Steuernews Mai 2019

Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

Der Betreuer eines Kirchenkreises war von zwei von ihm betreuten Frauen des sexuellen Missbrauchs beschuldigt worden. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kam es nicht zur Anklageerhebung. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt. Die dem Betreuer für das Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten von rund 12.000 € machte er als Werbungskosten geltend.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Danach sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die vorgeworfenen Handlungen einen Bezug zum Beruf haben und sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Ob der strafrechtliche Vorwurf zutrifft, ist nicht relevant.

Im entschiedenen Fall war die Betreuertätigkeit nur der äußere Rahmen für die vorgeworfenen Handlungen. Körperliche oder sexuelle Kontakte gehören auch nicht nur ansatzweise zum Pflichtenkreis als Betreuer. Bei einem derartigen Vorwurf kann bezweifelt werden, ob ein unmittelbarer und ausschließlicher Zusammenhang zu irgendeinem Beruf hergestellt werden könnte.

Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten im Krankheitsfall

Krankheitskosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, ersetzt worden sind.

Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden nur anerkannt, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wird. In bestimmten Fällen (z. B. bei einer Bade- oder Heilkur, einer psychotherapeutischen Behandlung oder bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) ist ein vor dem Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.

Unter dem Begriff „amtsärztliches Gutachten“ versteht das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz nicht ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltes Gutachten. Auch ein amtsärztliches Attest reicht nach diesem Urteil aus, um die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen.

Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum

Grundsätzlich haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Bestimmte Praktikumsverhältnisse, wie z. B. Pflichtpraktika im Rahmen von Studium und Ausbildung oder sog. Orientierungspraktika zur Ausbildungs- und Berufswahl, sind hiervon jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen solcher Praktika braucht überhaupt keine Vergütung gezahlt zu werden, sofern diese nicht länger als drei Monate dauern.

Eine junge Frau hatte von Oktober 2015 bis Januar 2016 ein Praktikum abgelegt, um sich über die Ausbildung zur Pferdewirtin zu informieren. Aufgrund von Krankheit, Urlaub und einigen „Schnuppertagen“ auf anderen Pferdehöfen unterbrach sie das Praktikum zwischendurch und hängte die fehlenden Tage hinten an. Da das Praktikum damit nach ihrer Auffassung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von drei Monaten überschritten hatte, verlangte sie eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Das lehnte das Bundesarbeitsgericht ab. Im entschiedenen Fall hatte das Orientierungspraktikum die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten. Vielmehr waren die Unterbrechungen innerhalb dieses Rahmens aufgrund persönlicher Gründe der Praktikantin aus der Gesamtdauer herauszurechnen.

Beiträge für eine Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf das Leben eines Mitgesellschafters sind keine Werbungskosten

Beiträge zu Versicherungen sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Soweit sie privat veranlasst sind, können sie i. d. R. als Sonderausgaben abgezogen werden Die Abgrenzung erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgesichert werden sollen.

Prämien für einen Risikolebensversicherungsvertrag, der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf das Leben eines Mitgesellschafters abgeschlossen wird, sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg keine Werbungskosten. Auch dann nicht, wenn die Versicherungsleistung der Fortführung der Gesellschaft dienen soll oder die wirtschaftlichen Folgen eines Ausfalls des Mitgesellschafters abgesichert werden sollen. Dass der Abschluss der Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich vorgeschrieben war, führt nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung entschieden.

Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen. Denn die Gemeinschaft ist unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Folglich sind bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Im entschiedenen Fall hatten ein Forscher und mehrere weitere Erfinder zusammen eine Erfindung gemacht, sodass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand. Da die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen hatten, war bei der Erfindergemeinschaft aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit von einem Gemeinschaftsverhältnis als Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Daher war der Forscher als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei

Ein Gebrauchtwagenhändler bot im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge auch eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Der Käufer konnte im Garantiefall wählen, ob er die Reparatur beim Händler oder in einer anderen Werkstatt ausführen ließ. Der Händler hatte für den Garantiefall bei einer Versicherungsgesellschaft eine Rückversicherung abgeschlossen. Über die Zusatzgarantie stellte er gegenüber den Käufern eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19 % Versicherungsteuer aus und behandelte die Entgelte in seinen Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei. Das Finanzamt meinte, die Garantiezusage sei eine unselbstständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenverkauf und daher umsatzsteuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof gab hingegen dem Händler recht, weil er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft hatte, der der Versicherungsteuer unterlag. Hierdurch soll eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer vermieden werden.

Firmenwagen für den Ehepartner als Minijobber

Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 %‑Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an.

Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus. Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung bestimmt.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass es möglich ist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Zuzahlung für Privatfahrten oberhalb eines bestimmten Kilometerlimits zu vereinbaren. Steht der Gesamtaufwand des Arbeitgebers dann in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Arbeitsleistung, kann das Ehepartner-Arbeitsverhältnis anzuerkennen sein.

Fremdvergleich eines mit dem Ehepartner geschlossenen Arbeitsvertrags über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Schließen Ehepartner untereinander Arbeitsverträge, müssen diese dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Ein IT‑Berater beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für monatlich 400 € inkl. Firmenwagennutzung. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Teile des Gehalts sollten durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden. Sie wurden jedoch zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt.

Weil das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt, versagte das Finanzgericht Münster den Betriebsausgabenabzug. Demnach hätten fremde Dritte die Arbeitszeit nicht ohne Angabe eines Stundenkontingents vereinbart und gleichzeitig den Abbau von Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeitausgleich vorgesehen. Nicht fremdüblich sei zudem, wenn dem als Bürokraft beschäftigten Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen werde, ohne die Fahrzeugüberlassung genau zu regeln oder die Fahrzeugklasse zu vereinbaren. Auch die Einzahlungen in die Direktversicherung und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Gehalt statt im Wege der Gehaltsumwandlung seien unter Fremden unüblich.

Hinweis: Auch der Bundesfinanzhof hatte jüngst entschieden, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehepartnern nicht fremdüblich ist.

Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängert

Steuerpflichtige, die eine Steuererklärung abgeben müssen, etwa weil sie andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen oder weil sie als Eheleute Arbeitslohn beziehen und sich für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben, können sich für die Steuererklärung 2018 mehr Zeit lassen als bisher.

Sofern sie nicht steuerlich beraten sind, verlängert sich ihre Abgabefrist um zwei Monate und endet für Steuererklärungen des Jahrs 2018 grundsätzlich am 31. Juli 2019.

Auch für beratene Steuerpflichtige wurde die Frist nach hinten geschoben. Bislang musste die Erklärung bis zum Jahresende des Folgejahrs ans Finanzamt; jetzt ist Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahrs. Konkret heißt das, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2018 endet für Beratene am 29. Februar 2020. Da dieser auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist sogar bis zum 2. März 2020.

Hinweis: Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, können dies weiterhin freiwillig tun. Dafür haben sie wie bisher vier Jahre Zeit.

(Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens)

Ganztägige außerhäusliche Hundebetreuung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird auch für die laufende Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hunds gewährt. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört neben den im Haushalt selbst erbrachten Leistungen wie das Füttern, die Fellpflege und sonstige Beschäftigung des Tiers auch das „Gassi gehen“, wenn der Hund für ein bis zwei Stunden abgeholt und anschließend wieder zurückgebracht wird.

Wird ein Hund allerdings morgens im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und erst am Nachmittag bzw. Abend wieder zurückgebracht, liegt keine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung mehr vor. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg.

Im entschiedenen Fall wurde der Hund eines Ehepaars morgens von einem selbstständigen Hundebetreuer abgeholt, zusammen mit anderen Hunden im Rudel ausgeführt und anschließend im Auto des Betreuers herumgefahren bzw. auf dem Gelände des Betreuers versorgt. Erst am Abend wurde das Tier wieder im Haushalt der Eheleute abgeliefert.

Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Herr A kaufte 2005 ein Grundstück in den neuen Bundesländern. Im Jahr 2008 führte die Gemeinde ein Bodensonderungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie A gegen Zahlung einer Entschädigung enteignete. Den Unterschiedsbetrag zwischen der Entschädigung und den Anschaffungskosten behandelte das Finanzamt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, weil A das Grundstück weniger als zehn Jahre besessen hatte.

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Eine Enteignung sei keine Veräußerung. Vielmehr beruhe die Enteignung auf einem hoheitlichen Akt und werde gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt. Dieser verliere aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahme gegen seinen Willen das Eigentum an dem betreffenden Grundstück.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Pkw-Rabatten an Beschäftigte eines Vertragspartners

Ein Automobilwerk gewährte den Mitarbeitern seines Vertragspartners, einem auf die Herstellung von Getrieben spezialisierten Unternehmen, Rabatte beim Kauf von jährlich bis zu vier Fahrzeugen aus seiner Produktion. Getriebehersteller und Automobilwerk waren gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händler. Das Finanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus. Sein Arbeitgeber, der Getriebehersteller, wirke an der Preisgestaltung des Automobilwerks nicht mit.

Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Eine Hotelangestellte wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung und befand sich monatelang in stationärer Behandlung. Da die Angestellte zum Unfallzeitpunkt mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main gab der Berufsgenossenschaft recht. Zwar war die Frau als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umfasst sei hiervon jedoch nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren. Es handele sich daher um eine gemischte Tätigkeit durch gleichzeitiges Ausüben einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall sei nur gegeben, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht sei.

Im entschiedenen Fall sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Frau durch das Telefonieren jedoch deutlich eingeschränkt gewesen, sodass das hierdurch begründete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt habe.

Mieter müssen keine Verwaltungskostenpauschale zahlen

Vermieter können von ihren Mietern keine gesondert ausgewiesene Pauschale für Verwaltungskosten verlangen.

Ein Vermieter hatte im Mietvertrag neben der Kaltmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Posten „Verwaltungskostenpauschale“ ausgewiesen. Nachdem der Mieter diese Pauschale über mehrere Monate gezahlt hatte, begehrte er die Rückzahlung der geleisteten Beträge.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Bei der Wohnraummiete können nur die in der Betriebskostenverordnung aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten. Dies gilt zumindest dann, wenn aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. Zwar steht es dem Vermieter frei, im Mietvertrag eine Aufschlüsselung der vereinbarten Miete vorzunehmen und dadurch einen Hinweis auf seine interne Kalkulation zu geben. Diese Aufschlüsselung ist für den Mieter jedoch regelmäßig belanglos.

In der im entschiedenen Fall formularmäßig vereinbarten „Verwaltungskostenpauschale“ konnte eine bloße Offenlegung als Bestandteil der Nettomiete jedoch nicht gesehen werden, sodass es sich um eine zum Nachteil des Mieters abweichende und unwirksame Vereinbarung handelte.

Schätzung der ortsüblichen Marktmiete bzw. -pacht

Eine Frau erwarb ein mit einem historischen Gebäude bebautes und als Gaststätte genutztes Grundstück. In den folgenden Jahren sanierte sie das Gebäude sowie die Außenanlagen umfangreich und verpachtete es an ihren Ehemann. Das Finanzamt ging von einer verbilligten Überlassung aus und kürzte den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend.

Im Zuge des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der die ortsübliche Marktpacht durch eine von ihm entwickelte Methode unter Heranziehung des sog. EOP-Verfahrens ermittelte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die dem Gutachten zugrunde gelegte „Vergleichsmethode“ (sog. ertragsorientierte Pachtwertermittlung ‑ EOP-Methode) nicht geeignet ist, die ortsübliche Marktpacht zu bestimmen und schließt sich damit der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. Grundlage der Wertermittlung nach der EOP-Methode ist der voraussichtlich zu erwirtschaftende Ertrag aus dem vermieteten oder verpachteten Objekt. Darauf kommt es jedoch auch bei einem Gaststättenobjekt nicht an. Nur durch Angebot und Nachfrage lässt sich die gesetzlich zu bestimmende Marktmiete ermitteln.

Hinweis: Bei der ortsüblichen Marktmiete ist grundsätzlich die Nettokaltmiete anzusetzen. Lediglich bei der Überlassung von Wohnungen zu Wohnzwecken ist Maßstab die Warmmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Schätzungsweise Aufteilung des Gesamtpreises auf Übernachtung und Frühstück bei Beherbergungsbetrieben

Beherbergungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Erbringt der Betrieb auch Frühstücksleistungen, unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass Frühstücksleistungen auch dann von der Steuerermäßigung ausgenommen sind, wenn sie Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind. Ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück müsse auf die beiden Leistungen aufgeteilt werden. Eine Schätzung von 80 % Übernachtungsleistung und 20 % Frühstücksleistung führe zumindest dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn der so ermittelte Frühstückspreis sich im Rahmen des am örtlichen Markt Üblichen hält. Eine Schätzung anhand der Kalkulation des Gesamtpreises durch den Unternehmer komme nur in Betracht, wenn eine solche Kalkulation im Vorhinein erstellt worden sei.

Hinweis: Im entschiedenen Fall bestand für Übernachtungsgäste nicht die Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) „abzuwählen“. Daher erschien eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen nicht möglich. Auch konnte der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung aufgrund dessen nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.

Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb

Ein Ehepaar ermittelte den Gewinn für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2003 gründeten die Eheleute eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern.

Die Sonderbilanz der Eheleute bei der KG wies zum 31. Dezember 2006 eine Reinvestitionsrücklage aus, die sie aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb übertragen hatten. Außerdem war in der Sonderbilanz ein Grundstück enthalten, auf dem sie ein auf den 5. Juli 2007 bilanziertes Mehrfamilienhaus errichtet hatten. Die Eheleute zogen die Rücklage in voller Höhe von den Herstellungskosten des Gebäudes ab. Grundstück und Gebäude überließen sie der KG unentgeltlich.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Übertragung der Rücklage ab. Zwar durften die Eheleute die in ihrem Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG abziehen. Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2006 befand sich dort jedoch noch kein (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut, von dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Das Gebäude wurde erst 2007 fertiggestellt. Die bloße Übertragung der Rücklage oder die Übertragung auf ein unfertiges Gebäude ist ausgeschlossen.

Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kinds ist zustimmungsfrei möglich

Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die beiden ersten Lebensjahre eines Kinds hinaus ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber zustimmt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg entschieden.

Zwar müssten sich Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festlegen, von wann bis wann sie dies tun möchten. Nach Ablauf der zwei Jahre könnten sie aber frei entscheiden, die Elternzeit zu verlängern, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen müsse.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit ein strenges Schriftformerfordernis gilt. Eine Ablehnung in Gestalt einer E‑Mail sei demnach nicht wirksam. Die Ablehnung müsse spätestens vier Wochen nach dem Erhalt des Antrags gegenüber dem Beschäftigten erklärt und schriftlich begründet werden. Andernfalls gilt die Zustimmung zu der beantragten Teilzeit und/oder deren Verteilung als erteilt und die Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Beschäftigten als festgelegt.

Im entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer seine Elternzeit verlängern. Der Arbeitgeber hatte dies wegen einer Betriebsschließung verweigert. Darauf kam es aber nicht an. Da der Arbeitgeber das parallel eingereichte Gesuch um Teilzeit in Elternzeit nicht schriftlich zurückgewiesen hatte, war der Arbeitnehmer auch insofern erfolgreich.

Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungsvermietern preisgeben

Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungsvermietern preisgeben

In vielen Städten Deutschlands gilt für Wohnraum ein Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen private Wohnungen nicht oder nur in begrenztem Umfang als Ferienwohnungen vermietet werden. In München ist danach eine Vermietung privater Wohnräume länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig.

Die Stadt München hat daher von der in Irland ansässigen Vermietungsplattform Airbnb Auskunft darüber verlangt, welche Vermieter im Stadtgebiet München im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Wohnungen über die Plattform vermietet und dabei die Höchstdauer von acht Wochen überschritten haben.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht München bestätigte. Die Betreibergesellschaft von Airbnb muss, weil sie in Deutschland tätig wird, die nationalen Vorschriften befolgen. Daran ändert auch der irische Firmensitz nichts. Da die Stadt München sachlich und örtlich zuständig war und kein Verstoß gegen EU-Recht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vorlag, war nicht nur das Auskunftsverlangen, sondern auch das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig.

Werbungskostenabzug bei Vermietungsabsicht einer selbstgenutzten Wohnung

Renovierungskosten der eigenen Wohnung während der Selbstnutzung können steuerlich nur eingeschränkt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Beabsichtigt der Eigentümer die dauerhafte Vermietung dieser Wohnung, sind die nach seinem Auszug entstandenen Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn die Vermietungsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hat er sich noch nicht endgültig zur Vermietung entschieden, sind die Renovierungskosten erst dann abzugsfähig, wenn eine endgültige Vermietungsabsicht besteht. Diese kann z. B. durch Zeitungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)