Steuernews Januar 2021

Umsatzsteuersätze ab 2021

Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Infolgedessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 wieder von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %.

Beispiel: Zu einer im 2. Halbjahr 2020 gestellten Anzahlungsrechnung mit 16 % gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wird die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht.

Lösung: Da der Leistungszeitpunkt im Jahr 2021 liegt, gilt der Steuersatz von 19 %. Für die Anzahlung ist nachträglich die Differenz von drei Prozentpunkten im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung abzuführen.

In derartigen Anzahlungsrechnungen kann bereits der ab 2021 gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Leistung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird. Für den Rechnungsempfänger besteht dann die Möglichkeit, die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer abzuziehen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastronomieumsätzen. Dort werden die Umsatzsteuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert:

Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 01.07.2021 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden

Zweites Familienentlastungsgesetz und Vereinfachung bei Kindergeldanträgen

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am 01.01.2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-
    oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird ab dem 01.01.2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro bei der Zusammenveranlagung von Verheirateten oder Lebenspartnerschaften (2020: 7.812 Euro).
  • Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt:
  • 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro,
  • 2022 weiter auf 9.984 Euro.
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommensteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben.
  • Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wird der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen.
  • Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Ebenfalls am 27.11.2020 hat der Bundesrat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht und einem Gesetz zur Digitalisierung entsprechender Verwaltungsverfahren zugestimmt. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft trat es zu großen Teilen am Folgetag. Im Übrigen tritt es am 01.01.2022 in Kraft.

Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung.

Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, sodass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – z. B. Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen.

Kassenführung

Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.

Diese Frist wurde vom Bundesfinanzministerium bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

  • Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.
  • Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. Bundesfinanzministerium sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Degressive Abschreibung

Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise haben den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben.

Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.

Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).

Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office

Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Home-Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1.000 Euro angerechnet werden.

Verbilligte Vermietung

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als bisher
66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt folglich die Miete unter 66 %, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. den umlagefähigen Betriebskosten. Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde.

Ab 2021 wird die bislang gültige 66 %-Grenze auf 50 % gesenkt!

Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze bei der Einzel- und Zusammenveranlagung wird angehoben. Diese beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.

Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus

Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.

Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.

Stärkung für das Ehrenamt

Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Schenkungsteuer: Urenkel sind keine Enkel

Eine Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während Finanzamt und Finanzgericht ihnen nur Freibeträge i. H. von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziere zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also seien Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher seien Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Die entfernteren Abkömmlinge gehören zu den „übrigen Personen“ der Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro.

Freigrenze für Sachbezüge und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.

Keine Steuerermäßigung für Reinigung einer öffentlichen Straße und für in Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten

Die spätere Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Anlieger hatten diese Kosten anteilig zu tragen. Die Tischlerarbeiten umfassten die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Der Bundesfinanzhof hat die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Das sei hier nicht der Fall.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 verlängert

Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird bis zum 31.03.2021 verlängert. Das teilte das Bundesfinanzministerium am 04.12.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Krise mit. Am 17.12.2020 hat sich die Große Koalition darüber hinaus kurzfristig auf eine umfassendere Fristverlängerung geeinigt, die bis 31.08.2021 reichen soll.

Zudem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021. Damit würden bis Ende Dezember 2020 befristete Regelungen verlängert.

Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege

Die Beteiligten stritten sich um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten bzw. ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Einreichung von eingescannten Rechnungskopien in elektronischer Form genüge den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. Soweit das deutsche Recht verlangt, dass für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Originalrechnungen eingescannt und auf elektronischem Weg dem Antrag beigefügt werden müssen, verstoße diese Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben und müsse einschränkend ausgelegt werden. Im Übrigen sei die Einreichung eines Scans des Originals einer Rechnung auch nicht erforderlich, um Missbräuche durch mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden.