Steuernews November 2019

Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

Das Finanzamt ist berechtigt, einen Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen zu ändern. Wie dieses „nachträgliche Bekanntwerden“ auszulegen ist, konkretisierte der Bundesfinanzhof in einem Urteil: Bekannt sind alle Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Dabei muss sich die Finanzbehörde den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akte als bekannt zurechnen lassen.

Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus einem vermieteten Objekt mit dem errechneten Überschuss in ein falsches Feld eingetragen. Sie hatten der Erklärung ferner eine gesonderte Berechnung beigefügt. Das Finanzamt veranlagte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage einer Mitteilung des zuständigen Finanzamts. Die in der falschen Zeile eingetragenen positiven Einkünfte blieben außer Ansatz. Bei einer späteren Aktendurchsicht fiel dies auf und das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid. Es läge eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Änderung hierauf nicht gestützt werden konnte. Auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen war nicht möglich. Aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen haben sich die positiven Vermietungseinkünfte eindeutig ergeben. Dies hätte bei Erlass des Steuerbescheids berücksichtigt werden müssen.

Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung

Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.

Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermögen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.

Besteuerung stiller Reserven bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Bei der echten Betriebsaufspaltung wird ein einheitlicher Betrieb in ein operativ tätiges Betriebsunternehmen und wesentliche Teile des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen vermietendes Besitzunternehmen aufgespalten. Bei der unechten Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen nicht aus einem einheitlichen Betrieb hervorgegangen.

Endet eine Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung, führt das nicht zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens, wenn dieser Betrieb anschließend durch eine Betriebsverpachtung fortgeführt wird.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Versteuerung der stillen Reserven durch eine Betriebsaufgabe voraus, dass der Betrieb als Ganzes eingestellt und der Finanzbehörde gegenüber klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt wird. Unbedeutend ist, ob es sich um eine echte oder unechte Betriebsaufspaltung handelt.

Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht

Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer‑ und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.

Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Leistung muss tatsächlich bewirkt werden und der Unternehmer muss eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen.

Der Unternehmer hat bei offensichtlichen Zweifeln sachdienliche Auskünfte über seine Lieferanten einzuholen. Er trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind und keine Scheinlieferung vorliegt.

Die Vorsteuerabzugsmöglichkeit entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit dem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen wurde. Ob derartige Umstände vorliegen, haben die Finanzbehörden nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof muss womöglich abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung bei Umsatzzuschätzung

Voraussetzung für eine tatsächliche Verständigung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Das ist z. B. der Fall, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits- oder Zeitaufwand ermitteln lassen. Eine tatsächliche Verständigung bietet sich vor allem im Rahmen von Schätzungen an.

Der Inhalt der tatsächlichen Verständigung ist in vorgeschriebener Form unter Darstellung der Sachlage schriftlich festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben. Ist eine tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen, bindet dies Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und auch Finanzgerichte.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt nach einem wirksamen Abschluss einer tatsächlichen Verständigung darüber hinausgehende Umsatzzuschätzungen nicht vornehmen darf.

Im Urteilsfall waren wegen erheblicher Mängel in der Buch- und Kassenführung vom Betriebsprüfer Umsatzzuschätzungen vorgenommen worden. Darüber wurde eine tatsächliche Verständigung geschlossen. Danach stellte der Prüfer nach Auswertung von Bankunterlagen fest, dass noch weitere Umsätze vom Unternehmer nicht erfasst wurden. Wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung ließ das Gericht die Hinzuschätzung dieser weiteren Umsätze nicht zu.

Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs

Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom‑Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Haupt‑ und Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.

Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.

Gesamtbetrag der Umsätze und nicht Handelsspanne zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung maßgeblich

Kleinunternehmer brauchen ihre Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.

Wiederverkäufer, die z. B. Waren von Privatpersonen kaufen, können als steuerpflichtigen Umsatz die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, die Handelsspanne, ansetzen (sog. Differenzbesteuerung).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze die Umsätze mit den vom Unternehmer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträgen, also dem vollen Kaufpreis, und nicht nur mit der Handelsspanne anzusetzen sind. Dies ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben.

Anteil an der Gesamtheit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Das war hier der Fall. K war zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs noch nicht Gesellschafter der GbR. Die spätere Änderung des Kaufvertrags war für die Grunderwerbsteuer nicht von Bedeutung. Auch die Steuerbefreiung für die Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums mehrerer Miteigentümer oder einer Gesamthand in Flächeneigentum greift nicht. Der Erwerb der Miteigentumsanteile an einem Grundstück ist damit grunderwerbsteuerpflichtig.

Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit grundsätzlich zulässig

Arbeitgeber dürfen den einem Beschäftigten zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich der Beschäftigte in Elternzeit befindet, um ein Zwölftel kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Diese Regelung verstößt ferner nicht gegen europäisches Recht.

Eine Arbeitnehmerin, die sich wegen der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2010 bis 2016 in Elternzeit befunden hatte, kündigte und verlangte von ihrem Arbeitgeber anschließend Abgeltung für 70 in ihre Elternzeit fallende Urlaubstage für die Jahre 2014 und 2015. Der Arbeitgeber berief sich darauf, er habe die Urlaubsansprüche der Klägerin gekürzt.

Während die unteren Instanzen davon ausgingen, die Ansprüche der Klägerin seien aufgrund des Bundesurlaubsgesetzes verfallen, erklärte das Bundesarbeitsgericht dieses Gesetz im vorliegenden Fall für unanwendbar, weil das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorrangige Regelungen vorsehe. Danach dürfe der Arbeitgeber zwar Kürzungen vornehmen, um die Urlaubsansprüche in eine angemessene Relation zum Umfang der (während der Elternzeit ruhenden) Arbeitspflicht zu setzen. Die dafür erforderliche Erklärung müsse er aber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben.

Nicht gewährte Steuerbefreiung als offenbare Unrichtigkeit

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere mechanische Versehen, die dem Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind, können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit berichtigt werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die A‑GmbH an der B‑GmbH zu 15 % beteiligt. In ihrer steuerlichen Gewinn‑ und Verlustrechnung (GuV) wies sie Gewinnausschüttungen der B‑GmbH aus, die zu 95 % steuerfrei waren. Sie hatte allerdings die entsprechenden Eintragungen zur Beteiligung in der Steuererklärung unterlassen, wohl aber die von der Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuern eingetragen und die Bescheinigung hierüber beigefügt. Im Körperschaftsteuerbescheid besteuerte das Finanzamt die Gewinnausschüttungen in voller Höhe. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Einige Monate später beantragte die A‑GmbH die Bescheidänderung wegen offenbarer Unrichtigkeit und beantragte die Steuerfreiheit der Ausschüttung. Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag, weil das Finanzamt aufgrund des Ausweises der Gewinnausschüttung in der GuV und der vorgelegten Steuerbescheinigung die Beteiligung an der B‑GmbH hätte erkennen können. Die Steuerbefreiung war somit aus Versehen nicht gewährt worden.

Hinweis: Das Gericht stellt in diesem Urteil ebenfalls klar, dass die Rechtsgrundsätze zur offenbaren Unrichtigkeit auch bei elektronisch eingereichten Steuerklärungen gelten.

Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Riester Altersvorsorgezulagen

Frau X hatte einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag („Riester‑Rente“) abgeschlossen. Der Anbieter hatte maschinell verschlüsselt angegeben, dass X unmittelbar zulageberechtigt sei. Daher zahlte die Deutsche Rentenversicherung 2008 bis 2010 Zulagebeträge an den Anbieter aus, die dieser dem Vertragskonto der X gutschrieb.

Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass X die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht erfüllt hatte. Sie forderte die Zulagen daher von X zurück.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar wurden X die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Entscheidend war aber, dass die Deutsche Rentenversicherung die Zulagen zur Erfüllung eines (vermeintlichen) Anspruchs der Klägerin geleistet hatte. Der Rückzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung setzt kein schuldhaftes Verhalten der X voraus. Er ist vielmehr Ausdruck des Prinzips, dass derjenige, der vom Staat zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen.

Hinweis: Etwaige Auswirkungen durch die seit 2018 geltende Regelung des Gesetzgebers zu Rückforderungsansprüchen von zu Unrecht gezahlten Zulagen nach Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung hatte das Gericht nicht zu untersuchen, da der Streitfall diesen Zeitraum nicht betraf.

Stolperfallen bei Geschenken an Geschäftsfreunde

Das Jahresende naht. Die Zeit der Geschenke – auch an Geschäftsfreunde. Um die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können, sind insbesondere nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Da die Vorschriften äußerst komplex sind, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.

Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüche kein Arbeitslohn

Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen ab. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch einen von ihm beauftragten Steuerberater. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt meinte, die Übernahme der Steuerberatungskosten führe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Arbeitgeber übernahm die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Der Arbeitgeber war aufgrund der Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung des Steuerberaters wollte der Arbeitgeber eine möglichst geringe Einkommensteuer und damit geringe Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche abgetreten hatten, profitierte nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung. Bei einer derartigen Sachlage führt die Übernahme der Steuerberatungskosten daher nicht zu Arbeitslohn.

Werbungskosten bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehns

Ein Ehemann erwarb 2002 eine Eigentumswohnung für 54.000 €, die er mit seiner Frau bewohnte. Er finanzierte diese mit einem Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung für 56.500 €. Er nahm hierfür ein Darlehn in Schweizer Franken zum Gegenwert von 105.000 € auf und verwendete es dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Das Ehepaar nutzte beide Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken.

Im Jahr 2011 schuldete der Ehemann das Fremdwährungsdarlehn um. Durch Veränderung des Wechselkurses erhöhte sich die Rückzahlungsverpflichtung auf 139.000 €. Über diesen Betrag nahm er ein Bausparkassendarlehn auf und verwendete die Valuta dazu, das Fremdwährungsdarlehn zurückzuzahlen. Im Frühjahr 2013 zog das Ehepaar um und der Ehemann vermiete die zuvor erworbenen Wohnungen. Er wollte 2014 u. a. die gezahlten Zinsen für das Bausparkassendarlehn als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte nur den Teil der Zinsen an, der auf das Darlehn von 105.000 € entfiel.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehn ausgeglichen werden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Wechselkursrisiko ist nicht der Vermietung begründet. Nachdem schon der Fremdwährungsverlust nicht durch die Vermietung veranlasst war, galt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlusts.