Steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen anstatt Urlaubsgeld
In einigen Wochen beginnt die Ferienzeit und viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld aus. Auf den Bankkonten der Mitarbeiter kommt dabei jedoch regelmäßig nur etwa die Hälfte des Urlaubsgeldes an, da der Arbeitgeber die Auszahlung um Lohnsteuer und Sozialabgaben kürzen muss. Zudem erhöhen sich die Kosten für das Unternehmen um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dabei gibt es eine weitere Möglichkeit die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzufüllen: der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt eine sogenannte Erholungsbeihilfe auszahlen. Dabei können Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden, denn die Beihilfen sind von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit und werden durch den Arbeitgeber pauschal versteuert. Somit kann die Beihilfe ohne jegliche Abzüge beim Mitarbeiter ankommen. Der Arbeitgeber muss zwar die pauschale Lohnsteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) übernehmen, spart jedoch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Somit ist die Mehrbelastung für das Unternehmen in der Regel gering.
Die Beihilfen dürfen insgesamt im Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner und 52 € pro Kind nicht übersteigen. Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann jährlich also eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 364 € gewährt werden. Die Beihilfe kann dabei auch neben dem vereinbarten Urlaubsgeld oder anstatt eines freiwilligen Urlaubsgelds gezahlt werden.
Neben der Höhe ist allerdings auch die Verwendung der Erholungsbeihilfe vorgeschrieben: sie muss für die Erholung bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Beihilfe maximal 3 Monate vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird. Zudem sollte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Nachweis der Verwendung der Beihilfe für Urlaubskosten fordern. Wird der Urlaub zu Hause verbracht, reichen als Nachweis auch Belege von z.B. Freizeitparks, Wellness-Einrichtungen oder den Kosten einer Tagestour. Die Erholungsbeihilfe darf auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die im Rahmen eines Mini-Jobs beschäftigt sind. Eine Anrechnung auf die 538 € Grenze findet in diesem Fall nicht statt.
Bei richtigem Einsatz lassen sich durch Erholungsbeihilfen für eine 4-Köpfige Familie Lohnnebenkosten bis zu 250 € sparen. Für diese Ersparnis findet sich im Urlaub sicherlich eine gute Verwendung.
Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus