Steuernews Januar 2019

Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

Ein Ehemann hatte versehentlich in seiner Einkommensteuererklärung 2008 als Datum der Eheschließung den 20. August 2009 statt des 20. Septembers 2008 angegeben. Er wurde bestandskräftig als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt.

Später beantragte das Ehepaar für 2008 die Zusammenveranlagung und fügte eine gemeinsame Einkommensteuererklärung mit dem korrekten Datum der Eheschließung sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 der Ehefrau bei. In diesem wurde die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung vorgenommen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Zusammenveranlagung noch möglich war. Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart ist keine Anfechtung eines Steuerbescheids, sondern das Begehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben im Übrigen unberührt. Der Steuerbescheid wird dadurch nicht angegriffen.

Weil die Ehefrau bereits als Ehegattin veranlagt wurde, war eine Zusammenveranlagung noch möglich.

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehen, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.

Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahrs

Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sind Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen), die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.

Ein Unternehmer leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8. Januar 2015 (Donnerstag). Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug in 2014, weil die Zahlung nicht innerhalb des Zehn‑Tages‑Zeitraums fällig gewesen sei. Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 (Sonnabend, der 10. Januar 2015) hatte sich auf Montag, den 12. Januar 2015, verschoben, weil eine Frist nicht an einem Sonnabend ablaufen kann.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Die Vorschriften zum Fristablauf an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag finden insoweit keine Anwendung. Die innerhalb „kurzer Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs 2014 am 8. Januar 2015 entrichtete Zahlung gilt als im Jahr 2014 abgeflossen.

Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %‑Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.

Sofern die 1 %‑Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.

Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes

Ein Sohn hatte von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken unentgeltlich übertragen bekommen. Seinen steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 € in Steuerklasse I besteuerte das Finanzamt einheitlich mit 11 %. Der Sohn meinte, es müsse in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung auf 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und erst auf den Restbetrag ein Steuersatz von 11 % angewandt werden.

Dem widersprach das Finanzgericht Baden‑Württemberg. Aus der Gesetzesformulierung „steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich“ ergebe sich die Einordnung in die einzelnen betragsmäßigen Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs anhand von Absolutbeträgen. Dadurch wird der gesamte steuerpflichtige Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst, weshalb sich bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze ein Progressionseffekt ergeben kann. Für dessen Abmilderung gibt es den sog. Härteausgleich. Dieser soll sicherstellen, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Nichtberücksichtigung steuermindernder Faktoren bei einer Umsatzzuschätzung aufgrund einer Nachkalkulation

Ist die Buchführung eines Unternehmers nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dabei sind auch steuermindernde Ausgaben zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können.

Das Finanzgericht Hamburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass auf die Schätzung steuermindernder Faktoren zu verzichten ist, wenn das nach Schätzung ermittelte Gesamtergebnis mit dem untersten Wert der Rohgewinnaufschlagsätze übereinstimmt oder diese sogar unterschreitet.

Im zugrunde liegenden Fall war die Buchführung eines Bäckers mangelhaft. Nach einer Betriebsprüfung schätzte das Finanzamt die Umsätze im Bereich der Torten mittels einer Nachkalkulation. Auf Basis von eingekauften Feuerwerksfontänen zur Dekoration von Torten legte das Finanzamt über 4.000 zusätzlich verkaufte Torten zu einem Durchschnittspreis von 20 € je Stück zugrunde. Das Finanzgericht sah es nicht für geboten an, einen weiteren Wareneinsatz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Neben der Aktenlage, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich ist, sprachen auch die Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen für Bäckereibetriebe dagegen. Das Gesamtergebnis des Bäckers unter Einbeziehung der Schätzung lag in den Streitjahren im untersten Bereich des dort ausgewiesenen Rohgewinnsatzes von 163 % bzw. 156 % oder unterschritt diesen sogar.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr oder
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ‑ ohne Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.

Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.

Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland

Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer forderte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforderliche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class.

Keine finanzielle Doppelbelastung bei Pflegeheimwechsel vor Vertragsende

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Heimkosten nicht bis zum Vertragsende bezahlen muss, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Im entschiedenen Fall hatte der Heimbewohner seinen Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28. Februar gekündigt. Da das neue Heim ihn bereits vorzeitig aufnehmen konnte, zog er bereits am 14. Februar aus. Für den Zeitraum bis Ende Februar schuldete der Heimbewohner seinem bisherigen Heim kein Heimentgelt. Das sozialrechtliche Prinzip der tagesgleichen Vergütung gilt als vorrangige Sonderregelung auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen. Danach kann der Heimträger nur für die Tage das Heimentgelt beanspruchen, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält.

Im Gesetz ist formuliert, dass der Heimträger keinen Entgeltanspruch hat, wenn der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fällt unter die Entlassung auch der Umzug bzw. die Verlegung eines Heimbewohners.