Steuertipp Februar 2020

Änderungen für E-Firmenwagen und Diensträder

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen oder Fahrräder zur privaten Nutzung überlässt, muss der dadurch erlangte geldwerte Vorteil versteuert werden. Die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils wurde für bestimmte E-Firmenwagen und für Fahrräder ab 2020 begünstigt.

Firmenwagen: Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, ist für Firmenwagen der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung grundsätzlich mit der sogenannten 1-%-Regelung zu ermitteln. Dies bedeutet, dass monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für die Privatnutzung zu versteuern ist. Bereits seit 2019 gilt, dass für Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen ist. Für die Überlassung von reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von weniger als 40.000 € ist für neue Fälle ab 2020 nur noch 25 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Wenn beispielsweise der Bruttolistenpreis für ein reines Elektrofahrzeug 38.000 € beträgt, wird der geldwerte Vorteil monatlich wie folgt ermittelt: 1 % von 25 % von 38.000 € = 95,00 €.

Diensträder: Der Vorteil aus der Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads wurde steuerlich in früheren Jahren mit der 1-%-Regelung genauso gewertet wie die Privatnutzung eines Firmenwagens. Seit 2019 bleibt der Vorteil der Privatnutzung für die sogenannten Diensträder grundsätzlich steuerfrei, wenn die Möglichkeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angeboten wird. Da die meisten Diensträder aber im Rahmen eines Leasingmodells mit Entgeltumwandlung (bzw. Gehaltsverzicht) überlassen werden, ist die Privatnutzung regelmäßig weiterhin zu versteuern.

Die Privatnutzung von Diensträdern für Fälle, in denen die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrrads beteiligen (Entgeltumwandlung) ist ab 2020 anders zu ermitteln. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 wird die 1-%-Regelung ab 2020 nur noch auf 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Dies macht folgendes Beispiel deutlich: Der Arbeitnehmer erhält erstmalig 2019 ein Fahrrad vom Arbeitgeber überlassen. Das Fahrrad hat einen Bruttolistenpreis von 2.000 € und die Leasingrate beträgt monatlich 60 €. Weil eine Gehaltsumwandlung vereinbart wird, ist die Privatnutzung nicht gänzlich steuerfrei. Der monatliche geldwerte Vorteil ist ab 2020 wie folgt zu ermitteln: 1 % von 25 % von 2.000 € = 5,00 €

Die Ausführungen zu den Diensträdern gelten nur für solche E-Bikes, die keine Kennzeichenpflicht haben. Sogenannte S-Pedelecs mit Kennzeichen sind als Fahrzeug wie ein Dienstwagen zu bewerten. Auch gilt es zu beachten, dass die oben genannten Vergünstigungen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nur für die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer gelten. Umsatzsteuerlich ist weiterhin in jedem der genannten Fälle die 1-%-Regelung mit dem vollen Bruttolistenpreis zu ermitteln.

Frank Hölter
Steuerberater der Kanzlei
Volbers Vehmeyer Partner
in Neuenhaus