Steuertipp Juni 2019

Der Minijob auf Abruf

Sogenannten Minijobs sind Beschäftigungsverhältnisse auf geringfügiger Basis mit einem monatlichen Verdienst bis maximal 450 Euro. In vielen Branchen wie zum Beispiel der Gastronomie oder im Pflegebereich werden diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auch als Aushilfen geführt, denn der Minijob ist oftmals nicht an feste Arbeitstage oder Arbeitszeiten gebunden. Wenn dadurch der Arbeitseinsatz nur auf Anforderung durch den Arbeitgeber erfolgt, handelt es sich um einen Minijob auf Abruf.

Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber für den Fall, dass keine eindeutige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist, eine wöchentliche Arbeitszeit allgemeingültig festgelegt. Seit dem 01.01.2019 wurde durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) diese Arbeitszeit von vormals 10 Stunden auf nun 20 Stunden erhöht. Dabei ist diese Änderung für den Arbeitgeber eine böse Falle, denn es kann hierdurch eine Sozialversicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Das Problem wird deutlich, wenn nachgerechnet wird: Wird beispielsweise für den Minijob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt, die wöchentliche Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt und es wird unterstellt, dass der Monat 4,33 Wochen hat, geht das Sozialversicherungsrecht ab dem 1. Januar 2019 von folgender Berechnung aus:

Mindestlohn 9,19 Euro x 20 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen im Monat ergeben 796 Euro.

Weil dieser fiktive Vergütungsanspruch im Beispielsfall oberhalb von 450 Euro monatlich liegt, entfallen alle Privilegien für den Minijob und das Arbeitsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig. Wenn ein solcher Sachverhalt bei einer Betriebsprüfung auffällt, müssen durch den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, im schlimmsten Fall für einige Jahre rückwirkend.

Soll der Minijob auf Abruf auch weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bleiben, muss somit die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit zwingend vertraglich festgelegt werden. Arbeitsverträge ohne Angaben von Arbeitszeiten müssen überprüft und angepasst werden. Seit dem 1. Januar darf von der damit vereinbarten Arbeitszeit der Arbeitgeber höchstens 20% weniger und 25% mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit auf Abruf verlangen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit also nicht mehr willkürlich verringern, sodass der Arbeitnehmer sich auf ein Mindestgehalt und eine bessere Planbarkeit einstellen kann.

Derk Alken
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus