Steuernews April 2018

Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung am Beschäftigungsort liegt und die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf eine politische Gemeinde.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Wohnung noch am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in etwa einer Stunde aufsuchen kann. Aufwendungen für eine Zweitwohnung, die angemietet wurde, um die Arbeitsstelle noch besser und schneller zu erreichen, können in diesem Fall nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die Fahrzeit ist aber nicht der alleinige Maßstab. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Prämien der gesetzlichen Krankenkassen wegen Selbstbehalt mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge

Gesetzliche Krankenkassen können in ihren Satzungen Prämienzahlungen vorsehen, wenn die versicherte Person einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt (sog. Selbstbehalt). Die deswegen gezahlten Prämien mindern nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg die steuerlich als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der von Krankenkassen gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten hingegen mindert nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Tipp: Entsprechende Bescheide sollten offengehalten werden.

Ende der Berufsausbildung bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit

Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Kindergeld gewährt werden, solange es sich in Berufsausbildung befindet. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, endet die Berufsausbildung grundsätzlich spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn das Ende der Berufsausbildung durch eine Rechtsvorschrift festgelegt wird, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Zwar endet nach dem Berufsbildungsgesetz eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei einer Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule jedoch gelten die landesrechtlichen Rechtsverordnungen. Sehen diese ein gesetzlich festgelegtes Ausbildungsende vor, ist bis dahin Kindergeld zu zahlen.

Keine Ansparabschreibung für Luxus-Pkw

Bis zum 31. Dezember 2006 galten die Regelungen der sog. Ansparabschreibung. Unternehmer konnten unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Dabei galt es, Abzugsverbote für Betriebsausgaben zu beachten. Eine Ansparabschreibung war also z. B. nicht zulässig, wenn die geplanten Aufwendungen die Lebensführung des Unternehmers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer selbstständig tätigen Vermittlerin von Finanzanlagen entschieden, die 2006 bei Betriebseinnahmen von 100.000 € eine Ansparabschreibung von 300.000 € beanspruchte. Dieser lag die geplante Anschaffung von drei Luxus-Pkw mit Anschaffungskosten von 400.000 € (Limousine), 450.000 € (Sportwagen) und 120.000 € (SUV) zugrunde.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das nur die Ansparabschreibung für das SUV anerkannt hatte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte die Aufwendungen für die anderen beiden Pkw nicht auf sich genommen. Weiterhin sprechen die Größe des Unternehmens (keine Mitarbeiter), die geringen Umsätze sowie die nicht gegebene Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben gegen die Angemessenheit der geplanten Aufwendungen.

Hinweis: Die Entscheidung dürfte auch für den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag gelten. Betriebsausgabenabzugsverbote schließen demnach die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags aus.

Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahestehende Personen

Überhöhte Entgelte, die eine GmbH an eine ihrem Gesellschafter nahestehende Person zahlt und an deren vertraglicher Grundlage der Gesellschafter mitgewirkt hat, sind keine Schenkung der GmbH. Es kann sich aber ggf. um eine Schenkung des Gesellschafters handeln. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden.

Dadurch, dass der Gesellschafter bei dem Vertrag mitwirkt, verschafft er der ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil. Er verfügt über seinen künftigen Anspruch auf Ausschüttung des Gewinns, indem er durch die überhöhte Zahlung das künftige Ausschüttungsvolumen der GmbH zu seinen Lasten mindert. Im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs ermächtigt er die GmbH, die Zahlung direkt an die nahestehende Person zu leisten.

Im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, kann er für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Anfang März wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen einer GmbH gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt.

Bereits im Februar hatte die GmbH Einfuhren angemeldet. Die hierauf zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer war aufgrund eines Zahlungsaufschubs erst Mitte März fällig. Der Geschäftsführer zahlte die Steuern nicht. Er meinte, nicht er, sondern der Insolvenzverwalter hätte zum Fälligkeitszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in der GmbH innegehabt. Daraufhin nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.

Das Gericht hielt den Bescheid aus zwei Gründen für rechtmäßig. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen zur Steuerzahlung nicht entbunden. Unabhängig davon hätte er die Steuern zahlen müssen, weil die Zahlungspflicht bereits im Februar entstanden war. Lediglich die Fälligkeit war später. Er hätte die im Februar noch vorhandenen Geldmittel für die Steuerzahlungen zurücklegen müssen.

Hinweis: Hat der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bei der GmbH Arbeitslohn bezogen, kann er die gezahlten Haftungsbeträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Das gilt auch für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass eine GmbH für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nach eigenem Ermessen ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen hatte. Dies wurde damit begründet, dass die Fahrzeuge nur unregelmäßig privat genutzt würden und darüber hinaus auch private Kraftfahrzeuge zur Verfügung stünden.

Das Finanzgericht Hamburg machte noch einmal deutlich, dass grundsätzlich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. 1 %Regelung zu bewerten ist. Eine abweichende Bewertung komme nur dann in Frage, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde.

Höhe der Weihnachtsgratifikation bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Ein im Jahr 1984 geschlossener Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass zusätzlich zum Grundgehalt als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Nachdem der Arbeitnehmer in den Jahren bis einschließlich 2013 jeweils ein ganzes Bruttogehalt als Gratifikation erhalten hatte, zahlte der Arbeitgeber 2014 unter Hinweis auf ein sich abzeichnendes negatives Betriebsergebnis nur ein halbes Bruttogehalt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nahm der Arbeitgeber damit das ihm eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrecht in zulässiger Weise wahr. Auch die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen Zeitraum von 20 Jahren führt nicht dazu, dass jede andere Ausübung des Ermessens unbillig wäre.

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung als Voraussetzung für die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

Für die Überlassung von Arbeitnehmern bedarf der Verleiher einer entsprechenden Erlaubnis. Liegt eine solche nicht vor, so fingiert das Gesetz das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem, was Verleiher und Entleiher vereinbart haben, rechtlich auch tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt und nicht etwa um einen Werk- oder Dienstvertrag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, ihre Verleihfirma habe zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an eine Rundfunkanstalt nicht die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besessen. Deshalb sei zwischen ihr selbst und der Rundfunkanstalt ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Das Gericht wertete den Vertrag zwischen der Rundfunkanstalt und der Verleihfirma indes als einen Dienstvertrag. Da somit kein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vorlag, konnte auch die entsprechende gesetzliche Fiktion nicht greifen.