Steuertipp Februar 2025

Grundsteuer: Anzeigepflicht bei Änderungen

Das Jahr 2025 ist das erste Jahr, in dem die neue Grundsteuer von den Städten und Gemeinden abgerechnet wird. Dazu wurden in den letzten Wochen die geänderten Grundsteuerbescheide verschickt. Grundlage für die Neuberechnung sind die Grundsteuererklärungen, die von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern überwiegend im Jahr 2022 abgegeben wurden. Der Bewertungsstichtag für die Grundsteuererklärung und -festsetzung ist grundsätzlich der 1. Januar 2022.

Weil sich auch bei der Bewertung eines Grundstücks vieles ändern kann, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, Änderungen im Rahmen einer Änderungsanzeige dem Finanzamt mitzuteilen. Für Änderungen die im Jahr 2024 eingetreten sind, muss die Mitteilung bis zum 31. März 2025 an das Finanzamt übermittelt werden. Wie die eigentliche Grundsteuererklärung muss auch die Änderungsanzeige elektronisch über die ELSTER-Plattform erfolgen.

Änderungsgründe für Grundstücke in Niedersachsen sind beispielsweise:

  • Abschluss einer Umbaumaßnahme (Neubau, Anbau, Aufstockung) mit Änderung der Nutzfläche
  • Änderung der Vermögensart (z.B. ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird mit einem Wohnhaus bebaut)
  • Teilung, Parzellierung oder andere Änderungen bei der Grundstücksgröße
  • Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum
  •  Aus einem Wohnhaus wird (teilweise) eine Gewerbeeinheit (oder umgekehrt)
  • Abriss einer Immobilie
  • Wegfall von Steuerbefreiungen

Ändert sich im Laufe eines Jahres nur das Eigentum, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von Amts wegen tätig. Eine Änderungsanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Das Finanzamt führt dann von sich aus eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung durch. Einzige Ausnahme bei der Zurechnungsfortschreibung sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Wechselt bei einem solchen Gebäude das wirtschaftliche Eigentum, muss eine entsprechende Mitteilung gemacht werden.

Die genannten Fälle der Veränderungen werden formell als Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung bezeichnet. Positiver Nebeneffekt ist, dass mit den Fortschreibungen auch Möglichkeiten eröffnet werden, eventuell falsche Angaben in der Grundsteuererklärung aus 2022 nun richtigzustellen. Ohne Fortschreibung ist eine Änderung zugunsten der Eigentümer regelmäßig nicht mehr möglich.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
VVP in Neuenhaus