Steuernews April 2019

Anforderungen an Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Die Leistung, über die in einer Rechnung abgerechnet wird, muss so genau sein, dass eine Identifizierung eindeutig und leicht möglich ist. Eine grobe Beschreibung reicht nicht aus. Auch eine nur monatsweise zusammengefasste Abrechnung genügt in der Regel nicht. Zwar kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden. Diese steuerlich zulässige Erleichterung beschränkt sich allerdings vornehmlich auf Dauerschuldverhältnisse, wie z. B. längere Wartungsverträge.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Es hatte über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Subunternehmern bei einem Containerentladedienst zu entscheiden. Der Vorsteuerabzug war in diesem Fall auch deshalb zu versagen, weil das Gericht davon ausgehen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelte.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Arbeitsunfall durch Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice

Ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und der Betriebsweg ‑ hier die Kellertreppe ‑ in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

Eine Key-Account-Managerin verletzte sich beim Sturz auf ihrer Kellertreppe, als sie innerhalb der Kernarbeitszeit von einer Messe kommend in ihr Homeoffice ging, um einen potenziellen Kunden anzurufen.

Das Bundessozialgericht entschied, dass die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege nicht greift, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Haus befinden und die objektiven Umstände des Einzelfalls auf die Handlungstendenz des Versicherten hinweisen, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen

Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstaltung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine ausschließlich berufliche Veranlassung berechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende entscheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen, weil sie nach ihren Angaben mit diesen Veranstaltungen den Mandantenstamm festigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltungen, zu denen ausschließlich Männer aus den Bereichen Mandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden im Garten des Hauses eines Partners der Kanzlei statt.

Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt veranlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Betrieb eines Blockheizkraftwerks: WEG als gewerbliche Mitunternehmerschaft

Zu einer Wohnanlage gehörte ein Blockheizkraftwerk, mit dem der eigene Wärmebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist.

Das Finanzamt meinte, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sei mit der Stromeinspeisung gewerblich tätig. Die Eigentümer meinten, nur eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR könne gewerblich tätig sein.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Mitglieder einer WEG gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer GbR zusammenschließen müssten. Die WEG sei zivilrechtlich ähnlich einer Personengesellschaft verselbstständigt und kann daher steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft angesehen werden, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Auch die Erzeugung und Vermarktung von Strom durch eine WEG kann innerhalb ihres Verbandszwecks liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Blockheizkraftwerk vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage kann im Einzelfall abweichend von der in der amtlichen AfATabelle genannten Nutzungsdauer geschätzt werden.

Der Betreiber einer Biogasanlage hatte in seinen Gewinnermittlungen 2010 bis 2012 für die verschiedenen Bestandteile dieser Anlage unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde gelegt.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Biogasanlage unzutreffend abgeschrieben worden sei, da nach den amtlichen AfATabellen der Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aller im Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter jeweils 16 Jahre betrage.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die in den amtlichen AfATabellen zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 16 Jahren nicht mehr zeitgemäß sei, da sie die technische Weiterentwicklung der Biogasanlagen in den letzten 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtige. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren für angemessen.

Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

Die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern ist keine unterrichtende Tätigkeit, wenn es sich nicht um eine Wissensvermittlung auf der Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms handelt.

Ein Einzelunternehmer war als freiberuflicher Mitarbeiter für eine GmbH tätig und führte schwerpunktmäßig Produktschulungen für Fachhandelskunden der GmbH durch. Seine Lehrtätigkeit erfolgte in organisierter und institutionalisierter Form durch Schulungen, die im Vorfeld durch die GmbH oder von Großhändlern geplant wurden. Die Schulungsunterlagen waren für alle Teilnehmer gleich und wurden begleitend zum Frontalunterricht in Papierform ausgegeben. Darüber hinaus wurde das vermittelte Produktwissen durch monatliche Newsletter ergänzt, die inhaltlich in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt und gestaltet wurden. Der Unternehmer ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und machte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine produktspezifische Wissensvermittlung eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit und keine unterrichtende Tätigkeit darstellt. Auch eine schriftstellerische Tätigkeit kam nicht in Betracht, da u. a. nicht festgestellt werden konnte, ob und ggf. in welchem Umfang der Unternehmer die Newsletter selbst erstellt hatte. Das Gericht qualifizierte die Tätigkeit als gewerblich.

Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in eine Personengesellschaft

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren drei Gesellschafter beteiligt. Sie vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass dieser gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, nach der das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren.

Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Verein gegen Steuerbescheide mit erheblichen Nachforderungen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Verein nicht und zahlte auch nicht die fälligen Steuern, sodass Säumniszuschläge anfielen.

Aufgrund eines späteren Finanzgerichtsurteils mussten die angeforderten Steuern nicht bezahlt werden. Der Verein beantragte deswegen den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge. Der Bundesfinanzhof wies diesen Antrag zurück, weil der Verein nicht alles getan hatte, um die Aussetzung der Vollziehung durchzusetzen. Er bemängelte insbesondere, dass der Verein den Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und deswegen nicht ernsthaft betrieben hatte.

Gerichtliche Überprüfung von Schätzungen des Finanzamts

Ein Steuerpflichtiger kann mittels Klage eine Schätzung des Finanzamts in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen. Das Finanzgericht hat eine eigene Schätzungsbefugnis.

Eine Schätzung setzt voraus, dass die Finanzbehörde die entscheidungserheblichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Ergebnisse der Schätzung müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das Finanzamt muss die Grundlagen seiner Schätzung und die Schätzungsergebnisse offenbaren, damit das Finanzgericht in die Lage versetzt wird, seine eigene Schätzungsbefugnis auszuüben.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall war die Schätzung vom Finanzamt nicht schlüssig begründet worden. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen waren unvollständig und der Kalkulationsweg war nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Die Kalkulation des Finanzamts war vom Gericht deshalb nicht nachprüfbar.

Der Antrag des Steuerpflichtigen, die Vollziehung der auf Grundlage der Zuschätzungen des Finanzamts ergangenen Bescheide auszusetzen, hatte daher überwiegend Erfolg.

Immobilienmakler hat keine Aufklärungspflicht in Steuerfragen

Ein Makler ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber in steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Immobilienvermittlung zu beraten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks beauftragte 2013 einen Makler damit, für das von ihr Anfang 2004 gekaufte Haus einen Käufer zu finden. Noch im selben Jahr wurde das Anwesen verkauft. Da der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte, war der hieraus erzielte Gewinn zu versteuern. Die ursprüngliche Eigentümerin (Verkäuferin) vertrat die Auffassung, der Makler hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags auf die Steuerpflichtigkeit hinweisen müssen und verlangte Schadensersatz in Höhe der gezahlten Steuer.

Dies sah das Gericht anders. Der Makler war nicht verpflichtet, die Verkäuferin auf die Spekulationsfrist hinzuweisen. Zwar können sich aus einem Maklervertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten ergeben. Wie weit eine solche Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Demnach sind Makler zwar grundsätzlich nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt, zu einschlägigen steuerrechtlichen Fragen Auskünfte zu erteilen und zu beraten. Sie sind dazu aber gegenüber dem Auftraggeber aus einem Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert.

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Einbringung eines grundbesitzenden Einzelunternehmens in eine Einmann GmbH

Ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann erklärte in einer notariellen Urkunde die formwechselnde Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Einmann‑GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag war er verpflichtet, sein Einzelunternehmen einschließlich Grundbesitz einzubringen. Er meinte, hinsichtlich des Grundstücks habe keine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung stattgefunden, weil er sein Einzelunternehmen formwechselnd nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt habe. Es dürfe daher keine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil ein Einzelunternehmen nicht formwechselnd umgewandelt werden kann. Die Einbringung des Grundstücks war vielmehr gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt und unterlag somit als entgeltliches Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer.

Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in solchen Fällen der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Grundbesitzwert.

Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, können für die beruflich veranlassten Fahrten die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungkosten geltend machen.

Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad, Motorroller, Moped und Fahrrad) ein pauschaler Kilometersatz (höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz) für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass keine pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, wenn die Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Dann sind nur die tatsächlichen Aufwendungen ‑ sofern nicht bereits seitens des Arbeitgebers erstattet ‑ als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Anleitung zum Gruppensport

Entgelte für das Erteilen von Unterricht sind von der Umsatzsteuer befreit. Unterricht setzt voraus, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Es muss sich um eine Aus- und Fortbildung handeln, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat.

Sportunterricht setzt deshalb voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darin unterrichtet werden, wie die entsprechende Sportart durchzuführen ist, um sie zu befähigen, später alleine die Sportart zu betreiben oder entsprechende Kurse zu leiten. Kein Sportunterricht liegt vor, wenn im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmenden in den ersten Stunden darin unterwiesen werden, wie bestimmte Übungen richtig durchzuführen sind.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kürzung von Betriebsausgaben bei Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung

Eine Ärztin betrieb eine Facharztpraxis. Sie richtete für zwei ihrer Sprechstundenhilfen eine betriebliche Altersversorgung mit einer Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr ein. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zuwendungen an eine Unterstützungskasse für lebenslängliche Leistungen mitunter nur begrenzt abziehbar sind. Der abziehbare Betrag ist entsprechend den Grundsätzen für Pensionsrückstellungen (einschließlich der sog. Überversorgungsgrundsätze) nach dem Teilwert zu ermitteln. Eine höher bemessene Versorgung führt als Überversorgung zur anteiligen Kürzung der Pensionsrückstellung, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit anderen Anwartschaften 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

Liegt die zugesagte Versorgung bereits ohne Berücksichtigung der Dynamisierung im Grenzbereich von 75 % bzw. deutlich höher, ist eine Anwartschaftsdynamisierung nur in einem moderaten Umfang, d. h. bis max. 3 %, angemessen. Wirkt sich die Dynamisierung zudem erheblich auf das Versorgungsniveau aus, ist diese bei der Ermittlung der Überversorgung in voller Höhe einzubeziehen. Insoweit kann der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt sein.

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.

Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier: Fern-Reiki-Behandlung) ‑ auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind ‑ durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben. Dazu muss der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer und vor Eigentumsübergang „rückgängig gemacht“ werden.

Eine GmbH hatte auf einem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Ende des Mietvertrags wieder beseitigt werden musste. Dieses Gebäude veräußerte sie an eine andere Kapitalgesellschaft (K). Im Kaufvertrag war ein Rücktrittsrecht vereinbart, von dem die K fristgerecht Gebrauch machte. In derselben Urkunde übertrugen die GmbH-Gesellschafter 94 % ihrer Anteile auf die Muttergesellschaft der K.

Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des für den ersten Erwerb erteilten Grunderwerbsteuerbescheids ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann „rückgängig gemacht“, wenn die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag waren in einer einzigen Urkunde zusammengefasst. Damit verblieb der K trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition, sodass die GmbH nicht aus ihren Bindungen entlassen war.

Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die von einem gemeinnützigen Verein durchgeführten Fahrsicherheitstrainings als Kurse belehrender Art anzusehen sind. Die Kurse vermitteln den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel, sicheres und defensives Fahren zu fördern und Unfallrisiken zu verringern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Umsatzsteuerliche Durchschnittssatzbesteuerung trotz erheblichen Landmaschineneinsatzes bei anderen Landwirten

Der einzige Mähdrescher eines Landwirts gehört auch dann zur normalen Ausstattung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn der Eigennutzungsanteil nur 20 % beträgt und die Maschine im Übrigen bei Erntearbeiten anderer Landwirte eingesetzt wird.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht und damit ggf. zur Annahme einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft führt, bei Erstmaschinen im Allgemeinen nicht vor. Die Beurteilung kann hingegen anders ausfallen, wenn ein Landwirt über mehrere Mähdrescher im Fremdeinsatz verfügt.

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht trotz mehrjähriger Auslandsabordnung

Für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland reicht es aus, dass der Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Inland hat. Ob er daneben auch im Ausland einen Wohnsitz hat und welcher Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt, ist unerheblich. Folge der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist, dass das sog. Welteinkommen in Deutschland der Besteuerung unterliegt, soweit nicht ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zuweist.

Einen Wohnsitz im Inland hat derjenige, der eine Wohnung innehat. Die Wohnung muss in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen und in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat in Anwendung vorstehender Grundsätze einen inländischen Wohnsitz eines Piloten bejaht, der von seinem Arbeitgeber für einen mehrjährigen Zeitraum ins Ausland abgeordnet war und bei seinem Umzug die Familie mitnahm. Das bisher genutzte und weiterhin möblierte Einfamilienhaus war bis auf ein zeitweise vermietetes Zimmer im Obergeschoss frei. Der Pilot hielt sich in den einzelnen Jahren der Abordnung an 22 bzw. 26 Tagen und im letzten Jahr an einem Tag in dem Haus auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Mindestzahl von Tagen oder Wochen, in denen die Wohnung tatsächlich genutzt wird, zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes nicht erforderlich.

Vermieter muss für funktionierenden Telefonanschluss sorgen

Wurde einem Mieter bei Übergabe der Wohnung ein funktionierender Telefonanschluss überlassen, ist der Vermieter verpflichtet, dessen Funktion während der Mietdauer aufrechtzuerhalten.

Die Erdgeschosswohnung einer in einem Mehrfamilienhaus lebenden Mieterin war mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Nach einem Defekt an der Telefonleitung, die vom Hausanschluss über einen Kriechkeller zur Mietwohnung verlief, forderte sie ihren Vermieter erfolglos auf, die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Telefondose ihrer Wohnung instand zu setzen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Dieser vertragsgemäße Zustand umfasst einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss, wenn die Wohnung ‑ wie vorliegend ‑ mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist. Zugleich trifft den Vermieter danach auf Dauer die Verpflichtung, die Mietsache in diesem Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet auch die Pflicht, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen.

Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari bzw. Lamborghini Aventador

Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen“ und um dort Verbindungen zu potenziellen Geschäftspartnern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €.

Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für den Ferrari.

Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Luxussportwagens grundsätzlich von einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu.

Hinweis: In einem anderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungsunternehmen. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.