Steuertipp Januar 2019

Geänderte steuerliche Regeln ab 2019

Geänderte steuerliche Regeln ab 2019 für E-Dienstwagen, Jobtickets und Diensträder

Viele Unternehmen wollen die betriebliche und private Mobilität ihrer Mitarbeiter fördern und zugleich die Abgabenlast für sich und für die Mitarbeiter möglichst gering halten. Das Steuerrecht hat für die Privatnutzung von Dienstwagen und auch Dienstfahrrädern sowie für sogenannte Jobtickets in den letzten Jahren bereits einige Vergünstigungen bereitgestellt. Seit dem 1. Januar 2019 kommen nun weitere Vergünstigungen hinzu:

E-Dienstwagen: Der Entnahmewert bzw. geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch mit der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Bislang war auch für diese Fahrzeuge der volle Listenpreis zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft wird. Für Hybridelektrofahrzeuge ist eine weitere Voraussetzung, dass sie eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben oder höchstens 50g CO2/Kilometer ausstoßen. Die Halbierung des Listenpreises gilt ebenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Jobticket: Wenn ein Mitarbeiter den öffentlichen Personennahverkehr für Fahrten zum Betrieb nutzt, kann der Arbeitgeber ab 2019 die Kosten für z. B. eine Monats- oder Jahreskarte steuerfrei übernehmen (sogenannter Sachbezug) oder auch einen Zuschuss zu diesen Kosten steuerfrei zahlen. Auch die Nutzung des Jobtickets für private Zwecke bleibt steuerfrei. Der Sachbezug bzw. Zuschuss wird allerdings auf die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angerechnet. Wichtig ist zudem, dass diese Gestaltung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Die Steuerbefreiung gilt somit nicht für die Umwandlung von Arbeitslohn in ein Jobticket.

Dienstrad: Der Vorteil aus der Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads wurde steuerlich bislang mit der 1%-Regelung genauso gewertet wie die
Privatnutzung eines Dienstwagens. Seit 2019 bleibt dieser Vorteil für die sogenannten Diensträder nun grundsätzlich steuerfrei. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass der Vorteil der Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss. Da die meisten Diensträder aber im Rahmen eines Leasingmodells mit Entgeltumwandlung (bzw. Gehaltsverzicht) überlassen werden, ist die 1%-Regelung hier bis auf weiteres weiterhin anzuwenden. Weil die Neuregelung damit in sehr vielen Fällen in Leere läuft, wollen verschiedene Interessenverbände erreichen, dass die Steuerfreiheit auch für diese typischen Anwendungsfälle zu berücksichtigen ist. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten.

 

Heike Oudehinken
Steuerberaterin der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
In Neuenhaus