Steuertipp Januar 2021

Verlängerung für die Corona-Sonderzahlung

Frist für steuerfreie Auszahlung auf Mitte 2021 verlängert

Viele Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern in den letzten Wochen und Monaten Corona-Sonderzahlungen zukommen lassen. Begründet waren diese Sonderzahlungen in der Regel durch Mehrarbeit in Zeiten der Coronapandemie und zusätzlich motiviert wurden die Arbeitgeber durch die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung. Ursprünglich war vorgeschrieben, dass nur entsprechende Zahlungen bis Ende 2020 begünstigt sind. Mit dem vor wenigen Tagen beschlossenen Jahressteuergesetz wurde diese Frist nun bis Mitte 2021 verlängert.

Eine direkte Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsanfall sind für die Steuerfreiheit nicht nötig. Grundsätzlich ist eine Gewährung der Steuerbefreiung damit für alle Arbeitnehmer denkbar, die aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnis Arbeitslohn beziehen. Auch Mini-Jobbern kann der Bonus ermöglicht werden, ohne dass sich der Minijob dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandelt.

Für den steuerfreien Bonus gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Es dürfen im begünstigten Zeitraum max. 1.500 Euro pro Arbeitnehmer gezahlt werden, wobei mehrere Teilzahlungen möglich sind.
  • Der Bonus muss gesondert auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden.
  • Der Bonus muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 gewährt werden.

Nicht möglich ist es damit, den steuerfreien Bonus zum Beispiel anstatt des vereinbarten Urlaubsgeldes, für die Auszahlung von Überstunden oder für einen vertraglichen Bonus auszuzahlen. Weil der Arbeitnehmer in diesen Fällen einen Anspruch auf Vergütung hat, werden diese Zahlungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Erfolgte die Zahlung des Urlaubsgeldes bislang freiwillig, könnte stattdessen nun auch eine Corona-Sonderzahlung erfolgen.

Der Bonus bleibt unter den genannten Voraussetzungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Dadurch profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber spart seinen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus