Steuernews Juli 2018

Pauschalierung der Einkommensteuer für betriebliche Zuwendungen

Ein Großhändler vertrieb Kameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Verkaufsförderung führte er ein Bonusprogramm für Fachverkäufer und deren Arbeitnehmer durch. Diese Bonuspunkte konnten bei einem anderen Unternehmen gegen Sachprämien eingelöst werden, die dem Großhändler in Rechnung gestellt wurden. Die in Rechnung gestellten Prämien unterwarf der Großhändler mit 30 % der pauschalen Einkommensbesteuerung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erging wegen anderer Sachverhalte ein Nachforderungsbescheid. Daraufhin wandte sich der Großhändler gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.

Der Bundesfinanzhof gab dem Großhändler Recht. Die Voraussetzungen für die Pauschalierung lagen nicht vor. Diese erfordert u. a., dass die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden. Die Prämien sind jedoch nicht zu einem mit dem Großhändler bestehenden Grundgeschäft hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.

Hinweis: Die Besteuerung musste bei den Fachverkäufern bzw. deren Angestellten erfolgen.

Entschädigung für entgangene Einnahmen und steuerfreier Schadensersatz

Ein angestellter Geschäftsführer wurde bei einem Überfall schwer verletzt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, in dem sich dieser verpflichtete, dem Geschäftsführer neben einer Altersrente eine Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie einen Schadensersatz zu zahlen. Der Geschäftsführer erhielt zweimal 400.000 €.

Auf die Zahlung der Abfindung behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein. Die weitere Zahlung leistete er ohne Abzüge, da es sich seiner Meinung nach um einen steuerfreien Schadensersatz handelte. Das Finanzamt forderte auch für die zweite Zahlung Lohnsteuer. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung könne für die Schadensersatzzahlung nichts anderes gelten als für die vereinbarte Abfindung.

Der Bundesfinanzhof dagegen widersprach dem formellen Grundsatz der Einheitlichkeit. Es muss nicht nur für jede Teilzahlung geprüft werden, ob es sich um eine steuerpflichtige Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt, sondern auch, in welchem Rahmen Abfindungen üblicherweise vereinbart werden. Wird, wie im vorliegenden Fall, die übliche Entschädigung durch eine weitere Zahlung insgesamt verdoppelt, überschreitet die Zahlung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße. Es ist von einem steuerfreien Schadensersatz auszugehen.

Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar

Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf die Beiträge für Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten. Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.

Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge. Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanzverwaltung mit.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

Übungsleiter, die ihre nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben, können Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen.

Ein Sporttrainer erzielte steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags. Seine Ausgaben (4.000 €) für die Tätigkeit überstiegen die Einnahmen (1.200 €) und den Freibetrag erheblich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen, als Verlust geltend gemacht werden können. Der Verlust beschränkt sich nicht auf den den Freibetrag (2.400 €) übersteigenden Betrag.

Im entschiedenen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob angesichts eines so hohen Verlusts die Übungsleitertätigkeit auf Dauer gewinnbringend sein kann oder ob die Tätigkeit möglicherweise nur aus persönlichem Interesse ausgeübt wird. Die Verluste wären dann im Rahmen einer steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Liebhaberei nicht abziehbar.

Zuschätzungen bei nicht nachvollziehbaren Zahlungseingängen

Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungsgrundlagen u. a. insoweit zu schätzen, wie sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.

Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte Einnahmen sind.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen zulässig ist, wenn Herkunft bzw. Bestimmung der Zahlungseingänge nicht angegeben werden.

Zulässigkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Gesamthandsvermögen bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen

Ein Steuerpflichtiger kann unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt hat, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirkt.

Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus

Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten eine im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der GmbH führte, nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden.

Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte.

Nur ein Beschäftigungsverhältnis trotz mehrerer Arbeitsverhältnisse in unterschiedlichen Betrieben eines Arbeitgebers

Sämtliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers für einen Lohnzahlungszeitraum an einen Arbeitnehmer sind zusammenzurechnen und einheitlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich gestaltet sind und aus verschiedenen Betrieben eines Arbeitgebers stammen. Der Arbeitgeberbegriff ist nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen zu verstehen.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Niedersächsische Finanzgericht bei der Beurteilung, ob bei den zum Teil in zwei Betrieben eines Arbeitgebers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Betriebsstätten lagen räumlich auseinander. Die Mitarbeiter waren in dem einen Betrieb fest angestellt und in dem zweiten Betrieb als Aushilfen geringfügig beschäftigt. Für beide Betriebe wurde eine eigene Gewinnermittlung vorgenommen. Die Betriebe gehörten unterschiedlichen Berufsgenossenschaften an. Rentenversicherungsrechtlich wurden die Beschäftigungsverhältnisse getrennt als jeweils eigenständiges Arbeitsverhältnis beurteilt.

Das Gericht entschied, dass die Aushilfsbeschäftigungen nicht im Rahmen eines pauschal besteuerten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden konnten. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers für die zu niedrig abgeführte Lohnsteuer war daher zu Recht erfolgt.