Steuernews März 2019

Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Sachverhalt muss typischerweise als wichtiger Grund geeignet sein. Das wiederholte Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots des Arbeitgebers, kann als nachhaltiger Verstoß gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers einen wichtigen Grund darstellen.

Eine Reinigungskraft in einem Flughafengebäude hatte ‑ trotz Verbots ihres Arbeitsgebers ‑ in ihrer Arbeitszeit wiederholt Pfandflaschen für eigene Zwecke gesammelt, sodass ihr daraufhin gekündigt worden war.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Durch das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit hat die Reinigungskraft nachhaltig gegen eine berechtigte Weisung ihres Arbeitgebers verstoßen. Die Weisung war zumindest bezogen auf die Arbeitszeit wirksam. Sie unterlag nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil sie das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betraf.

Arzttermin während der Arbeitszeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis

Sieht ein anwendbarer Manteltarifvertrag Regelungen für die Freistellung von der Arbeit und die Entgeltfortzahlung bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis vor, so kann das auch für einen Arztbesuch gelten. Voraussetzung ist, dass der Arztbesuch unumgänglich notwendig ist, weil der Arbeitnehmer vom Arzt zur Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf Terminwünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen kann oder will. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer allerdings versuchen, Arbeitsversäumnisse zu vermeiden und Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Fall eines Klima- und Lüftungsmonteurs, der von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit gefordert hatte. Der Arzt, den er wegen einer Nachuntersuchung nach einer Operation hatte aufsuchen müssen, bot keine Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit an.

Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Eine GmbH hatte sich an insgesamt sechs GmbH & Co. KGs (KGs) als Kommanditistin beteiligt. Die KGs hatten weder eigene Angestellte, noch Sachanlagevermögen. Sie erbrachten Leistungen, wie die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle, die bis zur Gründung der KGs inhaltsgleich von der GmbH direkt an diese Kunden erbracht worden waren. Die Kunden waren sämtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenze. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, es läge eine missbräuchliche Gestaltung vor und rechnete die Umsätze und Gewinne der GmbH zu.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Obgleich er ebenfalls die durch die Gestaltung bezweckte Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch die KGs als missbräuchlich bewertete, waren die Umsätze der KGs nicht der GmbH zuzurechnen. Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KGs mit dem Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, wird der Vereinfachungszweck verfehlt und die Regelung missbräuchlich in Anspruch genommen. In der Folge ist den KGs daher eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu versagen.

Aufteilung der Steuerschuld auch bei Steuererstattungsanspruch zusammenveranlagter Eheleute zulässig

Werden Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, ist jeder Ehegatte bis zur vollständigen Zahlung der Steuern Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass das Finanzamt rückständige Steuern von jedem Ehegatten verlangen kann. Allerdings kann jeder Ehegatte die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. Dafür ist die festgesetzte Steuer zunächst nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung ergeben würden. Hierauf sind Steuerabzugsbeträge, wie z. B. Lohnsteuern und getrennt festgesetzte Steuervorauszahlungen jedes Ehegatten, anzurechnen.

Der Aufteilungsantrag kann auch gestellt werden, wenn sich aus der Veranlagung ein Erstattungsanspruch ergibt und das Finanzamt mit Steuerschulden eines Ehegatten aufrechnen will.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Tipp: Befürchtet ein Ehegatte, dass das Finanzamt das gemeinsame Einkommensteuerguthaben mit Steuerschulden des Ehepartners aufrechnen will, sollte frühzeitig überprüft werden, ob ein Aufteilungsantrag sinnvoll ist. Der Antrag kann nur zwischen Bekanntgabe des Steuerbescheids und vor vollständiger Tilgung der Steuerschulden gestellt werden.

Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer

Ein Vater schenkte seiner Tochter 2012 Anteile an der A‑GmbH, die als Holdinggesellschaft an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt war. Zur Berücksichtigung des Verschonungsabschlags, der die Schenkung zu 85 % steuerfrei stellt, war nach Auffassung des Finanzamts die sog. Ausgangslohnsumme festzustellen. Demnach entfiele der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb fünf Jahren nach der Schenkung die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme unterschritt. Die A‑GmbH meinte, sie sei als Kleinbetrieb von der Lohnsummenregelung auszunehmen, weil sie weniger als 20 Beschäftigte hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt die Ausgangslohnsumme zutreffend festgestellt hatte. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es sich bei der Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten um zwei getrennte Beurteilungen handelt. Nur aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich daher i. d. R. nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.

Hinweis: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz hat nicht zuletzt im Zuge der umfassenden Reform 2016 weitreichende Änderungen erfahren. Es empfiehlt sich daher generell, stets auch einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Juli

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %‑igen unternehmerischen Nutzung.

Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Grundstücksüberlassung für ökologische Zwecke

Die Errichtung einer Windenergieanlage stellt einen Eingriff in die Natur dar. Dieser muss an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall schloss eine GmbH für diese Zwecke einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen mit einem Grundstückseigentümer. Hierfür schuldete sie dem Eigentümer insgesamt 70.000 € in zwei Raten. Die erste Rate (35.000 €) zahlte sie 2012. Der Grundstückseigentümer war der Auffassung, dass die erhaltene Rate als Vorauszahlung auf einen Zeitraum von 25 Jahren zu verteilen sei.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Die erhaltene Zahlung war als steuerbare Einnahme aus Vermietung und Verpachtung komplett im Jahr 2012 zu erfassen. Zwar kann ein Steuerpflichtiger in bestimmten Fällen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen. Die Vertragsparteien hatten vorliegend jedoch keine bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt. Der Bundesfinanzhof konnte auch offen lassen, ob es ausreichend gewesen wäre, wenn der Zeitraum der Nutzungsüberlassung anhand sonstiger objektiver Umstände bestimmbar gewesen wäre, da solche nicht vorlagen.

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung von Zuschüssen zur Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern, dass anstelle des geschuldeten Arbeitslohns Zuschüsse für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt werden, ist eine Lohnsteuerpauschalierung für diese Zuschüsse nicht möglich. Nur wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmer ausdrücklich auf einen Teil ihres Bruttogehalts verzichtet und stattdessen u. a. die hier genannten Leistungen vereinbart haben. Der Zweck des Merkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bestehe aber zwingend darin, die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 1. Januar 2014 ist im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung an die Stelle des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ die gesetzliche Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ getreten.

Keine Lohnzuschläge für Zeiten, in denen Überstunden abgebaut werden

Arbeitnehmer können durch vertragsgemäßen Abbau von Überstunden auch dann keine Ansprüche auf Lohnzuschläge begründen, wenn die Stunden, für die sie freigestellt werden, in einem Schichtplan auf zuschlagsbegründende Zeiten wie Samstage, Sonntage, Feiertage oder Nachtstunden entfallen.

Ein Fluglotse arbeitete normalerweise nur an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Es war aber auch eine Verteilung der Arbeitszeit auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässig. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurde durch Schichtpläne geregelt. Zudem wurde für ihn ein Arbeitszeitkonto geführt. Nachdem dem Fluglotsen im Schichtplan Dienste für Samstage und Sonntage zugewiesen worden waren, beantragte er, in diesen Zeiten Überstunden abbauen zu dürfen. Der Arbeitgeber genehmigte den Antrag und zahlte dem Fluglotsen für die Zeiten des Überstundenabbaus den normalen Lohn. Der Fluglotse hingegen verlangte zusätzlich die Zuschläge, die bei Arbeit in diesen Zeiten fällig gewesen wären.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche bestand, weil der Fluglotse in den zuschlagsbegründenden Zeiten tatsächlich nicht gearbeitet hatte. Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Einen allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch ohne gesetzliche oder (tarif‑)vertragliche Regelung gibt es nicht.

Lohnnachzahlung und Abfindung als außerordentliche Einkünfte

In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass die ursprünglich zum 31. Dezember 2011 ausgesprochene Kündigung erst zum 31. Dezember 2013 wirksam werden sollte. Das dem Arbeitnehmer für die zwei Jahre zustehende Gehalt und die auf beide Jahre entfallenden Tantiemeansprüche wurden noch in 2013 an ihn ausgezahlt. Außerdem wurde eine Abfindung, zahlbar in 2014, vereinbart.

Der Arbeitnehmer beantragte sowohl für 2013 als auch für 2014 die Anwendung des besonderen Steuertarifs. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamts. Die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Gehaltsnachzahlung war als „sonstiger Bezug“ im Jahr der Nachzahlung wie laufender Arbeitslohn zu versteuern. Gleiches galt für die Tantiemezahlungen.

Auch für die 2014 gezahlte Abfindung konnte eine Steuervergünstigung nicht gewährt werden, da sich keine erhöhte Steuerbelastung infolge einer Zusammenballung der Einkünfte ergeben hatte. Ein solche läge nur vor, wenn der Arbeitnehmer unter Einschluss der Entschädigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.

Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug

Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apartments. Seine Umsätze überstiegen im Streitjahr 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze. Damit wurde er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig.

Obwohl er nicht mehr im Besitz der Originalrechnungen war, verlangte der Investor den Vorsteuerabzug. Er sei nach rumänischem Recht als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen, die Belege aufzubewahren. Zudem hätte er die Mehrwertsteuer für die an ihn erbrachten Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten Beträge durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmen.

Das lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ab. Ein Vorsteuerabzug ist nicht allein auf Grundlage einer Schätzung möglich. Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt hat.

Der EuGH bestätigte insoweit seine Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich.

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können u. a. Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ berücksichtigt werden.

Zur „typischen Berufskleidung“ gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Das Logo darf aber hinsichtlich der Größe und Anbringung am Kleidungsstück nicht derart unauffällig gestaltet sein, dass es in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat entschieden, dass schwarze Kleidung (z. B. Anzug, Schuhe, Bluse, Pullover) bei hauptberuflich tätigen Trauerrednern als auch bei allen anderen Berufsgruppen keine „typische Berufskleidung“ sei. Diese Kleidungsstücke sind nach Auffassung des Gerichts „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ und die Aufwendungen dafür grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich seit 1. Januar 2019 besonders freuen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das umweltfreundliche Engagement von Radfahrern und deren Arbeitgebern, die die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honoriert werden.

Hinweis: Auch bezüglich der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung gibt es seit Jahresbeginn eine gesetzliche Änderung. Diese müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2022.

Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Sollbesteuerung). Auf die Zahlung des Entgelts kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, wenn er das Entgelt bis zur Fälligkeit der Umsatzsteuer noch nicht vereinnahmt hat.

Eine Spielervermittlerin, die im bezahlten Fußball tätig war, erhielt Provisionszahlungen in Raten auf die Laufzeit der Arbeitsverträge vermittelter Spieler verteilt. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlerin die Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung versteuern und damit vorfinanzieren musste, oder in den Jahren, in denen sie die Zahlungen erhielt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Ob das im konkreten Fall so ist, muss der Bundesfinanzhof nun prüfen. Insbesondere wird es darum gehen, ob nur eine einzelne Leistung erbracht wurde, die in Raten bezahlt wurde, oder ob bei einem prämienabhängigen Spielergehalt tatsächlich aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen.

Hinweis: Der Entscheidung ist auch über die Spielervermittlung hinaus weitreichende Bedeutung beizumessen. Sie sollte in sämtlichen Fällen von Ratenzahlungsgeschäften beachtet werden.

Vermieter muss keine Fenster putzen

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter vom Vermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich nur zum Teil öffnen lassen.

Nach Auffassung des Gerichts obliegt die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter. Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach keine Erhaltung der Mietsache in einem gereinigten Zustand. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Fühle sich ein Mieter zur Reinigung nicht in der Lage, kann er sich professioneller Hilfe bedienen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Parteien eine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben. Dies war im entschiedenen Fall aber nicht geschehen.

Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Vertragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Dividendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch im November 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt.

Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinem Urteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Wirksamer Ausschluss der Verzinsung einer Mietkaution in Altmietverträgen

Der formularmäßige Ausschluss der Verzinsung einer Mietkaution in einem Mietvertrag aus dem Jahr 1966 benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, weil der Vermieter zu dieser Zeit (noch) nicht zu einer Verzinsung der Kaution verpflichtet war.

Ein Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses über seine Wohnung im Jahr 2015 nicht nur die Rückzahlung der Mietkaution, sondern auch die Zahlung der Zinsen aus der Kaution. Bei Vertragsschluss im Jahr 1966 war in dem gedruckten Vertragstext maschinenschriftlich eingefügt worden, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von 500 DM zu zahlen hatte, die jedoch unverzinslich sein sollte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Mieter kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution zustand. Die Vertragsvereinbarung zum Ausschluss der Verzinsung im Mietvertrag war wirksam, denn der Vermieter war zu dieser Zeit noch nicht zu einer Verzinsung der Kaution verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht hatte der Gesetzgeber erst in den 80er Jahren angeordnet. Zwar ist ein Vermieter aufgrund der gesetzlichen Regelungen auch in Bezug auf Altmietverträge verpflichtet, eine Mietkaution verzinslich anzulegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 vertraglich ausgeschlossen worden ist.