Steuertipp März 2022

Erhöhung des Mindestlohns

Neuer Mindestlohn ab Oktober 2022
Auswirkungen auch auf Minijobs und Midijobs

Auswirkungen auch auf Minijobs und Midijobs
Die Bundesregierung hat im Februar die Erhöhung des Mindestlohns ab Oktober 2022 auf 12,00 € beschlossen. Aktuell beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € und bereits seit längerem steht fest, dass ab Juli 2022 mindestens 10,45 € zu zahlen sind. Die deutliche Erhöhung ab Oktober hat nun auch eine Erhöhung der Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs zur Folge.

In einem Minijob dürfen aktuell maximal 450 € im Monat und höchstens 5.400 € im Jahr verdient werden. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer werden dabei pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale bezahlt. Der Minijobber selbst zahlt nur reduzierte Beiträge für die Rentenversicherung oder wahlweise gar keine Sozialversicherungsbeiträge. Ab Oktober 2022 wird dieser Höchstbetrag auf 520 € im Monat angehoben, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird. Auf ein Jahr gerechnet darf der Verdienst damit ab Oktober nicht höher sein als 6.240 €.

Arbeitnehmer mit regelmäßigen monatlichen Gehalts- oder Lohnzahlungen zwischen brutto 450,01 und 1.300 € befinden sich sozialversicherungsrechtlich im sogenannten Übergangsbereich (früher Gleitzone genannt). Diese Arbeitsverhältnisse werden auch Midijobs genannt. Ein Midijob im Übergangsbereich zeichnet sich dadurch aus, dass bei der Gehalts- oder Lohnabrechnung verminderte Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Somit bleibt mehr Netto vom Brutto und damit soll die Aufnahme auch von niedrig entlohnter Beschäftigung angeregt und gefördert werden. Der Arbeitgeber hat hingegen den vollen Sozialversicherungsbeitrag im Rahmen der Arbeitgeberbeiträge zu leisten. Steuerliche Vorteile sind mit einem Midijob grundsätzlich nicht verbunden. Ab Oktober 2022 wird der Übergangsbereich auf regelmäßige Verdienste zwischen 520,01 € und 1.600,00 € ausgeweitet.

Die Gleitzonenregelung gilt aktuell und auch künftig allerdings ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst.

Auch für Midijobber und Minijobber gibt es viele Möglichkeiten das Nettogehalt zu optimieren. Wie sich beispielsweise Gutscheinprogramme, Fahrtkostenzuschüsse oder betriebliche Altersvorsorge positiv auswirken können, kann Ihnen Ihr Steuerberater erläutern.

Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus