Steuertipp August 2020

Steuervorteile für Alleinerziehende

Spürbare Verbesserung durch das Corona-Konjunkturpaket

Das umfassende Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet auch für die vielen Alleinerziehenden in Deutschland eine deutliche steuerliche Verbesserung. Der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € an. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag weiterhin um 240 € pro Kind. Damit sollen alleinerziehende Mütter und Väter für den höheren Betreuungsaufwand und die damit verbundenen Aufwendungen während der Covid-19-Pandemie unterstützt werden.

Aus steuerlicher Sicht sind Eltern dann alleinerziehend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Elternteil lebt mit dem kindergeldberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt und ist auch dort gemeldet.
  • Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, bekommt derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält.
  • Der Elternteil lebt nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
  • Der Elternteil darf keinen Anspruch auf Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung mit einem Partner haben (Splittingtarif).

Der Entlastungsbetrag kann auf zwei Arten wirken: Zum einen kann mit Abgabe der Einkommensteuersteuererklärung der Entlastungsbetrag beantragt werden und die Steuererstattung erhöht sich hierdurch oder die Nachzahlung wird geringer. Für den Antrag sind in der Anlage Kind der Steuererklärung Angaben zum Status als alleinerziehend zu machen.

Zum anderen besteht für alleinerziehende Arbeitnehmer die Möglichkeit des Wechsels in die Steuerklasse II. Hierzu muss das Formular “Antrag auf Lohnsteuerermäßigung” ausgefüllt und bei ihrem Finanzamt abgeben werden. Danach wird der Entlastungsbetrag einschließlich eines eventuellen Erhöhungsbetrags für weitere Kinder automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Arbeitgeber zieht dann wegen des Entlastungsbetrags weniger an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag ab.

Wenn der Vorteil schon unterjährig über die Steuerklasse in Anspruch genommen wird, wird für 2020 die erwähnte Erhöhung um 2.100 € wohl nicht automatisch berücksichtigt, denn für eine unterjährige Änderung müssten sämtliche Lohnsteuertabellen neu geschrieben werden. Wer schon für 2020 den zusätzlichen Vorteil über die Lohnsteuer haben möchte, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen und damit den erhöhten Freibetrag berücksichtigt bekommen.

Wichtig zu erwähnen ist abschließend noch Folgendes: wenn unterjährig die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr erfüllt werden, weil z.B. der Lebenspartner einzieht, muss diese Veränderung dem Finanzamt mitgeteilt werden. Hierdurch entfällt dann z.B. das Recht, die Steuerklasse II zu nutzen.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
In Neuenhaus