Steuernews August 2019

Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des Finanzamts

Sind Schulden beim Finanzamt trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlt, folgt regelmäßig die Zwangsvollstreckung. Verläuft sie „fruchtlos“, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat, kann das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht stellen. Bei der Stellung des Insolvenzantrags handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine GmbH befand sich schon seit längerem in Zwangsvollstreckung. Da dem Finanzamt bekannt war, dass auch weitere Gläubiger gegen die GmbH vollstreckten, stellte es wegen vermeintlicher Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag. Obwohl die GmbH daraufhin sämtliche Rückstände beglich, nahm das Finanzamt seinen Antrag nicht zurück. Zur Begründung für die Aufrechterhaltung des Antrags führte es aus, dass es im Interesse aller Gläubiger liege, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH feststellen zu lassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf verpflichtete das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Die Entscheidung zur Aufrechterhaltung sei ermessensfehlerhaft. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen und vom Finanzamt auch nicht vorgetragen worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung.

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.

Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg)

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

Wer Kindergeld erhält, muss die Familienkasse über Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse informieren. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vergaß dies eine Mutter. Sie teilte der Familienkasse nicht mit, dass ihre sich in der Ausbildung befindende Tochter, für die sie Kindergeld erhielt, Mutter geworden war. Sie erhielt deshalb für die Dauer der Elternzeit unberechtigt Kindergeld. Das Kindergeld hatte die Mutter an ihre Tochter, die Sozialhilfe bezog, weitergeleitet. Bei der Tochter wurde das Kindergeld auf ihre Sozialhilfe angerechnet.

Als die Familienkasse das Kindergeld zurückforderte, beantragte die Mutter einen Billigkeitserlass. Das lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Gesetzeszweck nicht zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft, sog. Gesetzesüberhang. Das kann bei der Anrechnung von Kindergeld auf Sozialleistungen der Fall sein. Hier kam aber die Pflichtverletzung der Mutter, die Familienkasse nicht zu informieren, hinzu. Das Ermessen der Familienkasse war daher nicht dahingehend auf Null reduziert, dass nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte.

Erhalt von Falschgeld kann zum Werbungskostenabzug führen

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind dies alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zum Werbungskostenabzug führen kann.

Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer geschädigt, der im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigt war. Ihm wurde im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben.

Der Arbeitnehmer, so das Gericht, habe das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Geldwechselgeschäft und der Provision liege vor. Für den Werbungskostenabzug spiele eine mögliche Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und der fehlende ökonomische Sinn des Geldwechselgeschäfts keine Rolle. Der erlittene Verlust sei ausschließlich beruflich veranlasst und der Werbungskostenabzug deshalb möglich.

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

Eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft hatte sich mit dem Ankauf von DentalAltgold befasst. Der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer hatte Wohnung und Büro in Luxemburg, eine weitere Wohnung in Deutschland in Grenznähe.

Nach einer Fahndungsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer durch die regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland als ständiger Vertreter anzusehen sei. Das Handeln des Geschäftsführers in Deutschland führe damit zu einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass Organe von juristischen Personen ständige Vertreter sein können.

Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A‑AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A‑AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A‑AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A‑AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Ist Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei?

Unklar ist, ob Schwimmkurse für Kinder, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchführt, umsatzsteuerfrei sind. Umsätze aus Schul- und Hochschulunterricht sind nach EU‑Recht steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob dies auch für Schwimmunterricht gilt. Auch muss geklärt werden, ob es eine Rolle spielt, dass der Schwimmunterricht von einer Personengesellschaft erteilt wird. 2014 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der von einem Einzelunternehmer erteilte Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei ist, da das höherrangige EU‑Recht eine Befreiungsvorschrift für von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht vorsieht.

Aufgrund eines neuen EuGH‑Urteils hat der Bundesfinanzhof aber Zweifel an seiner Entscheidung aus 2014 und deshalb dem EuGH die eingangs erwähnten Fragen gestellt. Schwimmen dient nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als elementare Grundfähigkeit eines Menschen dem Gemeininteresse und der Unterricht müsse deshalb steuerfrei gestellt werden. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, ob er von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft erteilt wird. Der EuGH hat aber bisher unter dem Begriff „Schulunterricht“ nur solchen erfasst, der auf ein breites und vielfältiges Unterrichtsspektrum gerichtet ist. Spezialunterricht, wie z. B den von Fahrschulen, hat er ausgeschlossen.

Tipp: Betroffene Unternehmen sollten gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen Einsprüche einlegen oder Änderungsanträge stellen. Einsprüche ruhen bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Pflanzenlieferung bei Herstellung einer Gartenanlage

Die Lieferung von Pflanzen (z. B. Blumen, Bäume) unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden zusätzlich das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Nur das Entgelt für das Einpflanzen unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz.

Wird hingegen durch die Kombination der Pflanzenlieferungen mit den Gartenbauarbeiten eine Gartenanlage geschaffen, liegt eine komplexe, einheitliche Leistung vor. Diese unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz.

Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten werden allerdings nur dann zusammengefasst, wenn beide Leistungen durch denselben Unternehmer ausgeführt werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Korrektur fälschlicherweise gewinnerhöhend ausgebuchter Verbindlichkeit

Ein Kommanditist schied aus einer KG aus und erhielt eine Abfindung, die die KG dadurch erfüllte, dass sie private Bankdarlehn des Kommanditisten übernahm. Die KG buchte die zunächst passivierten Darlehnsverbindlichkeiten 1995 fälschlicherweise gewinn- und steuererhöhend aus. Die darauf beruhende Steuerveranlagung 1995 wurde bestandskräftig. 1996 bemerkte sie den Fehler und buchte den Darlehnsbetrag gewinn- und steuermindernd ein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies rechtens war. Die Verbindlichkeit war nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zwingend in der Bilanz auszuweisen, weil die Abfindung betrieblich veranlasst war und die Ausbuchung 1995 die Steuerbelastung erhöht hatte. Weil das Veranlagungsjahr 1995 aber bestandskräftig war, musste die gewinnmindernde Einbuchung in der Schlussbilanz des ersten Jahrs nachgeholt werden, in der dies mit steuerlicher Wirkung verfahrensrechtlich möglich war, somit 1996.

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus‑Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

Leistungsbeschreibung beim Kauf von Waren im Niedrigpreissegment

Ein Unternehmen handelte mit niedrigpreisigen Textilien. Der Einkaufspreis für die in großen Mengen eingekauften Waren bewegte sich fast ausschließlich im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich. Die Artikelbezeichnungen auf den Eingangsrechnungen beschränkten sich auf die Warengattung, z. B. Hosen, Blusen, T-Shirts, Pullover u. ä.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen nach seiner Meinung nicht hinreichender Leistungsbeschreibung auf den Rechnungen. Die bloße Gattungsangabe sowie die aus den Lieferscheinen ersichtlichen zusätzlichen Angaben zur Anzahl, den Farben und zu Größen der Artikel reichten nicht aus. Erforderlich wären nähere handelsübliche Bezeichnungen sowie die Angabe, welche und wie viele Artikel in welchen Farben bzw. Farbkombinationen und in welchen konkreten Größen geliefert worden seien.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an den Forderungen des Finanzamts. Damit könnte auch gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen werden. Nach deutschem Recht ist die handelsübliche Bezeichnung für jeden Gegenstand erforderlich; die europäische Norm fordert aber lediglich Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände. Dies bestätigt ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewährte der Bundesfinanzhof daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Sky Bundesliga Abo als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.

Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz oder Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.

(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Steuerabzug bei umfassender Rechteüberlassung

Ein Unternehmen eines Medienkonzerns hatte Verträge mit einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft (Ltd.) abgeschlossen. Es ging sowohl um einen Roman als auch um die Fernsehfassung dieses Romans. Die Ltd. räumte dem Unternehmen unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht zur weltweiten Verwertung des Objekts im Rahmen von Film- und Fernsehzwecken ein. Ein Rückfall der Rechte sollte nur dann erfolgen, wenn die Dreharbeiten nicht innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Das Medienunternehmen zahlte der Ltd. dafür 20.000 €.

Das Medienunternehmen war der Auffassung, dass der Vorgang eine Veräußerung darstellte. Die Finanzverwaltung ging hingegen von einer zeitlich beschränkten Rechteüberlassung mit der Folge aus, dass das deutsche Medienunternehmen verpflichtet gewesen wäre, Abzugssteuer anzumelden und abzuführen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entgegen der Ansicht des Medienunternehmens sind die Rechte nicht veräußert worden. Auch wenn einem Erwerber ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Werk eines Urhebers eingeräumt wird, kommt dies nicht einer Veräußerung des Rechts gleich.

Umsatzsteuerbefreiung von Tangounterricht

Eine Tanzlehrerin erteilte an einer Volkshochschule sowie als Privatlehrerin Tangounterricht. Sie war der Auffassung, dass diese Leistung umsatzsteuerfrei sei. Sie berief sich dabei insbesondere auf eine Vorschrift der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Auf deren Wortlaut kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar berufen, wenn dies für ihn günstig ist.

Nach der europäischen Norm können von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei sein. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltungen haben. Anhaltspunkte für die Abgrenzung der Freizeitgestaltung können sich etwa aus dem Teilnehmerkreis oder der thematischen Zielsetzung des Kurses ergeben.

Ermöglicht ein Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.