Steuertipp Januar 2018

Wenn der Chef die Kita zahlt

Zuschüsse zu Kita- und Kindergartenkosten sind steuerfrei

Über eine Gehaltserhöhung freuen sich meist zwei: Der Angestellte und der Staat. Dabei gibt es viele Möglichkeiten eine Gehaltserhöhung abgabenoptimiert zu gestalten. Eine der wesentlichsten und zugleich einfachsten Möglichkeiten ist dabei die anteilige oder vollständige Übernahme der Kosten für Kita bzw. Kindergarten durch den Chef.

Dieser Gehaltsbestandteil ist ab dem ersten Euro und nach oben unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist nur, dass die bezuschusste Betreuung des Kindes nicht zuhause erfolgt und das Kind noch nicht zur Schule geht. Somit kommen Arbeitgeberzuschüsse für Beiträge an Kindergärten, Krippen, Tagesmütter etc. in Frage.

Idealerweise zahlt der Arbeitgeber seinen Zuschuss direkt an die Einrichtung. Er kann diesen aber auch mit dem übrigen Lohn bzw. Gehalt an den Mitarbeiter auszahlen, wenn dem Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss die Nachweise hierüber dann zu den Lohnunterlagen nehmen.

Nun wird kaum ein Arbeitgeber ohne besondere Veranlassung diese Zusatzkosten übernehmen. Wenn der Zuschuss aber anstatt der anstehenden Lohnerhöhung oder anstatt einer außerordentlichen Bonuszahlung gezahlt wird, ist dieses Modell ebenso für den Arbeitgeber steuerlich interessant, denn auch der Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsabgaben entfällt bei dieser Art der Entlohnung vollständig.

Besonders interessant kann diese Gestaltung übrigens bei Arbeitnehmern sein, die im Rahmen eines Mini-Jobs beschäftigt sind. Eine Anrechnung auf die 450 € Grenze findet in diesem Fall nicht statt.

Aufpassen muss allerdings der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung, denn wer einen Zuschuss vom Arbeitgeber kassiert, der kann die entsprechenden Kosten in dieser Höhe nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Zuschuss entfällt, sobald das Kind in die Schule kommt. Man sollte somit frühzeitig gemeinsam überlegen, auf welche andere Art und Weise dann alternative steuerfreie Gehaltsbestandteile gezahlt werden können.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner in Neuenhaus