Steuertipp Mai 2020

Corona-Sonderzahlung vom Chef

Sonderzahlungen bis 1.500 Euro sind bis Ende 2020 steuerfrei

Neben den immensen direkten finanziellen Hilfsprogrammen für die Wirtschaft hat die Bundesregierung im April auch eine spezielle Unterstützungsmaßnahme für Arbeitnehmer umgesetzt. So können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter – zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn –einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro zukommen lassen.
Diese Steuerbefreiung war in erster Linie für derzeit besonders gefordertes Personal beispielsweise in Pflegeberufen oder auch im Lebensmitteleinzelhandel gedacht. Nach Auffassung des Bundesfinanzministers sind „freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal ein schöner Ausdruck der Verbundenheit. Die Bundesregierung wolle aber mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen.” Weil bei der Anwendung des Steuerrechts kaum nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine direkte Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall sind nicht nötig. Grundsätzlich ist eine Gewährung der Steuerbefreiung damit für alle Arbeitnehmer denkbar, die aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Auch Mini-Jobbern kann der Bonus ermöglicht werden, ohne dass sich der Minijob dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandelt.

Für den steuerfreien Bonus gelten folgende Voraussetzungen:

Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

  • Es dürfen max. 1.500 Euro pro Arbeitnehmer gezahlt werden, wobei mehrere Teilzahlungen möglich sind.
  • Der Bonus muss gesondert auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden.
  • Der Bonus muss zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

Nicht möglich ist es damit, den steuerfreien Bonus zum Beispiel anstatt des vereinbarten Urlaubsgeldes, für die Auszahlung von Überstunden, für einen vertraglichen Bonus oder für das 13. Gehalt auszuzahlen. All diese Zahlungen erfolgen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Der Bonus bleibt unter den genannten Voraussetzungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Dadurch profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber spart seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus