Steuertipp Oktober 2019

Risiko Bauabzugssteuer

Zur Eindämmung von illegaler Beschäftigung im Baugewerbe wurde vor über 17 Jahren die sogenannte Bauabzugssteuer eingeführt. Zur Zeit der Einführung wurde diese besondere Art der Besteuerung vielfach diskutiert und war damit im Bewusstsein der betroffenen Unternehmer. Zwischenzeitlich haben viele Auftraggeber die Bauabzugssteuer aber nicht mehr im Fokus, was im Falle von Überprüfungen durch das Finanzamt sehr teuer werden kann.

Durch die Bauabzugssteuer ist der Unternehmer als Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der leistende Handwerker bekommt damit nur 85 % des Rechnungsbetrags auf sein Bankkonto und kann sich die 15 % vom Finanzamt auf seine Steuerlast anrechnen lassen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die 15 % nicht an das Finanzamt abführt, haftet er weiterhin für diesen Betrag. Damit kann das Finanzamt die Zahlung der 15 % auch dann noch nachträglich von Auftraggeber verlangen, wenn die Rechnung vollständig an den Handwerker bezahlt wurde. Diese mögliche Überzahlung kann sich der Auftraggeber nur vom Handwerksbetrieb erstatten lassen. Wenn sich dieser nun aber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, ist die Erstattung der Überzahlung nicht immer einfach. Zusätzlich sind bei Missachtung der Regelung Bußgelder möglich.

Der Kreis der hierdurch betroffenen Auftraggeber ist dabei recht groß. Die Bauabzugssteuer muss jeder unternehmerisch tätige Leistungsempfänger abziehen. Die Unternehmerdefinition ist hierbei an das Umsatzsteuergesetz gekoppelt. Somit ist zunächst jeder Unternehmer betroffen, der selbst mit Umsatzsteuer abrechnet. Die Verpflichtung besteht auch für sogenannte Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte). Auch der private Vermieter von Immobilien und die öffentliche Hand können unter Umständen als Auftraggeber von der Regelung betroffen sein.

Allerdings kann unter nachfolgenden Voraussetzungen die Verpflichtung der Abzugsbesteuerung entfallen:

  • wenn das ausführende Bauunternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen kann, oder
  • wenn bei wertmäßig kleinen Aufträgen eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro je Werkunternehmer und Jahr bzw. bei reinen Wohnungsvermietern ohne weitere steuerpflichtige Umsätze 15.000 Euro je Jahr und je Werksunternehmer nicht überschritten werden.

Um zusätzlichen Verwaltungsaufwand und allen Risiken aus dem Wege zu gehen, kann die Empfehlung an alle betroffenen Auftraggeber nur lauten, vom ausführende Bauunternehmen immer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG anzufordern. In der Regel ist diese Anforderung kein Problem. Problematisch wird es häufig erst dann, wenn das ausführende Bauunternehmen aus dem Ausland stammt, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt oder unzureichend organisiert ist.

Bei Fragen zur Definition von Bauleistungen, zur Anmeldung und Abführung der Steuer oder zur Beantragung der Freistellungsbescheinigung ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

 

Heike Oudehinken

Steuerberaterin der Kanzlei

Volbers Vehmeyer Partner