Steuertipp November 2020

Die teilweise Abschaffung des Soli

Ab 2021 fällt der Soli für viele Steuerzahler weg

Der Solidaritätszuschlag -auch kurz Soli genannt- wurde nach der deutschen Einheit eingeführt um insbesondere die Kosten für die deutsche Einheit zu finanzieren. Seit dem hat die Politik immer wieder versprochen, den Soli abzuschaffen. Für rund 90 Prozent der Steuerzahler wird der Soli nun demnächst und damit fast genau 30 Jahre nach dem Fall der Mauer Geschichte sein. Ein weiterer Teil von 6,5 Prozent muss den Zuschlag ab dem nächsten Jahr nur noch teilweise entrichten. Demnach werden 96,5 Prozent der Steuerzahler durch die Gesetzesänderung bessergestellt. Der Soli wird bislang als Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer erhoben.

Singles mit einem Bruttojahreslohn von unter 73.000 Euro (Verheiratete mit bis zu 151.000 Euro) müssen mit der Teilabschaffung überhaupt keinen Soli mehr zahlen. Wer darüber liegt, wird bis zu einem Bruttojahreseinkommen unter 109.000 Euro (Verheiratete mit bis zu 221.000 Euro) nur noch einen Teil des Solidaritätsbeitrages mit der Steuer abführen müssen. Diese so genannte Milderungszone federt für Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegen, steuerliche Härten ab. Spitzenverdiener ab einem Bruttogehalt von 109.000 Euro (Verheiratete mit bis zu 221.000 Euro) müssen weiterhin den vollen Betrag zahlen. Die Einkommensgrenzen können zum Beispiel durch die Berücksichtigung von Kindern oder durch Sonderausgaben noch leicht variieren.

Die Abschaffung des Soli gilt für alle Einkommensteuerzahler. Also nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch zum Beispiel für Selbstständige oder Landwirte. Der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer z.B. für eine GmbH bleibt jedoch unverändert bestehen. Auch im Rahmen der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte wird der Soli weiter erhoben.

Wie viel Geld durch die teilweise Abschaffung gespart wird, lässt sich pauschal nicht sagen. Das Finanzministerium führt auf seiner Website einige Rechenbeispiele auf, die zeigen, wer wie stark entlastet werden soll. Demnach hätte ein verheiratetes Paar mit einem gemeinsamen Einkommen von 120.800 Euro im Jahr und zwei Kindern knapp 1.200 Euro netto jährlich mehr zur Verfügung. Bei einem Single mit einem Einkommen von 31.200 Euro wären es 202 Euro mehr Netto im Jahr. Sofern es möglich ist, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, Einkünfte in das nächste Jahr zu verlagern, da dann gegebenenfalls der Soli hierauf entfällt.

Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist die umfangreichste Steuersenkung seit über zehn Jahren. Nach Rechnungen des Finanzministeriums wird der Staat im ersten Jahr rund 11 Milliarden Euro weniger einnehmen. Auch nach der teilweisen Abschaffung des Soli bleiben aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abgabe. Somit werden sich auch künftig Gerichte mit der Abgabe auseinandersetzen müssen.

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus