Überbrückungshilfe III

Wertvolle Tipps für alle Antragsberechtigten

Auch nach Veröffentlichung der Rahmenbedingungen für die Überbrückungshilfe III (ÜH III) in Form der FAQ’s bleiben viele Fragen unbeantwortet. Die FAQ’s beinhalten eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die einen gewissen Spielraum für Interpretationen und auch Gestaltungen zulässt. Wir vertreten die Auffassung, dass jede vertretbare Interpretation zulässig ist, solange das Gegenteil nicht ausdrücklich geregelt wurde und solange kein Missbrauch in der Auslegung vorliegt.

Was wir bisher aus den FAQ’s, aus ergänzenden Hinweisen und aus Seminaren herausgelesen haben, wollen wir Ihnen nachfolgend als Tipps stichwortartig vorstellen:

  • Wurde im Vorjahr 2020 mit dem Vermieter vereinbart, dass die Miete/Pacht gestundet wird, und ist diese nun in den Fördermonaten fällig, dann sind dies förderfähige Fixkosten. Entscheidend ist, wann die gestundete Miete/Pacht fällig wird. Ist diese im Monat März fällig, dann ist diese auch im Monat März anzusetzen. Die Miete/Pacht darf aber nicht bereits durch ein früheres Corona Förder-programm (z.B. ÜH II) gefördert worden sein.
  • Bei den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses 2019 und/oder 2020 handelt es sich ebenfalls um förderfähige Fixkosten. Entscheidend ist erneut die Fälligkeit. Weder das Rechnungsdatum noch der Tag der Bezahlung ist entscheidend.
  • Auch Kosten für monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung sind voll förderfähig.
  • Bei den Leasingkosten ist das sogenannte Operating Leasing förderfähig (darunter fällt auch das klassische Kfz-Leasing).
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern sind anteilig monatlich bis zu einer Höhe von 50% förderfähig. Folge: Für alle Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 im Anlageverzeichnis stehen, wird für das Jahr 2021 die anteilige AfA im Berücksichtigungszeitraum Januar bis Juni 2021 pro Monat mit 50% gefördert. Im Förderzeitraum angeschaffte Wirtschaftsgüter werden anteilig pro Monat herangezogen. Ob GWG’s förderfähig sind oder nicht, ist noch nicht eindeutig formuliert. Fallen diese in eine andere förderfähige Kategorie, sind GWG’s auf jeden Fall in diesem Rahmen förderfähig.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltungen sind förderfähig. Die Wertung des Wortes „notwendig“ ist hier immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn die Fenster jetzt repariert werden, nur weil eine Förderung in Aussicht steht, dann liegt sicherlich keine Notwendigkeit vor. Wenn aber die Fenster erneuert werden, weil es zieht und diese so stark beschädigt sind, dass ein Arbeiten nicht mehr möglich ist, dann sind die Kosten förderfähig. Diese Fragen können nur Sie als Antragsteller beantworten. Auch die Umrüstung einer bestehenden Kasse (TSE) kann ggf. als notwendige Instandhaltung betrachtet werden.
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat, angefallen seit März 2020, sind förderfähig. Beispiele können hier sein: Türen, Drehkreuze, Spuckschutzwände, Plexiglaswände, Pfeile und Beschriftungen, Einbauluftfilter, usw. Ansatz der Investitionen aus dem Jahr 2020 als Wahlrecht bzgl. der monatlichen Zuordnung in 2021. Investitionen im Jahr 2021 sind im Monat der Investition förderfähig. Diese Aufwendungen können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind.
  • Für Kosten der Digitalisierung seit März 2020 sind bis zu 20.000 Euro (einmalig) förderfähig. Jegliche Investition in Hard- und Software (z.B. Handys für Mitarbeiter, Tablet-PC, PC, Laptop, Onlineshop, Digitalkamera usw.) fallen hierunter. Für den Ansatz von Investitionen aus dem Jahr 2020 besteht ein Wahlrecht bzgl. der zeitlichen Zuordnung (also in dem Monat mit der besten Förderung). Investitionen im Jahr 2021 sind im Monat der Investition anzusetzen. Diese Aufwendungen für Digitalisierung können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind.
  • Marketing- und Werbekosten (vor dem 1. Januar 2021 begründet) sind maximal in der Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig.
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Ziffern 1-11 der FAQ‘s gefördert. Somit wird z.B. auch unser Honorar für die ÜH III und auch unsere Rechnung für den Jahresabschluss mit 108% (bei 90% Fixkostenerstattung) gefördert. Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein Cent Personalaufwendungen im förderfähigen Monat entstehen; es dürfen sich also nicht alle Mitarbeiter zu 100% in Kurzarbeit befinden.
  • Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. ACHTUNG: Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Person) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten bekommen dann keine ÜH III, wenn eine Insolvenz vorliegt (gilt bei unter 50 Mitarbeitern und Umsatz oder Bilanzsumme < 10 Millionen Euro.)
  • Entscheidend bei vielen Kosten ist, dass diese bereits vor dem 1. Januar 2021 vereinbart worden sein müssen und dass die Fälligkeit der Kosten im Förderzeitraum liegt. Weder der Tag der Rechnungsstellung noch das Zahldatum ist relevant. Grundsätzlich ist eine Rechnung fällig, wenn sie dem Unternehmen vorliegt. Es sei denn, auf der Rechnung steht explizit drauf, wann die Rechnung fällig ist, dann ist dieses Datum maßgeblich. Wenn also eine Rechnung aus dem Jahr 2020 zufällig erst im Jahr 2021 (im Förderzeitraum) bezahlt wird, sind diese Kosten nicht förderfähig.

WICHTIG: Alle getroffenen Aussagen beziehen sich auf die FAQ’s zum Stand 21. Februar 2021. Alle Aussagen sind absolut unverbindlich und können bis zur endgültigen Schlussabrechnung jederzeit von Seiten des Gesetzgebers verändert und ergänzt werden.

Unsere Aufgabe als prüfender Dritter besteht darin, die Plausibilität zu bestätigen und den Antrag im Namen der Mandanten technisch zu übermitteln. Je besser die förderfähigen Kosten vom Mandanten vorbereitet sind, umso höher wird erfahrungsgemäß die Förderung ausfallen.

Auch zu den Planzahlen noch ein kleiner Hinweis: Aktuell kann uns niemand sagen, wann der Lockdown zu Ende ist. Weder Sie noch wir wissen, was die Zukunft bringt. Gibt es eine harte dritte Welle oder kehren wir langsam zur Normalität zurück. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Planungen, dass zu viel erhaltene Förderung wieder zurückzuzahlen ist. Auf der anderen Seite werden auch zunächst zu gering ausgezahlte Förderungen spätestens nach der Schlussabrechnung ausbezahlt. Die Planzahlen liegen dabei in Ihren Händen und in Ihrer Verantwortung.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III unterstützen können oder wenn Rückfragen bleiben!

Ihr VVP-Team

Die oben genannten Tipps können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen: DOWNLOAD