Steuertipp Februar 2023

Änderungen beim Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale

Arbeitszimmer und Homeoffice 2023

Immer mehr Berufstätige arbeiten von zu Hause aus. Gerade die Corona-Zeit hat gezeigt, dass das Arbeiten im Homeoffice für alle Beteiligten große Vorteile bringen kann. Im Folgenden möchten wir erläutern, was sich steuerlich in Bezug auf Arbeitszimmer und Homeoffice für das Jahr 2023 geändert hat.

Für den steuerlichen Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer müssen bis zum Veranlagungsjahr 2022 grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf für die berufliche Tätigkeit (insbesondere Büroarbeiten) kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung ist z.B. bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern regelmäßig erfüllt. Zum anderen muss ein tatsächliches Arbeitszimmer vorhanden sein und genutzt werden. Dieses darf nahezu ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen und muss grundsätzlich ein abgeschlossener Raum sein. Eine Arbeitsecke z.B. im Wohnzimmer genügt diesen Anforderungen daher nicht. Für das Veranlagungsjahr 2022 sind die Kosten für das Arbeitszimmer dann bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr abzugsfähig und jährlich zu ermitteln. Abzugsfähige anteilige Kosten sind beispielsweise Strom, Heizung, Wasser, Miete oder Gebäudeversicherung. Kosten oberhalb des Höchstbetrags sind bis 2022 dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 darf das Arbeitszimmer nur noch angesetzt werden, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dafür müssen für Kosten keine Belege mehr gesammelt werden, da ein jährlicher Pauschbetrag von 1.260 € angesetzt werden kann, ohne jegliche Kosten nachzuweisen. Alternativ können auch die tatsächlichen höheren Kosten angesetzt werden. Die Pauschale ist personenbezogen, d.h. Ehegatten, die sich ein Arbeitszimmer teilen, können beide die Pauschale geltend machen. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erst im Laufe des Jahres vor, ist der Pauschbetrag anteilig zu kürzen.

Wird von zu Hause aus gearbeitet und sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllt (weil beispielsweise am Küchentisch gearbeitet wird), kann die sogenannte Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden. Für das Veranlagungsjahr 2022 beträgt die Homeoffice-Pauschale 5 € pro Arbeitstag und kann für maximal 120 Arbeitstage angesetzt werden. Die Kosten für das Homeoffice sind damit bis 2022 auf 600 € gedeckelt. Die tägliche Pauschale ist nur dann zu gewähren, wenn an einem Arbeitstag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Ein Ansatz von Fahrtkosten zur Arbeit scheidet für Tage im Homeoffice deshalb auch kategorisch aus.

Ab dem Veranlagungsjahr 2023 können für maximal 210 Arbeitstage 6 € pro Arbeitstag im Homeoffice geltend gemacht werden. Damit sind die Kosten auf 1.260 € gedeckelt. Für Arbeitstage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, ist die Homeoffice-Pauschale immer anzuerkennen. Steht jedoch beim Arbeitgeber dauerhaft kein Arbeitsplatz für die Büroarbeit zur Verfügung, kann die Pauschale auch dann angesetzt werden, wenn nur teilweise zu Hause gearbeitet wird (z.B. bei Lehrern).

Selbst angeschaffte Arbeitsmittel können übrigens zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale und zur Arbeitszimmerpauschale berücksichtigt werden. Dazu gehört beispielsweise Hard- und Software, wenn eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vorliegt.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus