Steuernews Mai 2018

Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungseinrichtungen sind steuerfrei

Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungswerke sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das aber nur, wenn nach dem Ende der Beitragspflicht eine Wartezeit von 24 Monaten eingehalten wird. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt die vom Versorgungswerk erstatteten Pflichtbeiträge eines Rechtsanwalts, der in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, als Leibrente der Einkommensteuer.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Die Fristenregelung der Finanzverwaltung entspricht nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher nicht verbindlich. Die Beitragserstattungen waren also unabhängig von einer Frist steuerfrei.

Termingeschäft nur bei Verknüpfung von Eröffnungs- und Gegengeschäft

Der Bundesfinanzhof hatte über den Verlust aus dem Leerverkauf von Devisen zu entscheiden, bei dem ein Kapitalanleger auf einen steigenden Yen-Kurs gehofft hatte. Er hatte sich am 22. Januar 2010 verpflichtet, 10 Mio. Yen für 79.000 € am 26. Januar 2011 an seine Bank zu verkaufen. Für den Kauf der Yen musste er am 26. Januar 2011 allerdings 89.000 € bezahlen, so dass er einen Verlust von 10.000 € hatte, den er als negative Kapitaleinkünfte aus einem Termingeschäft geltend machte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verlust nicht abzugsfähig ist, weil kein einheitliches auf Differenzausgleich gerichtetes Termingeschäft vorlag, sondern Eröffnungs- und Gegengeschäft unabhängig nebeneinanderstanden. Das Eröffnungsgeschäft vom 22. Januar 2010 und das Gegengeschäft vom 26. Januar 2011 waren weder miteinander verknüpft, noch bedingten sie sich gegenseitig.

Hinweis: Der Verlust konnte 2011 aufgrund der damaligen Gesetzesfassung auch nicht als privates Veräußerungsgeschäft geltend gemacht werden. Dies ist erst seit dem 24. Dezember 2016 möglich.

Nachweis der Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kinds als Kindergeldvoraussetzung

Für ein volljähriges Kind besteht u. a. Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verlangt allerdings die ernsthafte Ausbildungswilligkeit des Kinds. Der Nachweis kann geführt werden durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Ist das Kind nicht bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet, sind schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung ebenfalls als Nachweis geeignet. Aus diesen Unterlagen muss erkennbar sein, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle beworben hat.

Wurde von der Familienkasse trotz fehlender Nachweise dennoch Kindergeld ausgezahlt, ist nach diesem Urteil eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung

Für Unternehmer, die ihren Gewinn zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender Rechnungsnummern.

So entschied es das Finanzgericht Köln im Fall eines Unternehmers, der über das Internet Veranstaltungen und Reisen anbot. Die Kunden erhielten nach der Buchung eine automatisiert erzeugte Buchungsbestätigung und Rechnung. Die dort ausgewiesene Buchungsnummer war eine computergestützt generierte Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Die Buchungsnummer war damit eindeutig und einmalig, jedoch bezogen auf die vorhergehende Rechnung keine fortlaufende Zahlenangabe.

Das Finanzgericht Köln urteilte, dass es für die Vergabe einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer keine Rechtsgrundlage gibt. Insbesondere die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, wonach eine Rechnung eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer enthalten muss, greift nur zum Zwecke der Kontrolle des Vorsteuerabzugs.

Hinweis: Dieses Urteil ist kein Freibrief. Im konkreten Fall waren die Aufzeichnungen geordnet und vollständig. Es gab keine Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Betriebseinnahmen, fehlende Rechnungsstellung oder Fehler bei den Buchungsnummern. Nutzt ein Unternehmer bei der Vergabe von Rechnungsnummern ein System, aus dem sich eine lückenlose Abfolge von Nummern ergeben müsste, führen fehlende Rechnungsnummern zu einem formellen Mangel der Buchführung.

Aufwendungen für Jubiläums-Wochenende können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

Ein Verein mit gewerblichen Einkünften feierte sein 25‑jähriges Bestehen von Freitag bis Sonntag in aufwendigem Rahmen mit 450 Personen (Vereinsmitglieder, Geschäftspartner und Arbeitnehmer). Die Gesamtkosten betrugen 240.000 €. Neben der Vorstandssitzung, der Mitgliederversammlung und der Jubiläumsveranstaltung gab es ein umfangreiches Rahmenprogramm, wie Beachparty, Jubiläumsmarkt und Schifffahrt auf dem Rhein mit Abendessen. Der Verein bezahlte auch alle Übernachtungskosten.

Die auf Übernachtungen und Rahmenprogramm entfallenden Kosten behandelte das Finanzamt als nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke, weil sie je Person mehr als 35 € betrugen.

Das Finanzgericht Münster kam aufgrund von Zeugenbefragungen zu dem Ergebnis, dass das Jubiläums-Wochenende nur der Kontaktpflege und dem fachlichen Gedankenaustausch der Teilnehmer diente. Es konnte keinen Geschenkecharakter in den Kosten für Übernachtung und Rahmenprogramm erkennen. Nach Auffassung des Gerichts waren diese deswegen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zuordnung einer teilweise betrieblich genutzten Doppelgarage zum gewillkürten Betriebsvermögen

Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen.

Ein Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte, nutzte die Hälfte der zu seinem eigengenutzten Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage für seinen Betriebs-Pkw. Das Finanzamt ging hier von notwendigem Betriebsvermögen aus und erfasste nach einer Betriebsprüfung einen Entnahmegewinn, nachdem der Betriebsinhaber das Einfamilienhaus auf seine Ehefrau übertragen hatte.

Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Wird ein einheitliches Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdgewerblich, teils durch Vermietung zu fremden Wohnzwecken oder teils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bilden die verschiedenen Gebäudeteile bilanzsteuerrechtlich jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter und sind somit auch gesondert zu behandeln. Bei betrieblich oder teilweise betrieblich genutzten Gebäudeteilen kann es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Die Zuordnung kommt jedoch nur für ganze Räume in Betracht.

Da höchstens die Hälfte der Doppelgarage betrieblich genutzt wurde, lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Für eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen fehlte es an der erforderlichen eindeutigen betrieblichen Widmung.

Zulässigkeit einer Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grundlage von Z‑Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum

Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren prüfungsrelevante Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt worden. Mangels anderer Schätzungsmöglichkeiten griff das Finanzamt auf zwei Z‑Bons zurück, die im Rahmen einer zur gleichen Zeit stattfindenden Durchsuchung der Steuerfahndung im Müll des geprüften Unternehmens gefunden wurden. Die aufgefundenen Z‑Bons stammten aus einem dem Prüfungszeitraum um zwei Jahre nachfolgenden Jahr.

Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der vom Finanzamt gewählten Schätzungsmethode an. Demnach sei eine Schätzung der in den Streitjahren erzielten Verkaufserlöse anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den vorgefundenen Z‑Bons, sachgerecht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass bei einer einheitlichen Leistung nur ein einziger Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist der Steuersatz, der für die Hauptleistung anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Hauptleistung und die Nebenleistung bestimmt werden können. Liegen hingegen getrennte Leistungen vor, ist auf jede Leistung der für sie geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch wenn ein Gesamtpreis vereinbart wurde.

Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen eines Unternehmers für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Im entschiedenen Fall ermöglichte die Gesellschaft eines Mehrzweckgebäudekomplexes – bestehend aus einem Stadion mit den dazugehörigen Einrichtungen –, das Stadion im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren zu besuchen und hierbei auch das im Komplex befindliche Museum zu besichtigen. In diesem Fall lagen eine Haupt- und eine Nebenleistung vor. Als einheitliche Leistung war diese einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen.

Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs berechtigt zur fristlosen Kündigung

Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail Kollegen beleidigt. Das daraufhin stattgefundene Personalgespräch mit dem Vorgesetzten und dem Betriebsrat nahm er heimlich mit seinem Handy auf. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht und später auch vom Hessischen Landesarbeitsgericht abgewiesen wurde. Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner. Rechtfertigungsgründe waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die vorangegangene E-Mail belastet war, war trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis möglich.