Steuernews Juli 2019

Abgrenzung zwischen mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit Nebenerwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung

Eine einheitliche Erstausbildung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die von einem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und weitere Ausbildungsmaßnahmen eine Weiterbildung des bereits aufgenommenen Berufszweigs darstellen. Der Kindergeldanspruch entfällt dann.

Für die Abgrenzung zwischen Erstausbildung mit Nebentätigkeit (Kindergeldanspruch besteht) und Berufsausübung nebst Weiterbildung (Kindergeldanspruch entfällt) sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:

  • Für welche Dauer ist das Beschäftigungsverhältnis vereinbart?
  • In welchem Umfang überschreitet die vereinbarte Arbeitszeit die 20‑Stundengrenze?
  • In welchem zeitlichen Verhältnis stehen die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander?
  • Erfordert die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation?
  • Inwieweit sind Berufstätigkeit und Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich abgestimmt?

Anhand dieser Kriterien muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang abschließend entscheiden, welche Folgen es für das Kindergeld hat, wenn nach einem dualen Bachelorabschluss bei dem Ausbildungsbetrieb eine Berufstätigkeit aufgenommen und gleichzeitig ein Masterstudium absolviert wird.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden.

Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR‑Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend.

Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

Einkünfteerzielungsabsicht: Prognosezeitraum bei Überprüfung mittels Überschussprognose

Ein Ehepaar übertrug seinem Sohn ein bebautes Grundstück. Der Sohn übernahm die noch bestehenden Belastungen und räumte seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Haus befindlichen Wohnung ein. Für die Ausübung des Wohnrechts verpflichteten sich die Eltern für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Zahlung eines monatlichen Entgelts von 500 €. Danach war das Wohnungsrecht unentgeltlich. Das Finanzamt erkannte den in der Einkommensteuererklärung des Sohns geltend gemachten Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Sohn hatte bereits im Zeitpunkt der Einräumung des dinglichen Wohnrechts zugunsten seiner Eltern die Absicht, diesen die Wohnung nur befristet entgeltlich und später zeitlich unbefristet unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. In diesem Fall war die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose begrenzt auf den Zeitraum der entgeltlichen Ausübung des dinglichen Wohnrechts zu überprüfen. Da die auf diesen Zeitraum bezogene Prognoseberechnung keinen Totalüberschuss ergab, war der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss nicht zu berücksichtigen.

Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge nur bei bedingtem Vorsatz

Entrichtet der Zahlungspflichtige nicht rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge, fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags je Monat an. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, kann der Säumniszuschlag gegebenenfalls entfallen. Dazu muss der Beitragsschuldner glaubhaft machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Fahrlässigkeit kein Verschulden begründet. Es muss mindestens bedingter Vorsatz vorliegen. Der Beitragsschuldner muss also seine Zahlungspflicht mindestens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH, die ein Busunternehmen betrieb, neben den eigenen Fahrern regelmäßig ergänzend weitere Fahrer (Tourbegleiter) eingesetzt. Sie behandelte diese als selbstständig und meldete sie nicht zur Sozialversicherung an. Das wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung bemängelt und nachträglich Beitragsbescheide nebst Säumniszuschlägen erlassen.

Das Bundessozialgericht akzeptierte, dass den Geschäftsführer der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge kein Verschulden traf. Das Landessozialgericht muss allerdings weiter aufklären, ob der Geschäftsführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von seiner Zahlungspflicht erlangte. Schädlich wäre auch die Kenntnis eines Angestellten der GmbH, sofern er eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tourbegleiter und der Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten betraut war.

Die Beweislast für die unverschuldete Unkenntnis bzgl. der Zahlungspflicht trägt die GmbH.

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist steuerfrei

Der Rentenanspruch für eine Regelaltersrente kann erst nach einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren entstehen. Steuerpflichtige, die vorher verbeamtet werden, können bereits an die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Beiträge zurückfordern.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Erstattung solcher Rentenversicherungsbeiträge einkommensteuerfrei sei. Auch eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit den geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen (Sonderausgaben) im Zuflussjahr der Erstattung sei nicht zulässig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bauunternehmern regelmäßig nicht die Umsatzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzämter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträglich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers aufrechnen kann.

Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansinnen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH‑Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und später die Erstattung der Steuer verlangt.

Festsetzung eines Verzögerungsgelds muss ermessensgerecht sein

Die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds beschränkt sich ausschließlich auf Verzögerungen, die der Betroffene zu vertreten hat.

Ein auch steuerberatend tätiger Rechtsanwalt und Notar hatte sich zunächst erfolglos gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung gewehrt. Der beauftragte Prüfer versuchte mehrfach vergeblich, Termine für die Prüfung abzustimmen. Auch die Anforderung von Buchführungsunterlagen scheiterte daran, dass der Anwalt jeweils Einspruch einlegte und zuletzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte. Noch bevor über diesen Antrag entschieden wurde, setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 4.000 € fest. Begründet wurde dies damit, dass sich der Anwalt geweigert habe Daten vorzulegen und er auch keine plausible Begründung für die Verzögerungen vorgebracht hätte.

Das Finanzgericht Münster kommt zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt sein Ermessen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds fehlerhaft ausgeübt habe. Das Verzögerungsgeld ist als Druckmittel zu sehen, um Steuerpflichtige zur Mitwirkung anzuhalten. Da über den Aussetzungsantrag noch nicht entschieden war, sah das Gericht die Voraussetzungen hierfür als nicht erfüllt an.

Keine ermäßigte Besteuerung bei über mehrere Jahre angesparten Jahres Boni bei einmaliger Auszahlung

Außerordentliche Einkünfte können ermäßigt besteuert werden. Hierzu gehören bspw. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.

In einem vom Finanzgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer seine jeweils in den Jahren 2004 bis 2010 verdienten Boni‑Ansprüche erst 2011 in einer Summe auszahlen lassen und beantragte die ermäßigte Besteuerung. Das Gericht lehnte dies ab, weil es für die Steuerbegünstigung nicht ausreicht, dass der Betrag in einer Summe ausgezahlt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Auszahlung auch ein zweckbestimmtes Entgelt für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit ist. Die Boni wurden aber in den einzelnen Jahren verdient und nur auf Wunsch des Arbeitnehmers auf einmal ausgezahlt.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Keine Hinzurechnung der Mietzinsen für Messestandflächen bei der Gewerbesteuer

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird zur Ermittlung des (steuerpflichtigen) Gewerbeertrags u. a. ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (also 12,5 %) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzugerechnet. Berücksichtigt werden nur die Miet- und Pachtzinsen für die Anmietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen (des Vermieters) stehen. Ferner müssen sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sein. Von der Summe der insgesamt ermittelten Hinzurechnungsbeträge wird noch ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Mietzinsen für die Anmietung eines Messestands bei einer nur alle drei Jahre stattfindenden Fachmesse nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen seien. Für die Hinzurechnung komme es darauf an, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei für den Aussteller wegen der nur gelegentlichen Messeteilnahme nicht erforderlich gewesen, eine Messefläche ständig für den Gebrauch im eigenen Betrieb vorzuhalten. Deshalb könne auch keine „fiktive“ Zuordnung zum Anlagevermögen des Ausstellers angenommen werden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.

Sind Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig?

Ob Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Während das Finanzgericht Düsseldorf und das Thüringer Finanzgericht die entsprechenden Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten ansehen, lehnt das Niedersächsische Finanzgericht eine Anerkennung ab.

Es ist der Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale von 0,30 € für den Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig ist.

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Die Gewährung eines zinslosen Darlehns führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehnsvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehns.

Ein Steuerpflichtiger nahm 2008 ein Bankdarlehn auf. Das Darlehn besicherte er durch Abtretung seiner Ansprüche aus einer seit 1987 bestehenden Rentenversicherung. Den Darlehnsbetrag erhielt seine Ehefrau als zinsloses Darlehn.

Das Finanzamt meinte, es läge zum Streitzeitpunkt eine steuerschädliche Verwendung der Darlehnsvaluta vor, weil es zum Erwerb einer Forderung verwendet worden sei. Die steuerschädliche Verwendung ergebe sich daraus, dass die Finanzierungskosten des Darlehns zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Nach Auffassung des Finanzamts waren daher die Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung steuerpflichtig. Das sah der Bundesfinanzhof anders.

Die Versicherung des Steuerpflichtigen diente zwar der Sicherung seines Darlehns. Es fehlte aber an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Steuerpflichtige hatte aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich (zinslos) ein Darlehn gewährt. Mangels Einnahmen lag keine einkommensteuerbare Tätigkeit vor. Seine Refinanzierungskosten sind daher unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Hinweis: Das Urteil ist zur steuerschädlichen Verwendung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergangen.

Tarifermäßigung für die Besteuerung von Abfindungen nur bei Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum

Abfindungen wegen des Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Dafür muss es in dem betreffenden Veranlagungszeitraum zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen und in Folge eine erhöhte steuerliche Belastung entstehen.

Bei einer Aufteilung der Abfindung auf zwei oder mehrere Jahre wird die Tarifermäßigung grundsätzlich nicht gewährt. Unschädlich ist es jedoch, wenn im zweiten Jahr nicht mehr als 10 % der Gesamtentschädigung gezahlt werden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Überschusserzielungsabsicht ist bei Ferienwohnungen objektbezogen zu prüfen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Miet- oder Pachtvertrag verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt, z. B ein Grundstück oder Gebäude, auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen bezieht. Die steuerbare Vermietungstätigkeit ist stets objektbezogen.

Ebenfalls objektbezogen ist die Überschusserzielungsabsicht. Sie ist nur dann in Bezug auf mehrere Objekte oder das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit gleichzeitig auf mehrere Objekte oder auf das gesamte Grundstück richtet. Werden hingegen verschiedene, auf einem Grundstück belegene Gebäudeteile jeweils einzeln vermietet, bezieht sich die Überschusserzielungsabsicht nur auf das jeweilige Objekt.

Entschließt sich ein Vermieter, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung, etwa die Nutzung als Ferienimmobilie, aufzunehmen, ist die Überschusserzielungsabsicht in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung unabhängig von den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Aus einer Postanschrift kann nicht auf den „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens“ geschlossen werden. Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Verlust aus Kapitalvermögen bei Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf Darlehn

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat die Frage, ob der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Darlehnsforderung zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führt, dahingehend entschieden, dass ein steuerlich anzuerkennender Verlust nur insoweit vorliegt, als die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Soweit die Forderung werthaltig ist, kommt es zu einer verdeckten Einlage in das Vermögen der Gesellschaft. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Der Verlust entsteht im Zeitpunkt des Verzichts und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden.

Hinweis: Der Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht Änderungen vor, die sich künftig auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen auswirken könnten.

Zur Vermeidung einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers durch Ressortaufteilung

Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH klagte gegen einen der beiden Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getätigt wurden. Der beklagte Geschäftsführer verteidigte sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht kannte. Überdies sei mündlich eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart worden und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern für den Kreativbereich zuständig gewesen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung eine von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene Aufgabenzuweisung voraussetzt, die klar und eindeutig abgegrenzt ist. Eine schriftliche Dokumentation ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte dennoch genauer kontrollieren müssen, ob das Unternehmen seinen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Auch eine zulässige Ressort- und Aufgabenverteilung entbindet nicht von der Wahrnehmung grundsätzlich nicht übertragbarer Aufgaben, wie der Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen, dessen Anforderungen der Geschäftsführer nicht genügt hat. Neben die Haftung für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich tritt selbst bei einer wirksamen Geschäftsverteilung die Pflicht zur effektiven Kontrolle der Mitgeschäftsführer.