Steuernews Februar 2018

Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind einkommensteuerpflichtig.

Für die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums sind nach einem Urteil des Finanzgerichts München grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die schuldrechtlichen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.

Nutzt der Eigentümer das Objekt zu eigenen Wohnzwecken, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Alternativen, von denen zumindest eine für die Ausnahme von der Besteuerung erfüllt sein muss:

  • das Objekt muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Bei der zweiten Alternative verlangt das Finanzgericht die zusammenhängende und ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die jedoch nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss.

Die Voraussetzung „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist erfüllt, wenn der Eigentümer das Objekt allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt. Der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt ist die unentgeltliche Überlassung einer Eigentumswohnung zur alleinigen wohnlichen Nutzung an ein kindergeldberechtigtes Kind.

Hinweis: Auch Ferien- oder Zweitwohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Kriterium der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erfüllen.

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen

Schulgeldzahlungen können als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das setzt voraus, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die weitere Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zuständige Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, zu berücksichtigen.

Kindergeldberechtigung für Enkelkind

Großeltern können ausnahmsweise kindergeldberechtigt sein, auch wenn Mutter und Kind nicht im gemeinsamen Haushalt der Großeltern leben, das Kind aber tatsächlich im Haushalt der Großeltern betreut wird.

Großeltern erhielten zunächst Kindergeld für ein Enkelkind, das mit ihnen und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Mutter zog später mit dem Enkelkind in eine eigene Wohnung, weil sie an einem anderen Ort ein Studium aufgenommen hatte. Die Großeltern kümmerten sich weiterhin um das Enkelkind. Während der kindergartenfreien Zeit und an Wochenenden hielt sich das Kind im Haushalt der Großeltern auf. Da die Enkelin damit weiterhin überwiegend von den Großeltern betreut wurde und auch in deren Haushalt der Lebensmittelpunkt des Kinds lag, war Kindergeld weiterhin an die Großeltern zu zahlen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz)

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen

Vermieter dürfen ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn Mieter erhebliche Mietrückstände haben. Dafür müssen diese entweder zweimal hintereinander mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen ‑ den Betrag einer Monatsmiete übersteigenden ‑ Teils der Miete in Rückstand sein, oder der Mietrückstand muss mindestens zwei Monatsmieten betragen.

Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird. Zahlen Mieter nach Zustellung einer Räumungsklage binnen zwei Monaten die ausstehende Miete nebst fälliger Entschädigung nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Mietschuld nach der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete bemessen wird und nicht nach einer berechtigterweise geminderten Miete. D. h., eine wegen Mängel an der Mietsache berechtigterweise vorgenommene Mietminderung wird bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Miete nicht berücksichtigt.

Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers beinhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität entfaltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständige Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat.

Vorsteuerkorrektur bei Überschreiten des Zahlungsziels

Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug allerdings rückgängig machen.

Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als sechs Monate.

Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auffassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Uneinbringlichkeit unzulässig.

Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in einem Altenheim

Es war zu klären, ob den Bewohnern einer Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten für das Unterhalten eines Hausnotrufsystems und für Betreuungsleistungen umsatzsteuerpflichtig waren. Letztere wurden über eine Pauschale abgerechnet. Darin enthalten waren u. a. die Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Hilfeleistungen bei Arztbesuchen, Hilfestellungen beim Umgang mit Rollator oder Rollstuhl, Hausmeisterleistungen sowie Aufwendungen zur Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Die Leistungen wurden direkt mit den Bewohnern abgerechnet.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich sowohl beim Hausnotrufsystem als auch bei den Betreuungsleistungen um Leistungen, die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe zum Leistungsbezug berechtigt sind. In diesen Fällen kann unterstellt werden, dass die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger die Kosten tragen. Für die Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten in voller Höhe übernehmen.

Neues, strenges Datenschutzrecht tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Ab dem 25. Mai 2018 werden die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Staaten der Europäischen Union (EU). Damit wird ein einheitliches Datenschutzniveau in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Wahlmöglichkeiten, welche die DSGVO vorsieht, hat Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) ausgeübt. Das BDSG neu tritt ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden erhalten zur Durchsetzung umfangreiche Befugnisse und haben demgemäß ihre Personalkapazitäten aufgestockt. Flankiert werden die erweiterten Befugnisse durch eine Ausweitung des Bußgeldrahmens bei Verstößen. Bisher konnten max. 300.000 € als Bußgeld festgesetzt werden. Zukünftig sind Bußgelder bis 20 Millionen € oder 4 % vom Jahresumsatz zulässig, wobei der jeweils höhere Wert gilt.

Die DSGVO findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, ohne dies genauer zu definieren. Im Zweifel sollte, z. B. bei der Speicherung einer IP-Adresse, vom Personenbezug ausgegangen werden.

Anzuwenden sind die Datenschutzbestimmungen, wenn die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der EU erfolgt. Die Verarbeitung selbst kann auch außerhalb der EU stattfinden. Hat ein Unternehmen seine Niederlassung außerhalb der EU, muss es die Regelungen trotzdem beachten, wenn es Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet und die Datenverarbeitung mit seinem Angebot zusammenhängt.

Folgende Grundprinzipien sind zu beachten:

  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder eine in der DSGVO normierte Ausnahme vor. Eine solche Ausnahme kann z. B. die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sein.
  • Datensparsamkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sowie dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein.
  • Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden.
  • Datensicherheit: Der Unternehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit umzusetzen. Dabei hat er neben dem Stand der Technik und den Implementierungskosten, den Zweck der Datenverarbeitung, aber auch die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die persönlichen Rechte zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Unternehmer unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls, an die zuständige Datenschutzbehörde melden. Es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Betroffenen.
  • Betroffenenrechte: Unternehmen haben gegenüber den Betroffenen weitreichende Informationspflichten zu erfüllen, z. B. über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Sie müssen gegenüber einer anfragenden Person Auskunft darüber geben, ob und ggf. welche Daten dieser Personen sie verarbeitet haben. Darüber hinaus können Betroffene von Unternehmen verlangen, dass unzutreffende personenbezogene Daten berichtigt oder Daten gelöscht werden, weil z. B. die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen wurde.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Diese muss der Unternehmer vorab vorsorglich durchführen, wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten birgt.
  • Datenschutzbeauftragter: Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn ein deutsches Unternehmen mehr als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Muss ein Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu benennen.

Das neue Datenschutzrecht beinhaltet umfangreiche und detaillierte Pflichten für Unternehmen. Es müssen interne Prozesse angepasst bzw. neu etabliert werden. Auch eine Schulung der Mitarbeiter ist unerlässlich. Unternehmen sollten unverzüglich, ggf. unter Hinzuziehung ihres Rechtsberaters oder eines Datenschutz-Dienstleisters, mit der Umsetzung beginnen.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament: Erbeinsetzung kann lebzeitige Schenkungen einschränken

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatten Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau 2005 lernte der Witwer eine Frau kennen, mit der er ab 2010 in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die ihn bis zu seinem Tod im Jahr 2014 pflegte. Als Gegenleistung für die Pflege vereinbarte der Sohn auf Wunsch des Vaters mit dessen Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Während des Zusammenlebens übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermögensgegenstände im Gesamtwert von ca. 250.000 €, was nahezu sein gesamtes Vermögen darstellte.

Nach dem Tod des Vaters verlangte der Sohn die Vermögensgegenstände heraus, weil die Zuwendungen sein Erbteil beeinträchtigten, ohne dass daran ein anerkennenswertes Eigeninteresse des Vaters bestand. Die Lebensgefährtin behauptete, dass die Schenkungen aus Dankbarkeit erfolgt seien, weil sie dem Vater den Haushalt geführt und ihn gepflegt habe.

Das Gericht gab dem Sohn Recht. Die Leistungen der Lebensgefährtin während des Zusammenlebens seien durch freie Kost und Logis, durch gemeinsame Reisen auf Kosten des Vaters und durch das zugesagte Wohnrecht bereits ausgeglichen.