem Weinbaubetrieb zu. Für die übrigen Flächen nahm er den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.

Bei einer Betriebsprüfung wurden weitere (ohne Vorsteuerabzugsberechtigung) Teilflächen dem Weinbaubetrieb zugeordnet und eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen. Der Prüfer ging bei der Ermittlung des Berichtigungszeitraums von der Errichtung des Gebäudes in zwei Bauabschnitten aus. Der Unternehmer meinte, es sei auf das gesamte Gebäude abzustellen und nicht auf Teile davon. Die Berichtigungsgrenzen seien dann nicht überschritten.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz gab dem Unternehmer Recht: Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes sei auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, sind (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen. Dazu gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und die von ihr für ihre Tätigkeit eingesetzt werden. Für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Auch die Rechtsgrundlage der Überlassung (Leihe, Pacht, Miete, Gesellschaftsbeitrag) ist nicht von Bedeutung.

Ist die konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar und lassen die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Nutzung zu, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kein Sonderbetriebsvermögen vor.