Steuertipp September 2020

Wenn der Minijobverdienst 450 Euro überschreitet

Coronabedingt können bis zu 5 Überschreitungen in 12 Monaten unkritisch sein, sofern die Mehrarbeit unvorhersehbar ist.

Als Minijob oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, bei denen der monatliche Verdienst maximal 450 Euro beträgt. Wer einen solchen Minijob ausübt, muss hierauf keine oder reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung leisten und keine Steuern zahlen. Sämtliche Abgaben werden vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Diese Privilegien finden nur so lange Anwendung, wie die Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich bzw. 5.400 Euro pro Jahr konsequent eingehalten wird. Eine Ausnahme hiervon ist die Überschreitung der Verdienstgrenze durch Mehrarbeit, die nicht vorhersehbar und gelegentlich ist. Eine Obergrenze für den Mehrverdienst gibt es dann nicht.

Nicht vorhersehbar ist Mehrarbeit insbesondere dann, wenn diese wegen Krankheitsausfällen von Kollegen anfällt und die Personaldecke im Betrieb ansonsten ausreichend ist. Ebenso wäre z. B. auch plötzliche Zusatzarbeit zur Erfüllung von Corona-Auflagen nicht vorhersehbar. Eine Unvorhersehbarkeit liegt dagegen nicht vor, wenn regelmäßig Urlaubsvertretungen wahrgenommen werden oder zu bestimmten, alljährlich wiederkehrenden Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft oder Inventur) der erhöhte Arbeitsanfall durch Mehrarbeit von Minijobbern aufgefangen wird.

Als gelegentlich galt bislang eine Überschreitung für bis zu drei Monate innerhalb eines zwölf Monatszeitraums. Befristet für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist es sogar unschädlich, bis zu fünf Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht vorhersehbare Mehrarbeit zu leisten.

Beispiel: Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2019 für ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, für die Monate April und Mai 2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst erstmalig und für beide Monate werden 800 Euro ausgezahlt. In den Monaten September und Oktober 2020 fällt dann ein Arbeitskollege krankheitsbedingt aus und in diesen Monaten beträgt der Verdienst jeweils 650 Euro. Weil sämtliche Mehrarbeit unvorhersehbar war und hierdurch innerhalb von zwölf Monaten vier Überschreitungen stattgefunden haben, bleibt die Beschäftigung in allen Monaten ein Minijob. Bis zum März 2021 darf nun maximal noch für ein Monat unvorhersehbar die Verdienstgrenze überschritten werden. Wird die Verdienstgrenze öfter überschritten, ist die Beschäftigung rückwirkend voll abgaben- und steuerpflichtig.

Wichtig ist, dass die Nichtvorhersehbarkeit der Mehrarbeit vom Arbeitgeber nachvollziehbar dokumentiert wird, denn die Sozialversicherungsträger prüfen die Voraussetzungen für die zulässigen Überschreitungen genau. In Zweifelsfällen kann die sogenannte Minijob-Zentrale als Meldestelle für Minijobs Auskunft geben.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus