Steuertipp November 2021

Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen

Wer mit Wertpapieren handelt, kennt in der Regel die steuerlichen Folgen von realisierten Gewinnen aus diesen Geschäften: es fällt eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent an – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wichtig ist daher, dass der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird, um den Sparer-Pauschbetrag optimal auszuschöpfen. Bis zu diesem Pauschbetrag (Singles 801 € und Eheleute 1602 €) können sogenannte Kapitalerträge steuerfrei realisiert werden.

Aber nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften kann es Handlungsbedarf geben. Wenn bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erzielt werden, können diese mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften steuerlich verrechnet werden. Innerhalb eines Depots bei einer Bank nimmt die Bank diese Verrechnung eigenständig vor. Wenn aber bei der Bank 1 ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien festgestellt wird und gleichzeitig bei einer anderen Bank 2 ein entsprechender Gewinn erzielt wird, kann keine automatische Verrechnung erfolgen. In diesen Fällen sollte eine sogenannte Verlustbescheinigung bei der Bank 1 beantragt werden.

Mit einer Verlustbescheinigung kann im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung der festgestellte Verlust mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Die zu viel entrichtete Abgeltungssteuer kann auf diesem Weg zurückgefordert werden.

Leider stellen Banken nicht automatisch für Ihre Kunden Verlustbescheinigungen aus. Deshalb muss sich jeder Anleger selbst kümmern, falls er bei mehreren Banken entsprechende Geldanlagen unterhält. Das gilt übrigens auch für Ehepaare, die bei verschiedenen Banken Geldanlagen haben und gemeinsam veranlagt werden. Die gesetzliche Frist für die Beantragung einer Verlustbescheinigung läuft am 15. Dezember eines jeden Jahres ab. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt und die Verrechnung ist für das laufende Jahr verwirkt.

Ist der festgestellte Verlust der Bank 1 höher als die entsprechenden Kapitalerträge der Bank 2, nimmt das Finanzamt eine gesonderte Verlustfeststellung über den verbleibenden Verlust vor. Dieser Restverlust kann im Folgejahr immer noch verrechnet werden, sofern dann wieder Gewinne erzielt und in der Steuererklärung angegeben werden. Daher lohnt es sich, eine Verlustbescheinigung einzuholen, wenn der Sparerfreibetrag bei sich selbst oder dem Ehepartner ausgeschöpft wurde und bei einem anderen Institut ein Verlust verzeichnet wurde.

Übrigens können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen ebenfalls aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden und nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen (wie Zinsen oder Dividenden). Deshalb werden Verluste auf der Verlustbescheinigung getrennt ausgewiesen, somit ein Verlust aus Aktienverkäufen und ein weiterer für andere Kapitalanlagen.

Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus