Steuernews Dezember 2019

Aufwendungen für gepachtete Jagd als Betriebsausgaben eines Landwirts

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehören auch die Einkünfte aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer LuF zusammenhängen. Aufwendungen hierfür sind steuerlich dann abzugsfähig, wenn sie dem LuF‑Betrieb zugutekommen.

Wird die Jagd in einem Eigenjagdbezirk ausgeübt, ist der Betriebsausgabenabzug unstreitig. Werden weitere Jagdflächen zugepachtet, sind die Ausgaben u. a. dann abzugsfähig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des LuF‑Betriebs erforderlich ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt in Niedersachsen mehrere LuF‑Flächen inklusive Jagdrecht gepachtet. Die Kosten hierfür machte er als Betriebsausgaben geltend. Einen Teil dieser Flächen hatte der Verpächter seinerseits von der Landesforstverwaltung gepachtet. Hierfür bestand ein Jagdrecht, das dem Verpächter aus Gründen der Jagdpflege als Eigenjagdbezirk angegliedert worden war. Während der größere Teil des Jagdbezirks vollständig von den Eigentumsflächen des Verpächters umschlossen war, lag ein kleinerer am Rand dieser Flächen. Für diese Flächen erkannte das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, weil sie außerhalb seiner Betriebsflächen lagen und deshalb nicht mehr zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des eigenen Betriebs erforderlich wären.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil der gesamte Eigenjagdbezirk vom Landwirt gepachtet und die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt worden war.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden.
  • Das Stichproben‑Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch‑statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

Einladung von Kunden in angemietete VIP Logen als Geschenk

Der Zugang zu Sportveranstaltungen in den höheren Profiligen stellt einen geldwerten Vorteil dar. Lädt ein Unternehmer Geschäftsfreunde in VIPLogen ein, ist dies steuerlich als Geschenk zu werten. Der Unternehmer kann diesen gewährten Vorteil pauschal für den Geschäftsfreund versteuern.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige diese in seiner Lohnsteuer‑Anmeldung erklärt. Aber auch nach Abgabe der Lohnsteuer‑Anmeldungen kann der zuwendende Unternehmer das Geschenk noch pauschal besteuern, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer‑Außenprüfung. Besondere formale Anforderungen sind dabei nicht zu beachten.

Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich der Umsatzsteuer. Es sind auch solche Aufwendungen mit einzubeziehen, die der zuwendende Unternehmer nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts BerlinBrandenburg)

Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
  • empfangene Handels– oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Gewinnrealisierung bei Beendigung der Betriebsaufspaltung oder Betriebsverpachtung

Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung kommt es zu einer Betriebsaufgabe mit Gewinnrealisierung. Liegen jedoch bei Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, führt die Verpachtung des Besitzunternehmens nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe. Eine Aufdeckung der stillen Reserven ist erst dann geboten, wenn gegenüber den Finanzbehörden eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird.

Wird ein Verpachtungsbetrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, z. B. durch Schenkung, tritt dieser in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein. Durch eine entgeltliche Übertragung eines Verpachtungsbetriebs erlischt hingegen das Verpächterwahlrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerpflichtigen begleitenden Ehefrau

Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an internationalen Konferenzen teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, z. B. durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.

Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete dahinter als unbedeutend zurück.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Makler muss falsche Vorstellung des Wohnungskäufers korrigieren

Makler müssen eine Immobilie wahrheitsgemäß beschreiben. Was in einem Exposé als Wohnraum beschrieben wird, muss auch als solcher genutzt werden dürfen. Sind die Angaben falsch, sind diese zu berichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Eine Maklerin hatte eine Eigentumswohnung in einem Exposé als komplett renovierte Vierzimmer‑Terrassenwohnung über zwei Etagen mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. Vor Vertragsabschluss übergab sie den Käufern einen Grundriss der Wohnung und eine Kopie der Teilungserklärung. In dieser waren, anders als im Exposé, eine Wohnfläche von 68 Quadratmetern mit zusätzlicher Nutzfläche im Souterrain von 55 Quadratmetern angegeben. Die Souterrainräume waren zu niedrig, um zum Wohnen zugelassen zu sein. Dies ging auch aus der Teilungserklärung hervor. Unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung der Maklerin verlangten die Käufer die Rückabwicklung des Vertrags.

Nach Ansicht des Gerichts reicht die Übergabe der Unterlagen durch die Maklerin nicht aus, um für Klarheit zu sorgen. Die falsche Vorstellung der Käufer habe die Maklerin aktiv durch ihre Werbung hervorgerufen. Diese sei deshalb nicht allein durch die Übergabe der Teilungserklärung und des Grundrisses wieder beseitigt worden. Die Kaufinteressenten in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen, reiche nicht aus. Die Maklerin hätte auf die Unzulässigkeit der Wohnnutzung des Souterrains ausdrücklich hinweisen müssen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2020

Ab 1. Januar 2020 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

  2020

monatlich

2019

monatlich

2020

jährlich

2019

jährlich

West
Krankenversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Pflegeversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Rentenversicherung 6.900,00 € 6.700,00 € 82.800,00 € 80.400,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.900,00 € 6.700,00 € 82.800,00 € 80.400,00 €
Ost
Krankenversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Pflegeversicherung 4.687,50 € 4.537,50 € 56.250,00 € 54.450,00 €
Rentenversicherung 6.450,00 € 6.150,00 € 77.400,00 € 73.800,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.450,00 € 6.150,00 € 77.400,00 € 73.800,00 €

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 62.550,00 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 56.250,00 €.

Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Gastwirt seine Betriebseinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst. Er hatte aber weder alle Kassenabschlussbelege (sog. Z‑Bons) aufbewahrt, noch war die Registrierkasse so eingestellt, dass die Minderung der Tageseinnahmen durch Stornierungen im Z‑Bon ausgewiesen wurde. Hierdurch war die Buchführung formell nicht mehr ordnungsgemäß und das Finanzamt schätzte die Umsätze nach der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Richtsatzsammlung. Dabei ging es von einem Rohgewinnaufschlag (RGA) auf den Wareneinsatz von 210 % aus, während der Gastwirt in seiner Gewinnermittlung nur einen RGA von 160 % ausgewiesen hatte. Dies führte zu einer Hinzuschätzung des Umsatzes und Gewinns von 50.000 €.

Der Bundesfinanzhof erkannte die Schätzung des Finanzamts als rechtmäßig an, weil der Gastwirt auch nicht darlegen konnte, dass sein betriebsindividueller RGA niedriger als 210 % war.

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Steuerpflichtige können für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Das ist der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte ein Wirtschaftsinformatiker gewerbliche Einkünfte. Bei seiner Gewinnermittlung 2009 machte er einen IAB von 70.000 € geltend. Er benannte mehrere anzuschaffende Wirtschaftsgüter mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 175.000 €.

Das Finanzamt erkannte den IAB nach einer Betriebsprüfung nicht an, weil die Investitionsabsicht nicht nachgewiesen wurde. Das Finanzgericht ließ den IAB hingegen zu.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs reichte die Benennung der Anschaffungen zwar zunächst für die Bildung des IAB aus. Das Finanzgericht hätte aber prüfen müssen, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft wurden. Ansonsten hätte der ursprünglich zulässigen Bildung die Pflicht zur Rückgängigmachung entgegengestanden, weil der auf drei Jahre beschränkte Investitionszeitraum bereits vergangen war.

Diese Prüfung muss das Finanzgericht nachholen.

Hinweis: Seit dem Veranlagungszeitraum 2016 müssen Steuerpflichtige ihre Investitionsabsicht aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr nachweisen.

Steuerliche Abziehbarkeit von Geldbußen

Das Bundeskartellamt verhängte nach vorheriger Androhung gegenüber einem Unternehmen aufgrund einer unerlaubten Kartellabsprache ein Bußgeld. Bei der Bemessung des Bußgelds orientierte sich das Bundeskartellamt am tatbezogenen Umsatz, ohne die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen. Das Unternehmen hatte aufgrund der Androhung im Vorjahr eine entsprechende steuermindernde Rückstellung gebildet, da es davon ausging, dass ein Teil der Buße (49 %) einen wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe und daher steuerlich abziehbar sei.

Der Bundesfinanzhof widersprach. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt dann nicht, wenn und soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Abschöpfungswillen des Bundeskartellamts, sondern nur darauf an, ob eine Abschöpfung tatsächlich erfolgt ist, also auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße.

Im Streitfall lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Abschöpfung vor. Die Geldbuße orientierte sich am Bußgeldrahmen. Das Kartellamt hat nicht den kartellbedingten Gewinn, sondern lediglich den tatbezogenen Umsatz im Rahmen der Bestimmung der Bußgeldobergrenze ermittelt. Hinsichtlich des unrechtmäßig erlangten Mehrerlöses ist damit nicht automatisch und zwangsläufig eine Abschöpfungswirkung verbunden. Die Geldbuße war daher steuerlich nicht abziehbar.

Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie

Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags‑ und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen‑ und Fremdkapital vermischt haben.

Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.

Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Unmittelbar dem Schul‑ oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag.

Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul‑ und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul‑ und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul‑ und Hochschulunterrichts“.

Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück

Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden.

Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag

Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel.

Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber nicht nur seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert.

Vergütungszuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit durch Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus sind steuerfrei

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind die von angestellten Profisportlern durchgeführten Fahrten zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus Arbeitszeit.

Finden die Reisen an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht statt, sind die dafür gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Umfang der gesetzlich zugelassenen Höchstbeträge steuerfrei. Es kommt nicht darauf an, dass es sich bei den Busfahrten um sog. passive Fahrzeiten handelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.