Steuertipp Juni 2023

Wenn der Minijobverdienst 520 Euro überschreitet

Bis zu 2 Überschreitungen in 12 Monaten können unkritisch sein

Als Minijob oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, bei denen der monatliche Verdienst maximal 520 Euro beträgt. Wer einen solchen Minijob ausübt, muss hierauf keine oder reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung leisten und keine Steuern zahlen. Sämtliche Abgaben werden vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Diese Privilegien finden nur so lange Anwendung, wie die Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich bzw. 6.240 Euro pro Jahr konsequent eingehalten wird. Eine Ausnahme hiervon ist die Überschreitung der Verdienstgrenze durch Mehrarbeit, die nicht vorhersehbar und gelegentlich ist.

Nicht vorhersehbar ist Mehrarbeit insbesondere dann, wenn diese wegen Krankheitsausfällen von Kollegen anfällt und die Personaldecke im Betrieb ansonsten ausreichend ist. Neben Krankheit wären auch kurzfristigen Kündigungen von Kollegen nicht vorhersehbar. Eine Unvorhersehbarkeit liegt dagegen nicht vor, wenn regelmäßig Urlaubsvertretungen wahrgenommen werden oder zu bestimmten, alljährlich wiederkehrenden Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft oder Inventur) der erhöhte Arbeitsanfall durch Mehrarbeit von Minijobbern aufgefangen wird.

Als gelegentlich galt bis September 2022 eine Überschreitung für bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zwölf-Monatszeitraums. In der Corona-Zeit war sogar eine Überschreitung für bis zu fünf Monate zulässig. Ab dem 1. Oktober 2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob nunmehr gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zwölf-Monatszeitraums mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Zusätzlich wurde ab Oktober 2022 geregelt, dass in den Monaten der Überschreitung, der Verdienst bei maximal 1.040 Euro und damit bei dem Doppelten der Minijob-Grenze liegen darf.

Beispiel: Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro. Ergebnis: In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.03.2022 bis 28.02.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) erhöht.

Wichtig ist, dass die Nichtvorhersehbarkeit der Mehrarbeit vom Arbeitgeber nachvollziehbar dokumentiert wird, denn die Sozialversicherungsträger prüfen die Voraussetzungen für die zulässigen Überschreitungen genau. In Zweifelsfällen kann die sogenannte Minijob-Zentrale als Meldestelle für Minijobs Auskunft geben.

Matthias Germer
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus