Steuertipp November 2019

Das Geburtstagsgeschenk für den Mitarbeiter

Kleine Geschenke erhalten sprichwörtlich die Freundschaft. Umgedeutet auf das Berufsleben können kleine Geschenke vom Chef die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter erhalten. Deshalb sollte jeder Arbeitgeber die Möglichkeit der steuerfreien Geschenke an die Mitarbeiter kennen.
Grundsätzlich sind Zuwendungen vom Arbeitgeber als Sachlohn für den Mitarbeiter steuerpflichtig und auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Wenn aber die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind, können Geschenke als Aufmerksamkeit ohne jegliche Abzüge oder Belastungen an den Mitarbeiter gegeben werden:

1. Sachzuwendung statt Bargeld
Es muss sich um ein Sachgeschenk handeln – also beispielsweise um einen Blumenstrauß, eine DVD-Box oder eine gute Flasche Wein. Ebenso möglich und beliebt ist auch das Verschenken von Gutscheinen, sofern diese nicht gegen Bargeld eingelöst werden können. Das Verschenken von Bargeld wird hingegen immer als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet.

2. Maximaler Wert: 60 €
Das Geschenk bzw. die Aufmerksamkeit darf für jeden Anlass maximal 60 € (einschließlich 19% USt) kosten. Wenn dieser Wert auch nur um einen Cent überschritten wird, ist das Geschenk vollständig steuer- und abgabenpflichtig.

3. Nur zu persönlichen Anlässen
Steuerfreie Geschenke sind nur zu persönlichen Anlässen der Mitarbeiter oder seiner Angehörigen möglich. Als persönliche Anlässe kommen zum Beispiel in Frage: der Geburtstag, die Hochzeit, die Silberhochzeit, eine Beförderung, die Pensionierung, das Dienstjubiläum, die Rückkehr von einer längeren Krankheit, die Geburt/Taufe/Einschulung eines Kindes und weitere. Allgemeine Feierlichkeiten wie zum Beispiel Weihnachten zählen nicht zu diesen besonderen Anlässen. Denn sie sind weder einmalig noch haben sie einen persönlichen Anlass.
Die Steuerfreiheit ist dabei nicht auf eine bestimmte Anzahl von Anlässen beschränkt, denn die Freigrenze für persönliche Aufmerksamkeiten ist kein Jahresbetrag. Somit kann dem Arbeitnehmer auch mehrfach im Jahr zu einem persönlichen Anlass ein Geschenk überreicht werden. Sollten beispielsweise Hochzeit und Geburtstag in einen Monat fallen, sind sogar mehrere Aufmerksamkeiten binnen eines Monats möglich. Wichtig ist aber, dass pro Geschenk die Freigrenze von 60 Euro eingehalten wird. Auch können die steuerfreien Gelegenheitsgeschenke zusätzlich zur eventuell bereits genutzten monatlichen Sachbezugs-Freigrenze in Höhe von 44 € übergeben werden.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus